TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W134 2174972-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2174973-1/10E

W134 2174963-1/11E

W134 2174971-1/7E

W134 2174970-1/7E

W134 2174969-1/7E

W134 2174972-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl 1089141709-151455645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl 1089141709-151455645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl 1089141807-151455653, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zahl 1089141807-151455653, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1140605409-170069185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1140605409-170069185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089141905-151455696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089141905-151455696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089142205-151455670, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089142205-151455670, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089142107-151455661, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1089142107-151455661, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

2. Am 29.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF1" genannt) brachte zunächst vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF1 vor, dass sein Bruder im Iran umgebracht worden sei. Sein Bruder habe zwei kleine Kinder gehabt und er habe dann seine Schwägerin geheiratet und die Kinder adoptiert. Er habe im Iran keine regelmäßige Arbeit und deshalb finanzielle Probleme gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF2" genannt) brachte zunächst vor, dass sie die Grundschule im Iran besucht habe. Sie sei mit dem BF1 verheiratet und habe 4 Kinder die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF3" genannt), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF4" genannt), den Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF5" genannt) und den Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF6" genannt).

Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die BF2 vor, dass ihr erster Mann im Iran getötet worden sei. Sie habe dann ihren Schwager geheiratet, der die Kinder adoptiert habe. Ihr zweiter Mann habe im Iran keiner Arbeit nachgehen können und daher hätten sie finanzielle Probleme gehabt.

3. Am 23.08.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er habe im Iran 3 Jahre eine afghanische und ein Jahr eine iranische Schule besucht. Seine Eltern seien vor 26 Jahren aus Ghazni in den Iran geflüchtet. Er habe nach afghanischen Bräuchen und mehrheitlich unter Afghanen gelebt. Er habe als Teppichknüpfer und am Bau gearbeitet. Er habe vier Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden "BF3-BF6" genannt).

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass sein Bruder im Iran von den Brüdern von der Frau seines Onkels mütterlicherseits getötet worden sei. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt. Da er illegal im Iran gelebt habe, sei er immer zuhause gewesen. Als er auf einer Baustelle zu arbeiten begonnen habe, sei er von der Polizei erwischt und in ein Abschiebecamp gebracht worden. Seine Mutter habe ihn gegen Bezahlung von EUR 150,- wieder frei bekommen. Die Mörder seines Bruders würden in Kabul leben. Er sei geflüchtet, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt habe.

Die BF2 brachte zunächst vor, dass sie schiitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie spreche Dari. Sie sei in Herat aufgewachsen. Ihre Eltern seien wegen den Taliban in den Iran gezogen. Sie sei 3-4 Jahre im Iran zur Schule gegangen, dann habe sie als Schneiderin gearbeitet. Sie sei mit dem BF1 verheiratet. Die BF3-BF6 seien ihre leiblichen Kinder.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass sie Afghanistan verlassen hätten, weil sie von den Taliban bedroht worden seien. Den Iran hätte sie verlassen, weil ihr erster Mann aus einem ungekannten Grund getötet worden sei. Ihr zweiter Mann habe keine Arbeit gehabt und es habe daher finanzielle Probleme gegeben.

Ihre Kinder, die BF3-BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4. Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, wie auch § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 20.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, wie auch Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 20.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass die für den Iran geltend gemachten Fluchtgründe nicht das Heimatland der BF betreffen würden. Der BF1 und die BF2 hätten keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Die Flucht sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 25.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 25.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt habe. Die Ermittlungen seien mangelhaft gewesen.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vom BFA vorgelegt.

8. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.03.2018 zur Kenntnis gebracht.

Seitdem wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, durch folgendes Dokument aktualisiert:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, aktualisiert durch die Kurzinformationen vom 22.08.2018, 11.09.2018, 19.10.2018, 29.10.2018 und 23.11.2018 (im Folgenden "aktuelles LIB" genannt). Aus dem aktuellen LIB ergeben sich im Vergleich zu dem Stand des LIB, von welchem in der mündlichen Verhandlung ausgegangen wurde, keine wesentlichen Änderungen der Situation insbesondere der Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in den hier relevanten Provinzen. Das BVwG geht daher vom aktuellen LIB aus.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 12.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF1:

Der BF1 wurde am 01.01.1995 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Der BF1 besuchte im Iran 3 Jahre eine afghanische und ein Jahr eine iranische Schule. Danach arbeitete er als Teppichknüpfer und am Bau. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF3-BF4 sind seine leiblichen Kinder. Der BF1 hat die Kinder seines Bruders, die BF5-BF6 adoptiert.

