TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 G305 2197805-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AlVG §1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2197805-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX; wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 27.03.2018, Zl. GZ: XXXX und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018,Zl. GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018 gerichteten Vorlageantrages wird die gegen den Bescheid vom 27.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als Nachsicht zur Gänze erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 05.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2197805.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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