TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W179 2129917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
KOG §17
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §37
PMG §44a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 17 heute
  2. KOG § 17 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  3. KOG § 17 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024
  4. KOG § 17 gültig von 17.02.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  5. KOG § 17 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2024
  6. KOG § 17 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  7. KOG § 17 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2022
  8. KOG § 17 gültig von 01.03.2022 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 17 gültig von 01.12.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2022
  10. KOG § 17 gültig von 01.11.2021 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  11. KOG § 17 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  12. KOG § 17 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 17 gültig von 01.07.2016 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  14. KOG § 17 gültig von 28.12.2011 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 17 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  17. KOG § 17 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2009
  18. KOG § 17 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2009
  19. KOG § 17 gültig von 18.06.2009 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  20. KOG § 17 gültig von 01.08.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  21. KOG § 17 gültig von 14.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2006
  22. KOG § 17 gültig von 28.04.2005 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  23. KOG § 17 gültig von 31.07.2004 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  24. KOG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  25. KOG § 17 gültig von 31.12.2003 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2003
  26. KOG § 17 gültig von 20.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2003
  27. KOG § 17 gültig von 01.04.2001 bis 19.08.2003
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 37 heute
  2. PMG § 37 gültig ab 01.11.2021 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. PMG § 37 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. PMG § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. PMG § 37 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  6. PMG § 37 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W179 2129917-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch MMag. Ewald LICHTENBERGER und Dr. Roswitha KIRCHSTEIGER- LICHTENBERGER, MBA, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom XXXX , XXXX , betreffend die Vorschreibung vonDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch MMag. Ewald LICHTENBERGER und Dr. Roswitha KIRCHSTEIGER- LICHTENBERGER, MBA, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19, gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Vorschreibung von

Finanzierungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

SPRUCH:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd § 25 Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1132/11-9, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab. Zugleich mit besagten Beschwerden zeigte die Beschwerdeführerin bei der RTR-GmbH die Erbringung eines Postdienstes gemäß § 25 Abs 1 PMG am XXXX an, und ergänzte diese Anzeige am XXXX hinsichtlich ihrer genauen Geschäftstätigkeiten.1. Die RTR-GmbH trug der Beschwerdeführerin mit dem hier nicht angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , auf, eine Anzeige als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 25, Postmarktgesetz (PMG) zu erstattet, woraufhin diese die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrief. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1132/11-9, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab, sowie wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , das an ihn gerichtete Rechtsmittel als unbegründet ab. Zugleich mit besagten Beschwerden zeigte die Beschwerdeführerin bei der RTR-GmbH die Erbringung eines Postdienstes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PMG am römisch 40 an, und ergänzte diese Anzeige am römisch 40 hinsichtlich ihrer genauen Geschäftstätigkeiten.

2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel XXXX ersuchte die RTR-GmbH die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr XXXX bekanntzugeben, was diese unterließ, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX (auf dem Boden des Umsatzes im Geschäftsjahres XXXX ) mit Euro XXXX schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.2. Mit zweifachem Schreiben um den Jahreswechsel römisch 40 ersuchte die RTR-GmbH die Beschwerdeführerin, ihre Planumsatzzahlen für das Kalenderjahr römisch 40 bekanntzugeben, was diese unterließ, sodass die belangte Behörde den gefragten Planumsatz der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 (auf dem Boden des Umsatzes im Geschäftsjahres römisch 40 ) mit Euro römisch 40 schätze, und dieser dazu rechtliches Gehör einräumte, welches die Beschwerdeführerin nicht wahrnahm.

3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr XXXX , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom XXXX vor, welche die Rechtsmittelwerberin nicht entrichtete, weil aus deren Sicht die Vorschreibungen richtlinien- und verfassungswidrig seien.3. Nach Veröffentlichung des geschätzten Aufwandes des Fachbereichs Post und des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post durch die RTR-GmbH, beides für das Jahr römisch 40 , samt zugehörigem Schwellenwert schrieb die RTR-GmbH der Beschwerdeführerin die von dieser quartalsweise zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge mit Rechnungen vom römisch 40 vor, welche die Rechtsmittelwerberin nicht entrichtete, weil aus deren Sicht die Vorschreibungen richtlinien- und verfassungswidrig seien.

4. Daraufhin leitet die Post-Control-Kommission (die hiergerichtlich belangte Behörde) ein Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein und verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme, wozu sich diese verschwieg. Ebenso wenig äußerte sich die Rechtsmittelwerberin zur im Auftrag der belangten Behörde von der RTR-GmbH an sie erstatteten Mitteilung, die (geschätzten) Umsätze welcher Unternehmen in den geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche eingerechnet worden waren.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt I.) die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX in der Höhe von insgesamt EUR5. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde (im Spruchpunkt römisch eins.) die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG, die quartalsmäßig fälligen auf Planumsätzen beruhenden Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 in der Höhe von insgesamt EUR

XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt II.), zu zahlen.römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an ein näher bestimmtes Konto (Spruchpunkt römisch zwei.), zu zahlen.

Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach § 3 Z 3 PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach § 25 PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich § 34a Abs 2 KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.Begründend führte sie - zusammengefasst - aus: die Beschwerdeführerin erbringe Dienste, die in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weswegen sie als Postdienstanbieterin nach Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu klassifizieren sei, zumal sie diese Dienste der Behörde auch nach Paragraph 25, PMG angezeigt habe. Als Postdienstleisterin obliege es ihr aber ausweislich Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG, Finanzierungsbeiträge zu leisten.

6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, 2a.) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34a KOG unionskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von § 34a KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend Postbranche leisten müssen; in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; dies mit dem Begehren, 1.) gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, 2a.) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und Paragraph 34 a, KOG unionskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 25, PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von Paragraph 34 a, KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend Postbranche leisten müssen; in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Darüber hinaus regt die Beschwerdeführerin an, das Beschwerdefverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2014, Zl EU 2014/0008 (Zl 2012/03/0153), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.Darüber hinaus regt die Beschwerdeführerin an, das Beschwerdefverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2014, Zl EU 2014/0008 (Zl 2012/03/0153), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift. Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Beschwerdeverfahren auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts de facto bis zur Klärung der unionsrechtlichen Fragestellungen aus.

8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH XXXX, Rs C-2/15, XXXX GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert und nun neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch Verfahrensfehler moniert.8. Das Bundesverwaltungsgericht räumt der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die zwischenzeitig ergangenen maßgeblichen Entscheidungen 1.) EuGH römisch 40 , Rs C-2/15, römisch 40 GmbH, und 2.) VwGH 20. Dezember 2016, 2016/03/0004, - zur behördlichen Gegenschrift rechtliches Gehör ein, wozu sich jene schriftlich äußert und nun neben der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch Verfahrensfehler moniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der angefochtene Bescheid (und auch das Bundesverwaltungsgericht) stellt nachstehenden Sachverhalt fest:

"1) XXXX hat mit Schreiben vom XXXX die Erbringung von Postdiensten gemäß § 25 PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX hat"1) römisch 40 hat mit Schreiben vom römisch 40 die Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 25, PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 hat

XXXX die vorgenannte Anzeige erstattet.römisch 40 die vorgenannte Anzeige erstattet.

2) XXXX hat den Planumsatz für XXXX nicht bekanntgegeben.2) römisch 40 hat den Planumsatz für römisch 40 nicht bekanntgegeben.

3) Der Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr XXXX unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung EUR3) Der Planumsatz von römisch 40 beträgt für das Jahr römisch 40 unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung EUR

XXXX . Die Schätzung der RTR-GmbH basiert auf dem Umsatzwert vonrömisch 40 . Die Schätzung der RTR-GmbH basiert auf dem Umsatzwert von

XXXX für das Geschäftsjahr XXXX .römisch 40 für das Geschäftsjahr römisch 40 .

4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr XXXX wurden folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr XXXX den Betrag von EUR XXXX .4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr römisch 40 wurden folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr römisch 40 den Betrag von EUR römisch 40 .

5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr XXXX auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von rund EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für XXXX kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr römisch 40 auf EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von rund EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für römisch 40 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX .römisch 40 .

6) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr XXXX wie folgt: Der geschätzte Planumsatz von XXXX beträgt EUR6) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr römisch 40 wie folgt: Der geschätzte Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR

XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für XXXX . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.römisch 40 , das sind römisch 40 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für römisch 40 . Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

7) Für das Jahr XXXX ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).7) Für das Jahr römisch 40 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).

8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom XXXX , vom XXXX , vom8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom

XXXX und vom XXXX in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom XXXXrömisch 40 und vom römisch 40 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom römisch 40

.

9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."

2. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs 8 KOG vorgesehen - am XXXX auf ihrer Website unter XXXX veröffentlicht. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre finden sich auf der Website der RTR-GmbH unter XXXX .2. Die RTR-GmbH hat den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in Paragraph 34, Absatz 8, KOG vorgesehen - am römisch 40 auf ihrer Website unter römisch 40 veröffentlicht. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre finden sich auf der Website der RTR-GmbH unter römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die erhobene Beschwerde, die Gegenschrift und die Replik.

Die Feststellungen sind jene des angefochtenen Bescheides, die von der Beschwerdeführerin gänzlich unbestritten blieben, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die festgestellten Veröffentlichungen auf der Website der RTR-GmbH beruhen nicht nur auf einem hiergerichtlichen Abruf der genannten Websites, sondern stimmen auch mit dem dazu vorliegenden Behördenakt zweifelsfrei überein.

Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, vor allem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Zahl 2016/03/0004, zu verweisen (siehe insbesondere Punkt II. Rz 13 ff.).Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, vor allem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Zahl 2016/03/0004, zu verweisen (siehe insbesondere Punkt römisch zwei. Rz 13 ff.).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

2. Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd § 44a Abs 2 PMG).2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Post-Control-Kommission. In diesem Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat (iSd Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG).

3. Vorauszuschicken ist ferner, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Schriftsätze in anderen Verfahren bezieht, ist dies auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH unzulässig und daher das dortige Vorbringen für dieses Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

a) Rechtsnormen

4. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 134/2015, lautet wortwörtlich:4. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lautet wortwörtlich:

"4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

"§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat."§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Absatz eins, ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach Paragraph 15, TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grunds

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten