Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AEUV Art.267Spruch
W179 2178310-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission (PCK) vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof trat die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, der das an ihn gerichtete Rechtsmittel mit Erkenntnis vom XXXX , Zl XXXX , als unbegründet abwies.1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 25, Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof trat die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, der das an ihn gerichtete Rechtsmittel mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl römisch 40 , als unbegründet abwies.
2. Nach Aufforderung durch die RTR-GmbH gab die Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom XXXX ihre Planumsätze für das Jahr XXXX mit EUR XXXX , unter Hinweis auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zl XXXX , an der Europäischen Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in einem ähnlich gelagerten Fall, bekannt.2. Nach Aufforderung durch die RTR-GmbH gab die Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom römisch 40 ihre Planumsätze für das Jahr römisch 40 mit EUR römisch 40 , unter Hinweis auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , Zl römisch 40 , an der Europäischen Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in einem ähnlich gelagerten Fall, bekannt.
3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom 15. März XXXX , 15. Juni XXXX , 15. September XXXX und 14. Dezember XXXX in einer Gesamthöhe von brutto EUR XXXX vor, wogegen die Rechtsmittelwerberin jeweils wegen unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch erhob und jene nicht entrichtete.3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr römisch 40 , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom 15. März römisch 40 , 15. Juni römisch 40 , 15. September römisch 40 und 14. Dezember römisch 40 in einer Gesamthöhe von brutto EUR römisch 40 vor, wogegen die Rechtsmittelwerberin jeweils wegen unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch erhob und jene nicht entrichtete.
4. Daraufhin leitet die Post-Control-Kommission (die hiergerichtlich belangte Behörde) ein Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein und verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wozu sich diese unter Anregung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof äußerte.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt I.) die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Januar XXXX bis 31. März XXXX , vom 1. April XXXX bis 30. Juni5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt römisch eins.) die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Januar römisch 40 bis 31. März römisch 40 , vom 1. April römisch 40 bis 30. Juni
XXXX , vom 1. Juli XXXX bis 30. September XXXX und vom 1. Oktoberrömisch 40 , vom 1. Juli römisch 40 bis 30. September römisch 40 und vom 1. Oktober
XXXX bis 31. Dezember XXXX in der Höhe von insgesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt II.), zu zahlen.römisch 40 bis 31. Dezember römisch 40 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt römisch zwei.), zu zahlen.
Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 2 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach Paragraph 25, PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen vollumfänglich an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und das Verfahren einzustellen, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid auzufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und den Finanzierungbeitrag für die Zeiträume XXXX bis XXXX , XXXX bis6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, ficht diesen vollumfänglich an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und das Verfahren einzustellen, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid auzufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und den Finanzierungbeitrag für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis
XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX mit XXXX EURO festsetzen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 mit römisch 40 EURO festsetzen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Ferner regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenprüfung ua wegen der Unbestimmtheit der Begriffe "Postpaket" und "Postsendungen" im PMG zu stellen.
7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift.
8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. November 2016, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert.8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH 16. November 2016, Rs C-2/15, römisch 40 GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:
"1) XXXX hat den Planumsatz für XXXX mittels Schreiben vom XXXX [sic!] mit EUR XXXX bekanntgegeben."1) römisch 40 hat den Planumsatz für römisch 40 mittels Schreiben vom römisch 40 [sic!] mit EUR römisch 40 bekanntgegeben.
2) Der für die Bemessung des Finanzierungsbeitrages berücksichtigte Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr XXXX EUR XXXX .2) Der für die Bemessung des Finanzierungsbeitrages berücksichtigte Planumsatz von römisch 40 beträgt für das Jahr römisch 40 EUR römisch 40 .
3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr XXXX wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX .3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr römisch 40 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr römisch 40 den Betrag von EUR römisch 40 .
4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr XXXX auf rund EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach hochgerechnet einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR XXXX .4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr römisch 40 auf rund EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für römisch 40 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach hochgerechnet einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR römisch 40 .
5) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr XXXX wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit seinem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.5) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr römisch 40 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 , das sind römisch 40 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für römisch 40 . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit seinem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.
6) Für das Jahr XXXX ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).6) Für das Jahr römisch 40 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).
7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet.8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde von der RTR-GmbH mit XXXX bekannt zu geben, welchen diesen in ihrem an die RTR-GmbH gerichteten Antwortschreiben vom XXXX mit EUR XXXX bezifferte.2. Die beschwerdeführende Partei wurde von der RTR-GmbH mit römisch 40 bekannt zu geben, welchen diesen in ihrem an die RTR-GmbH gerichteten Antwortschreiben vom römisch 40 mit EUR römisch 40 bezifferte.
3. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs 8 KOG vorgesehen - Ende XXXX auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht.3. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in Paragraph 34, Absatz 8, KOG vorgesehen - Ende römisch 40 auf ihrer Website unter römisch 40 veröffentlicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.
Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Die festgestellten Veröffentlichungen auf der Website der RTR-GmbH beruhen nicht nur auf einem hiergerichtlichen Abruf der genannten Website, sondern stimmen auch mit dem dazu vorliegenden Behördenakt zweifelsfrei überein.
Die Feststellungen hinsichtlich der Schriftsätze basiert auf der Einsichtnahme in diese.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd § 44a Abs 2 PMG).2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG).
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Rechtsnormen
3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lautet wortwörtlich:
"4. Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat."§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Absatz eins, ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.(5) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.
(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des t