Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W179 2173607-1/6E
W179 2175333-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX ., geb am XXXX , als zur Vertretung der " XXXX " nach außen berufene Person und 2.) der " XXXX ", beide vertreten durch Mag. Patrick MANDL, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 22/1/16, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für XXXX vom XXXX , XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 ., geb am römisch 40 , als zur Vertretung der " römisch 40 " nach außen berufene Person und 2.) der " römisch 40 ", beide vertreten durch Mag. Patrick MANDL, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 22/1/16, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerden
In Stattgabe der Beschwerden wird der behördliche Ausspruch über die Strafhöhe und Kosten des Strafverfahrens mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser nun lautet:
"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird gemäß § 109 Abs 4 Z 8 TKG 2003 idF BGBl I Nr 134/2015 iVm § 107 Abs 1 TKG 2003 idF BGBl I 102/2011 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG folgende Strafe über Sie verhängt:"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird gemäß Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG folgende Strafe über Sie verhängt:
Geldstrafe von € XXXX ;Geldstrafe von € römisch 40 ;
falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Stunden.falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Stunden.
Die XXXX , haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 , haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € XXXX zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € römisch 40 zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € XXXX ."Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € römisch 40 ."
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung im Rahmen des behördlichen Strafverfahrens, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei (" XXXX ") nach außen berufene Person es zu verantworten habe, dass ein Anruf zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt wurde. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen § 107 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX Stunden) nach § 109 Abs 4 Z 8 TKG 2003 verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € XXXX festgesetzt.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung im Rahmen des behördlichen Strafverfahrens, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden Partei (" römisch 40 ") nach außen berufene Person es zu verantworten habe, dass ein Anruf zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt wurde. Dadurch habe die erstbeschwerdeführende Partei gegen Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 Stunden) nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € römisch 40 (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt € römisch 40 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet. (Die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie das Straferkenntnis stellte die belangte Behörde der zweitbeschwerdeführenden Partei direkt zu.)Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet. (Die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie das Straferkenntnis stellte die belangte Behörde der zweitbeschwerdeführenden Partei direkt zu.)
2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangte gemeinsame Rechtsmittel der zunächst unvertretenen Beschwerdeführer. (Da die Beschwerde im Namen des Erstbeschwerdeführers und im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei [arg: "und im Namen [sic!] XXXX "] erhoben wird, kommt das Gericht nicht umhin, davon auszugehen, dass zwei Beschwerden erhoben wurden, nämlich für den Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei.) Dieses von den Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Rechtsmittel enthält als explizites Beschwerdebegehren ausschließlich die Bekämpfung der verhängten Strafhöhe und ist dieser ein "Screenshot" eines nicht ausgefüllten Beratungsprotokolls der XXXX beigeschlossen.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangte gemeinsame Rechtsmittel der zunächst unvertretenen Beschwerdeführer. (Da die Beschwerde im Namen des Erstbeschwerdeführers und im Namen der zweitbeschwerdeführenden Partei [arg: "und im Namen [sic!] römisch 40 "] erhoben wird, kommt das Gericht nicht umhin, davon auszugehen, dass zwei Beschwerden erhoben wurden, nämlich für den Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende Partei.) Dieses von den Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Rechtsmittel enthält als explizites Beschwerdebegehren ausschließlich die Bekämpfung der verhängten Strafhöhe und ist dieser ein "Screenshot" eines nicht ausgefüllten Beratungsprotokolls der römisch 40 beigeschlossen.
3. Mit bei der belangten Behörde eingebrachtem und als "Bescheidbeschwerde" überschriebenem Schreiben macht der Erstbeschwerdeführer in der Folge, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Beschwerdeergänzung; ficht das Straferkenntnis vollinhaltlich an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dies mit dem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht, 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2.) nach berichtigender Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes das Straferkenntnis abzuändern und in der Sache dahingehend selbst zu entscheiden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bestraft werde, in eventu 3.) die gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
Der Erstbeschwerdeführer bringt mit der Beschwerdeergänzung seinen Studienbeihilfebescheid der XXXX über den Bezug von monatlich € XXXX an Beihilfe für den Zeitraum XXXX in Vorlage.Der Erstbeschwerdeführer bringt mit der Beschwerdeergänzung seinen Studienbeihilfebescheid der römisch 40 über den Bezug von monatlich € römisch 40 an Beihilfe für den Zeitraum römisch 40 in Vorlage.
4. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung, erstattet keine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der Beschwerden.
5. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Erstbeschwerdeführers, der belangten Behörde und der Anzeigerin des inkriminierten Werbeanrufes ab, in der die von den Parteien aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen im Einzelnen erörtert werden, wobei der rechtsfreundliche Vertreter erklärt, sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch die zweitbeschwerdeführende Partei zu vertreten. Am Ende der Beschwerdeverhandlung sind keine Beweisanträge offen und verzichten alle Parteien auf eine zweite Tagsatzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Erstbeschwerdeführer war für die XXXX von XXXX in unterschiedlichen Funktionen tätig, zunächst selbstständig als Zubringer/Tippgeber hinsichtlich möglicher Versicherungsnehmer, dann als vertraglich gebundener Vermittler, schließlich in der Funktion1. Der Erstbeschwerdeführer war für die römisch 40 von römisch 40 in unterschiedlichen Funktionen tätig, zunächst selbstständig als Zubringer/Tippgeber hinsichtlich möglicher Versicherungsnehmer, dann als vertraglich gebundener Vermittler, schließlich in der Funktion
XXXX als Angestellter der XXXX . Das damalige Versicherungssystem war in hierarchischer Hinsicht pyramidenmäßig aufgebaut, der Erstbeschwerdeführer hat die ihm rangmäßig unterstehenden "Leute" ausgebildet, welche die Kundenakquise betrieben haben. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages haben die Kundenbetreuer sodann dem Erstbeschwerdeführer die bereits unterschriebenen Antragsformulare vorgelegt zur Prüfung, ob alle Formalitäten (Unterschrift, richtiges Ankreuzen etc.) erfüllt waren und hat der Erstbeschwerdeführer diesfalls die bereits ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare an die XXXX weitergereicht. Der Erstbeschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt nach Eigendefinition "das Sammelbecken für die Verträge", weil es eine hohe Fluktuation bei den Mitarbeitern als Kundenberatern gab. Alle Verträge wurden auf der Seite des Versicherungsgebers (zunächst) von der XXXX als Versicherungsvermittler und dem jeweiligen Versicherungsnehmer als Kunden unterschrieben.römisch 40 als Angestellter der römisch 40 . Das damalige Versicherungssystem war in hierarchischer Hinsicht pyramidenmäßig aufgebaut, der Erstbeschwerdeführer hat die ihm rangmäßig unterstehenden "Leute" ausgebildet, welche die Kundenakquise betrieben haben. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages haben die Kundenbetreuer sodann dem Erstbeschwerdeführer die bereits unterschriebenen Antragsformulare vorgelegt zur Prüfung, ob alle Formalitäten (Unterschrift, richtiges Ankreuzen etc.) erfüllt waren und hat der Erstbeschwerdeführer diesfalls die bereits ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare an die römisch 40 weitergereicht. Der Erstbeschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt nach Eigendefinition "das Sammelbecken für die Verträge", weil es eine hohe Fluktuation bei den Mitarbeitern als Kundenberatern gab. Alle Verträge wurden auf der Seite des Versicherungsgebers (zunächst) von der römisch 40 als Versicherungsvermittler und dem jeweiligen Versicherungsnehmer als Kunden unterschrieben.
2. Im Zuge des Versicherungsvertragsabschlusses wurde im allgemeinen auch das aktenkundige Beratungsprotokoll der XXXX vom jeweiligen Kundenbetreuer der OVB und dem Versicherungsnehmer unterschrieben.2. Im Zuge des Versicherungsvertragsabschlusses wurde im allgemeinen auch das aktenkundige Beratungsprotokoll der römisch 40 vom jeweiligen Kundenbetreuer der OVB und dem Versicherungsnehmer unterschrieben.
