TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W187 2141206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2141206-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass die Taliban zwei Mal zu ihm nachhause gekommen seien, um ihn für ihre Kämpfe zu rekrutieren.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass die Taliban zwei Mal zu ihm nachhause gekommen seien, um ihn für ihre Kämpfe zu rekrutieren.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, aus der Provinz Nangahar zu stammen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Taliban zwei Mal zu seinem Vater nachhause gekommen seien und gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer für sie als Spion arbeite. Der Beschwerdeführer sei aber nicht da gewesen bzw habe er sich verstecken können. Ein paar Tage später hätten die Taliban dem Vater gedroht, dass dies die letzte Warnung gewesen sei und sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn er nicht mitkomme. Da bereits der Bruder des Beschwerdeführers verschollen sei, habe ihm sein Onkel geraten, das Land zu verlassen.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, aus der Provinz Nangahar zu stammen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Als Fluchtgrund führte er an, dass die Taliban zwei Mal zu seinem Vater nachhause gekommen seien und gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer für sie als Spion arbeite. Der Beschwerdeführer sei aber nicht da gewesen bzw habe er sich verstecken können. Ein paar Tage später hätten die Taliban dem Vater gedroht, dass dies die letzte Warnung gewesen sei und sie den Beschwerdeführer töten würden, wenn er nicht mitkomme. Da bereits der Bruder des Beschwerdeführers verschollen sei, habe ihm sein Onkel geraten, das Land zu verlassen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Am XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.5. Am römisch 40 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung; der zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen.

7. Mit Eingabe vom XXXX teilte die ausgewiesene Rechtsvertretung mit, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer aufgrund eines bis dahin noch nicht bekannt gemachten Wohnortwechsels nicht habe zugestellt werden können.7. Mit Eingabe vom römisch 40 teilte die ausgewiesene Rechtsvertretung mit, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer aufgrund eines bis dahin noch nicht bekannt gemachten Wohnortwechsels nicht habe zugestellt werden können.

8. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, und die belangte Behörde wurden sodann zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen. Gemeinsam mit der Ladung wurden aktuelle Länderberichte zu Afghanistan zugestellt.8. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, und die belangte Behörde wurden sodann zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen. Gemeinsam mit der Ladung wurden aktuelle Länderberichte zu Afghanistan zugestellt.

9. Mit Eingabe vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den mit der Ladung zugestellten Länderberichten. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.9. Mit Eingabe vom römisch 40 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den mit der Ladung zugestellten Länderberichten. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

10. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.10. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?

Beschwerdeführer: Mir geht es gut, ich bin gesund.

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine gesundheitlichen Beschwerden.