Der BF1 lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die Brüder der Ehefrau des Onkels mütterlicherseits oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

1.2. Zur Person der BF2:

Die BF2 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie wurde in der Provinz Ghazni geboren wuchs aber in Herat auf, bis ihre Eltern mit ihr im Alter von 14 Jahren in den Iran zogen. Dort besuchte die BF2 3-4 Jahre die Schule und arbeitete anschließend als Schneiderin.Die BF2 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie wurde in der Provinz Ghazni geboren wuchs aber in Herat auf, bis ihre Eltern mit ihr im Alter von 14 Jahren in den Iran zogen. Dort besuchte die BF2 3-4 Jahre die Schule und arbeitete anschließend als Schneiderin.

Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat 4 Kinder, die BF3-BF6. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich. Die BF2 besucht momentan keinen Deutschkurs, sie möchte erst mit einem Deutschkurs beginnen, wenn ihre eineinhalb jährige Tochter 3 Jahre alt ist. Sie spricht kaum Deutsch. Die BF2 kümmerte sich in Afghanistan um den Haushalt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Auch in Österreich kümmert sich die BF2 überwiegend um den Haushalt und ihre 4 Kinder. Sie verbringt die meiste Zeit zu Hause. Die BF2 ist an dem Beruf der Schneiderin interessiert, hat aber noch keine konkreten Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft.

Die BF halten sich erst seit September 2015 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF2 während dieses kurzen Aufenthalts in Österreich westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung so angenommen hat, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen würde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden ist, dass es für BF2 eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.

Auch der Kleidungsstil der BF2 in Österreich - sie trägt ein Kopftuch, ein langes Hemd und lange Hosen darunter - verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung wäre der BF2 im Übrigen zumutbar.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn die BF2 ihren Töchtern eine grundlegende Bildung zukommen lässt. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Bildung für Mädchen gesellschaftlich geduldet. Es gab im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif diesbezüglich substanziell geändert hätte. Die BF2 und der BF1 würden als Eltern auch aktuell den Bildungswunsch ihrer Töchter fördern und den BF3-BF4 den Schulbesuch in Afghanistan gestatten.

1.3. Zur Person des BF3:

Die BF3 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Sie wurde im Iran geboren und ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.Die BF3 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Sie wurde im Iran geboren und ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.

Eigene in der Person der BF3 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.4. Zur Person der BF4:

Die BF4 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF4 ist Dari. Sie wurde im Iran geboren und ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.Die BF4 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF4 ist Dari. Sie wurde im Iran geboren und ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.

Eigene in der Person der BF4 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.5. Zur Person der BF5:

Der BF5 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF5 ist Dari. Er wurde im Iran geboren. Er ist der leibliche Sohn der BF2 und des Bruders des BF1. Der BF1 hat den BF5 adoptiert.Der BF5 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF5 ist Dari. Er wurde im Iran geboren. Er ist der leibliche Sohn der BF2 und des Bruders des BF1. Der BF1 hat den BF5 adoptiert.

Eigene in der Person des BF5 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.6. Zur Person des BF6:

Der BF6 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er wurde im Iran geboren und ist der leibliche Sohn der BF2 und des Bruders des BF1. Der BF1 hat den BF6 adoptiert.Der BF6 wurde am römisch 40 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er wurde im Iran geboren und ist der leibliche Sohn der BF2 und des Bruders des BF1. Der BF1 hat den BF6 adoptiert.

Eigene in der Person des BF6 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

Bei den BF3-BF6 handelt es sich um unmündige minderjährige Kinder, die in Österreich gemäß der Schulpflicht die Schule besuchen. Sie sind damit noch zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass es den BF3-BF6 unmöglich oder unzumutbar wäre, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Die BF3-BF6 wären in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, wenn sie die Schule besuchen würden, um eine grundlegende Bildung zu erhalten.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF3-BF6 auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

1.8. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.8.1. Auszug aus dem aktuellen LIB:

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

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Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

[...]

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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