Dieses hatte damals standarisiert ua nachstehenden Inhalt:
XXXX 3. Am XXXX ist der Erstbeschwerdeführer (somit vor dem inkriminierten Anruf) aus der XXXX ausgeschieden und hat sich im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin ein eigenes Versicherungsmaklergeschäft mit eigenen Mitarbeitern aufgebaut. Aus seiner Zeit bei der XXXX verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Excel-Tabelle mit mehreren hundert Kundennamen der XXXX samt deren Kontaktdaten und die von diesen über die XXXX abgeschlossenen Versicherungsprodukten.römisch 40 3. Am römisch 40 ist der Erstbeschwerdeführer (somit vor dem inkriminierten Anruf) aus der römisch 40 ausgeschieden und hat sich im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin ein eigenes Versicherungsmaklergeschäft mit eigenen Mitarbeitern aufgebaut. Aus seiner Zeit bei der römisch 40 verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine Excel-Tabelle mit mehreren hundert Kundennamen der römisch 40 samt deren Kontaktdaten und die von diesen über die römisch 40 abgeschlossenen Versicherungsprodukten.
4. XXXX (nachfolgend: Anzeigerin oder angerufene Teilnehmerin) hat vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt über die XXXX eine Lebensversicherung bei der XXXX abgeschlossen. Dieser Vertrag war im Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes weiterhin aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer hat das Finanzprodukt der Anzeigerin nicht selbst als XXXX abgeschlossen.4. römisch 40 (nachfolgend: Anzeigerin oder angerufene Teilnehmerin) hat vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt über die römisch 40 eine Lebensversicherung bei der römisch 40 abgeschlossen. Dieser Vertrag war im Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes weiterhin aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer hat das Finanzprodukt der Anzeigerin nicht selbst als römisch 40 abgeschlossen.
5. Herr XXXX, geboren am XXXX, nachfolgend auch Anrufer, war im Zeitpunkt des inkriminierten Telefonanrufes Mitarbeiter (Lehrling) der Zweitbeschwerdeführerin. Er bekam vor dem besagten Anruf "die alten Kontaktdaten" des Erstbeschwerdeführers aus der XXXX samt Information, welche Versicherungsprodukte die Kunden damals über die XXXX abgeschlossen hatten, und den Auftrag, die früheren XXXX-Kunden anzurufen. Der vom Erstbeschwerdeführer an den Anrufer erteilte Auftrag enthielt jedenfalls auch die Order, die anzurufenden XXXX-Kunden über eine in den jeweiligen von diesen über die XXXX als Versicherungsvermittler abgeschlossenen Versicherungsprodukten enthaltenen fehlerhaften Rücktrittsklausel, die es den Kunden ermöglichen würde, aus den Versicherungsprodukten "ohne Nachteile auszusteigen", zu informieren.5. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , nachfolgend auch Anrufer, war im Zeitpunkt des inkriminierten Telefonanrufes Mitarbeiter (Lehrling) der Zweitbeschwerdeführerin. Er bekam vor dem besagten Anruf "die alten Kontaktdaten" des Erstbeschwerdeführers aus der römisch 40 samt Information, welche Versicherungsprodukte die Kunden damals über die römisch 40 abgeschlossen hatten, und den Auftrag, die früheren XXXX-Kunden anzurufen. Der vom Erstbeschwerdeführer an den Anrufer erteilte Auftrag enthielt jedenfalls auch die Order, die anzurufenden XXXX-Kunden über eine in den jeweiligen von diesen über die römisch 40 als Versicherungsvermittler abgeschlossenen Versicherungsprodukten enthaltenen fehlerhaften Rücktrittsklausel, die es den Kunden ermöglichen würde, aus den Versicherungsprodukten "ohne Nachteile auszusteigen", zu informieren.
6. Zum inkriminierten Anruf ist festzustellen:
6.1. Der Erstbeschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der zweitbeschwerdeführenden Partei (Firmenbuchnummer XXXX) mit Sitz in XXXX, XXXX, und somit deren außenvertretungsbefugtes Organ.6.1. Der Erstbeschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der zweitbeschwerdeführenden Partei (Firmenbuchnummer römisch 40 ) mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und somit deren außenvertretungsbefugtes Organ.