[...]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich wurde am römisch 40 in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich kann Paschtu lesen und schreiben. Ich verstehe auch ein wenig Englisch und Deutsch und auch ein bisschen Dari. Ich kann Paschtu, Englisch, Deutsch gut lesen, schreiben kann ich nur ein wenig.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin Paschtune, sunnitischer Moslem und ledig.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein, ich habe keine Kinder.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich bin im DorfXXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Bis zu meiner Ausreise habe ich dort gelebt.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: In unserem Haus haben wir gelebt. Wir haben eigene Grundstücke und ich habe auf diesen Grundstücken gearbeitet.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe bis zur 10. Klasse die Schule in Afghanistan besucht. Neben der Schule habe ich auf unseren eigenen Grundstücken gearbeitet. Ich habe meinen Vater unterstützt.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich habe die XXXX besucht. Diese Schule war in meinem Heimatdorf.Beschwerdeführer: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht. Ich habe die römisch 40 besucht. Diese Schule war in meinem Heimatdorf.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Seit drei Jahren habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich weiß gar nichts über meine Familie. Ich weiß nicht, wo sich meine Familie aufhält sowie weiß ich auch nicht, ob sie noch am Leben ist oder nicht.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Ich habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich habe eigentlich ein gutes Leben in Österreich. Ich fühle mich sehr wohl. Ich bin nur unter psychischem Druck, da ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe. Ich gehe ins Fitnesscenter. Ich spiele gelegentlich mit meinen Freunden Fußball. Im Sommer spiele ich Volleyball, manchmal spiele ich auch Billard. Ich habe auch einen Deutschkurs besucht. Es fällt mir sehr schwer mir etwas zu merken.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe Freunde hier.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein, ich bin in keinem Verein, ich spiele nur in meiner Freizeit Fußball.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Ich habe in Afghanistan ein schönes Leben im Dorf XXXX geführt. Es war am Abend, als die Taliban das erste Mal in mein Haus gekommen sind. Sie waren wegen mir dort. Ich war nicht zuhause. Sie haben meinem Vater gesagt, wenn es zuhause junge Burschen gibt, dann solle er diese den Taliban übergeben, damit sie mit den Taliban in den Krieg ziehen. Ich war nicht zuhause. Mein Vater sagte den Männern, dass wenn ich wieder zuhause bin, er mir die Nachricht übergeben wird und er sich mit den Taliban in Verbindung stellen wird. Mein Vater hat mir davon erzählt. Es war eine Woche später, da sind sie wieder in unser Haus gekommen. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Vater ist zur Tür gegangen. Meine Mutter bemerkte, dass die Taliban hinter der Tür stehen. Sie sagte mir, die Taliban seien hier. Ich bin von Zuhause weggelaufen und ging zu den Nachbarn, um mich bei den Nachbarn zu verstecken. Mein Vater sagte den Taliban, indem er sie anflehte mich in Ruhe zu lassen, denn ein Monat vor meiner Ausreise ist ein Bruder von mir verschollen. Wir wissen nicht, ob ihn die Taliban mitgenommen haben oder sonst was mit ihm passiert ist. Mein Vater flehte sie an und weinte, dass sie mich in Ruhe lassen sollen. Sie sagten meinem Vater, dass sie ihm die letzte Chance gegeben haben. Wenn sie das nächste Mal kommen, werden sie nicht an der Tür klopfen, sondern direkt in das Haus eindringen und jeden, den wir zuhause erwischen, werden wir mitnehmen. Ich bin dann zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen, sein Haus ist etwa vier bis fünf Gehminuten von unserem Haus entfernt. Ich erzählte alles meinem Onkel und blieb etwa zwei Nächte beim Onkel. Mein Onkel sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen soll, er wird schon einen Ausweg finden, mein Leben sei hier in Gefahr. Deshalb hat er dann mit einem Schlepper gesprochen und ich musste mein Heimatdorf verlassen.Beschwerdeführer: Ich habe in Afghanistan ein schönes Leben im Dorf römisch 40 geführt. Es war am Abend, als die Taliban das erste Mal in mein Haus gekommen sind. Sie waren wegen mir dort. Ich war nicht zuhause. Sie haben meinem Vater gesagt, wenn es zuhause junge Burschen gibt, dann solle er diese den Taliban übergeben, damit sie mit den Taliban in den Krieg ziehen. Ich war nicht zuhause. Mein Vater sagte den Männern, dass wenn ich wieder zuhause bin, er mir die Nachricht übergeben wird und er sich mit den Taliban in Verbindung stellen wird. Mein Vater hat mir davon erzählt. Es war eine Woche später, da sind sie wieder in unser Haus gekommen. Sie haben an die Tür geklopft. Mein Vater ist zur Tür gegangen. Meine Mutter bemerkte, dass die Taliban hinter der Tür stehen. Sie sagte mir, die Taliban seien hier. Ich bin von Zuhause weggelaufen und ging zu den Nachbarn, um mich bei den Nachbarn zu verstecken. Mein Vater sagte den Taliban, indem er sie anflehte mich in Ruhe zu lassen, denn ein Monat vor meiner Ausreise ist ein Bruder von mir verschollen. Wir wissen nicht, ob ihn die Taliban mitgenommen haben oder sonst was mit ihm passiert ist. Mein Vater flehte sie an und weinte, dass sie mich in Ruhe lassen sollen. Sie sagten meinem Vater, dass sie ihm die letzte Chance gegeben haben. Wenn sie das nächste Mal kommen, werden sie nicht an der Tür klopfen, sondern direkt in das Haus eindringen und jeden, den wir zuhause erwischen, werden wir mitnehmen. Ich bin dann zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen, sein Haus ist etwa vier bis fünf Gehminuten von unserem Haus entfernt. Ich erzählte alles meinem Onkel und blieb etwa zwei Nächte beim Onkel. Mein Onkel sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen soll, er wird schon einen Ausweg finden, mein Leben sei hier in Gefahr. Deshalb hat er dann mit einem Schlepper gesprochen und ich musste mein Heimatdorf verlassen.

Richter: Sind jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Nein, zwei Mal sind sie in mein Haus gekommen und ich konnte mich vor ihnen retten.

Richter: Wie kann ein Vater seinen Sohn mit unbekanntem Ziel aus seinem Land wegschicken und sicher sein, dass ihm nichts passiert, vor allem wenn der Sohn noch minderjährig ist? Entspricht das der Sorge eines Vaters um seinen Sohn?