6.2. Inhaber des Telefonanschlusses XXXX war zum Tatzeitpunkt die Mutter des Anrufers, genutzt wurde dieses Mobiltelefon allerdings vom Anrufer, dh die Mutter hatte für den Sohn ein Mobiltelefon angemeldet und wurde dieses von jenem genutzt.6.2. Inhaber des Telefonanschlusses römisch 40 war zum Tatzeitpunkt die Mutter des Anrufers, genutzt wurde dieses Mobiltelefon allerdings vom Anrufer, dh die Mutter hatte für den Sohn ein Mobiltelefon angemeldet und wurde dieses von jenem genutzt.
6.3. Am XXXX um XXXX Uhr rief besagter XXXX als Mitarbeiter der "XXXX" und im Auftrag derselben, weil sein Firmenmobiletelefon an diesem Tag kaputt war ausgehend von dem von ihm privat genutzten Mobiltelefon mit der Anschlussnummer XXXX, die Anzeigerin XXXX unter deren Teilnehmeranschluss XXXX an.6.3. Am römisch 40 um römisch 40 Uhr rief besagter römisch 40 als Mitarbeiter der "XXXX" und im Auftrag derselben, weil sein Firmenmobiletelefon an diesem Tag kaputt war ausgehend von dem von ihm privat genutzten Mobiltelefon mit der Anschlussnummer römisch 40 , die Anzeigerin römisch 40 unter deren Teilnehmeranschluss römisch 40 an.
6.4. Der Anrufer teilte der Anzeigerin mit, dass die Firma XXXX die Nachfolgefirma der XXXX sei, dieser Standort allerdings vor Kurzem geschlossen worden sei, das bisherige Finanzprodukt der Anzeigerin bei der XXXX Verluste mache, jedoch die Anzeigerin über eine damals fehlerhafte Rücktrittsklausel die Möglichkeit habe, aus besagtem Versicherungsprodukt auszusteigen, und war dieser Anruf jedenfalls mit der Verkaufsabsicht anderer Versicherungsprodukte über die Zweitbeschwerdeführerin als Versicherungsvermittler verbunden.6.4. Der Anrufer teilte der Anzeigerin mit, dass die Firma römisch 40 die Nachfolgefirma der römisch 40 sei, dieser Standort allerdings vor Kurzem geschlossen worden sei, das bisherige Finanzprodukt der Anzeigerin bei der römisch 40 Verluste mache, jedoch die Anzeigerin über eine damals fehlerhafte Rücktrittsklausel die Möglichkeit habe, aus besagtem Versicherungsprodukt auszusteigen, und war dieser Anruf jedenfalls mit der Verkaufsabsicht anderer Versicherungsprodukte über die Zweitbeschwerdeführerin als Versicherungsvermittler verbunden.
Die Anzeigerin brach daraufhin das Gespräch ab, sagte, sie habe keine Zeit. Am XXXX, somit nach der erstatteten Anzeige vom XXXX, erfolgte ein zweites Telefonat mit demselben Inhalt, zwischenzeitig hatte sich die Anzeigerin allerdings bei ihrem XXXX-Berater in Wien informiert und beendete dieses Telefonat noch rascher.Die Anzeigerin brach daraufhin das Gespräch ab, sagte, sie habe keine Zeit. Am römisch 40 , somit nach der erstatteten Anzeige vom römisch 40 , erfolgte ein zweites Telefonat mit demselben Inhalt, zwischenzeitig hatte sich die Anzeigerin allerdings bei ihrem XXXX-Berater in Wien informiert und beendete dieses Telefonat noch rascher.
6.5. Die Beschwerdeführer sind nicht Rechtsnachfolger der XXXX. Die Beschwerdeführer sind auch nicht anstelle der XXXX in die mit den XXXX-Kunden abgeschlossene Beratungsprotokolle eingetreten. Die Anzeigerin hat weder dem Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführerin direkt eine Einwilligung erteilt, sie telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren.6.5. Die Beschwerdeführer sind nicht Rechtsnachfolger der römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind auch nicht anstelle der römisch 40 in die mit den XXXX-Kunden abgeschlossene Beratungsprotokolle eingetreten. Die Anzeigerin hat weder dem Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführerin direkt eine Einwilligung erteilt, sie telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren.
7. Die Beschwerdeführer konnten das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht nachweisen, noch erstatten sie dazu ein substantiiertes Vorbringen. Sie berufen sich auf einen Leitfaden zum rechtskonformen Telefonieren für Mitarbeiter, legen diesen jedoch weder vor noch führen sie zu diesem substantiiert aus.
8. Der Erstbeschwerdeführer erhält im Monat an Studienbeihilfe als Student des XXXX Euro XXXX, wird von den Eltern regelmäßig unterstützt und erzielt im Monat mindestens ein Nettoeinkommen von Euro XXXX aus seinen Versicherungstätigkeiten im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin, sodass das Bundesverwaltungsgericht von einem monatlichen Mindestnettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers von Euro XXXX,- ausgeht. Der Erstbeschwerdeführer hat kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten zu bedienen.8. Der Erstbeschwerdeführer erhält im Monat an Studienbeihilfe als Student des römisch 40 Euro römisch 40 , wird von den Eltern regelmäßig unterstützt und erzielt im Monat mindestens ein Nettoeinkommen von Euro römisch 40 aus seinen Versicherungstätigkeiten im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin, sodass das Bundesverwaltungsgericht von einem monatlichen Mindestnettoeinkommen des Erstbeschwerdeführers von Euro römisch 40 ,- ausgeht. Der Erstbeschwerdeführer hat kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten zu bedienen.
9. Der Erstbeschwerdeführer ist hinsichtlich § 107 TKG 2003 unbescholten. Gründe, die für eine allfällige erschwerende Subsumption in Frage kämen, konnten nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ging von einem Verschulden des Erstbeschwerdeführers in Form einer fahrlässigen Begehung aus.9. Der Erstbeschwerdeführer ist hinsichtlich Paragraph 107, TKG 2003 unbescholten. Gründe, die für eine allfällige erschwerende Subsumption in Frage kämen, konnten nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ging von einem Verschulden des Erstbeschwerdeführers in Form einer fahrlässigen Begehung aus.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis und die dagegen erhobenen Beschwerden samt Beschwerdeergänzung.
2. Die Feststellungen zur Funktion und Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die XXXX beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.2. Die Feststellungen zur Funktion und Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die römisch 40 beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3. Der Umstand, dass die XXXX bei Vertragsabschluss den jeweiligen Versicherungsnehmer im Allgemeinen auch ein XXXX-Beratungsprotokoll mit standardisierten Textbausteinen unterschreiben ließ, sowie dessen Inhalt, erschließt sich aus den in diesem Punkte glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den schlecht, jedoch durchaus noch leserlichen Kopien desselben, welche die Beschwerdeführer im Zuge ihrer behördlichen Rechtfertigung, als auch mit ihrer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegten.3. Der Umstand, dass die römisch 40 bei Vertragsabschluss den jeweiligen Versicherungsnehmer im Allgemeinen auch ein XXXX-Beratungsprotokoll mit standardisierten Textbausteinen unterschreiben ließ, sowie dessen Inhalt, erschließt sich aus den in diesem Punkte glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie den schlecht, jedoch durchaus noch leserlichen Kopien desselben, welche die Beschwerdeführer im Zuge ihrer behördlichen Rechtfertigung, als auch mit ihrer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegten.
4. Dass sich der Erstbeschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus der XXXX ein eigenes Versicherungsmaklergeschäft im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin aufgebaut hat, ergibt sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung über eine umfangreiche Excel-Tabelle mit Kundendaten der XXXX erschließt sich ebenso aus dessen widerspruchsfreien diesbezüglichen mehrfachen Aussagen.4. Dass sich der Erstbeschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus der römisch 40 ein eigenes Versicherungsmaklergeschäft im Rahmen der Zweitbeschwerdeführerin aufgebaut hat, ergibt sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung über eine umfangreiche Excel-Tabelle mit Kundendaten der römisch 40 erschließt sich ebenso aus dessen widerspruchsfreien diesbezüglichen mehrfachen Aussagen.
5. Soweit der Erstbeschwerdeführer behauptet, ihm seien auch bei seinem Ausscheiden aus der XXXX rund XXXX Akten von XXXX-Kunden in physischer Form mitgegeben worden, habe er diese allerdings zwischenzeitig samt den zugehörigen Beratungsprotokollen "weggeschmissen", weil er ohnedies die Excel-Tabelle habe, sowie zu einem späteren Verhandlungszeitpunkt nochmals ausführt, er habe rund5. Soweit der Erstbeschwerdeführer behauptet, ihm seien auch bei seinem Ausscheiden aus der römisch 40 rund römisch 40 Akten von XXXX-Kunden in physischer Form mitgegeben worden, habe er diese allerdings zwischenzeitig samt den zugehörigen Beratungsprotokollen "weggeschmissen", weil er ohnedies die Excel-Tabelle habe, sowie zu einem späteren Verhandlungszeitpunkt nochmals ausführt, er habe rund
XXXX Stück physisch mitbekommen sowie seien die restlichen Kunden in Anzahl von ca XXXX Stück jene, die keinen aktiven Betreuer gehabt hätten, vermag dies zunächst glaubhaft die Feststellung zu stützen, dass der Erstbeschwerdeführer eben über die genannte Excel-Tabelle mit mehreren hundert Kundendaten der XXXX verfügt. Allerdings vermochte der Erstbeschwerdeführer hier das erkennende Gericht in Gesamtbetrachtung seiner Stimmlage, Mimik und Gestik nicht zu überzeugen, dass ihm tatsächlich zum Zwecke des Aufbaues eines eigenen und damit Konkurrenz-Geschäftes die Kundenakten der XXXX physisch mitgegeben wurden, sodass auf eine diesbezügliche Feststellung hiergerichtlich zu verzichten war, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Aussage keine Beweismittel vorlegt noch (außer der eigenen Parteienaussage) anderweitige Beweisangebote erstattet bzw Beweisanträge stellt. Zudem kann - wie unter der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist - dem Vorgang des behaupteten Aushändigens von physischen Kundenakten ohnedies nicht die Vermittlung einer Einwilligung zum Werbeanruf innewohnen, können solche Einwilligungen doch nicht transferiert werden.römisch 40 Stück physisch mitbekommen sowie seien die restlichen Kunden in Anzahl von ca römisch 40 Stück jene, die keinen aktiven Betreuer gehabt hätten, vermag dies zunächst glaubhaft die Feststellung zu stützen, dass der Erstbeschwerdeführer eben über die genannte Excel-Tabelle mit mehreren hundert Kundendaten der römisch 40 verfügt. Allerdings vermochte der Erstbeschwerdeführer hier das erkennende Gericht in Gesamtbetrachtung seiner Stimmlage, Mimik und Gestik nicht zu überzeugen, dass ihm tatsächlich zum Zwecke des Aufbaues eines eigenen und damit Konkurrenz-Geschäftes die Kundenakten der römisch 40 physisch mitgegeben wurden, sodass auf eine diesbezügliche Feststellung hiergerichtlich zu verzichten war, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Aussage keine Beweismittel vorlegt noch (außer der eigenen Parteienaussage) anderweitige Beweisangebote erstattet bzw Beweisanträge stellt. Zudem kann - wie unter der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist - dem Vorgang des behaupteten Aushändigens von physischen Kundenakten ohnedies nicht die Vermittlung einer Einwilligung zum Werbeanruf innewohnen, können solche Einwilligungen doch nicht transferiert werden.
6. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Anzeigerin über die XXXX das genannte Versicherungsprodukt der XXXX abgeschlossen hat und dieses zum Tatzeitpunkt weiterhin aufrecht war. Dass der genannte Vertrag auf Seiten der XXXX nicht vom Erstbeschwerdeführer (als Kundenbetreuer) abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der Beschwerdeverhandlung (vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, wenn auf Frage des Richters: "Diese beiden Verträge, um die es ging, haben Sie diese abgeschlossen?", der Erstbeschwerdeführer antwortet: "Nein."; sowie auf Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, wenn die Anzeigerin als Zeuge angibt, sie sei immer bei der XXXX gewesen, der Erstbeschwerdeführer jedoch geographisch bei der XXXX saß; wenn er angibt, die XXXX Wien sei ihm und damit auch der Betreuer der