Beschwerdeführer: Natürlich macht sich mein Vater Sorgen. Die Taliban suchen jedes Haus auf. Ein bis zwei Mal in der Woche gehen sie in das Haus und suchen nach jungen Burschen. Die Taliban nehmen junge Männer mit. Als ich ausreisen musste, hat mich mein Vater etwa eine halbe Stunde in den Armen festgehalten und musste weinen, dass er sich von mir trennen muss.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Ich habe Angst vor den Taliban. Ich habe Angst vor den Daesh. Jeder ge-hört zu den Taliban. Ständig gibt es Kämpfe, jeder wird bekämpft. Ein Menschenleben hat dort keinen Wert. Dort gibt es keine Menschlichkeit. Dort sterben Leute täglich. Wie Hühner werden sie dort getötet. Ein Menschenleben hat dort keinen Wert.

Richter: Haben Sie jemals überlegt, in einen anderen Teil Afghanistans zu übersiedeln?

Beschwerdeführer: Ich kenne niemanden woanders in Afghanistan. Überall in Afghanistan herrscht die gleiche Situation. Überall werden Anschläge verübt.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin nach Jalalabad gefahren und dort ging ich weiter in Richtung Pakistan. Ich ging nach Peschawar. Von dort bin ich dann schlepperunterstützt in Richtung Iran aufgebrochen. Ich bin dann über den Iran in die Türkei gereist. Der Fußmarsch dauerte 12 Stunden. Von der Türkei ging es weiter nach Bulgarien. Dieser Fußmarsch dauerte 26 Stunden. Danach wurden wir mit verschieden Fahrzeugen transportiert. Bei der Ankunft in Bulgarien, waren unsere Füße dermaßen angeschwollen, dass ich mich drei Tage nicht bewegen konnte. Anschließend wurde ich über mir unbekannte Länder bis hier her gebracht. Wir sind auch durch Wälder marschiert. Ich weiß nicht, über welche Route wir geschleppt wurden. Bulgarien haben wir zu Fuß verlassen. Wir marschierten sieben Stunden zu Fuß. Danach fuhren wir etwa 10 Stunden bis zu einem mir unbekannten Ort. Danach wurden wir etappenweise teilweise zu Fuß und teilweise mit verschiedenen Fahrzeugen weitergeschleppt.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht, mein Vater hat alles bezahlt.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich war bei der Diakonie und wollte wissen, warum ich einen negativen Bescheid bekommen habe. Dort wurde mir gesagt, dass man über mich mit der Begründung negativ entschieden hat, warum ich zwei Tage bei meinem Onkel aufhältig war und während dieser Zeit die Taliban mich nicht ausfindig machen konnten. Warum mich die Taliban nicht gefunden haben, es war mein Schicksal, dass sie mich nicht gefunden habe, wenn sie mich gefunden hätten, dann hätten sie mich bestimmt mitgenommen.

Richter: Hat der Onkel selbst Söhne?

Beschwerdeführer: Er hat keine Söhne.

Richter: Wissen die Taliban, in welchen Häusern und welchen Familien Söhne leben, die für sie interessant sind?

Beschwerdeführer: Die Taliban sind Dorfbewohner. Tagsüber geben sie sich als normale Dorfbewohner aus und in der Nacht sind sie Taliban. Die Dorfbewohner sind einfache Menschen wie ich, aber sie gehören zu den Taliban. Mein ältester Bruder ist verschollen. Es könnte sein, dass er auch ein Talib geworden ist. Das ist mir nicht bekannt.

Rechtsvertreterin: Sie haben gesagt, dass die Taliban tagsüber normale Dorfbewohner sind und in der Nacht Taliban. Meinen Sie damit, dass nach außen erkennbar für die Öffentlichkeit normale Dorfbewohner sind und versteckt für die Taliban sind?

Beschwerdeführer: Die meisten Dorfbewohner sind tagsüber normale Dorfbewohner. Abends kleiden sie sich wie die Taliban. Ihre Gesichter sind verhüllt uns sprechen Paschtu wie die Dorfbewohner. Sie sprechen auch Dari.

Richter: Warum machen Dorfbewohner das? Ist es eine innere Überzeugung oder ein Zu-satzeinkommen?

Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht, warum diese Leute sich so verhalten. Ich verstehe es auch nicht, warum sie auf diese Art Menschen töten. Ich möchte auch mit meiner Familie ein gemeinsames Leben führen. Ich hatte ein schönes Leben, aber es ist mir nicht möglich, mein Leben dort weiterzuführen, denn ich habe Probleme.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Ich kenne niemanden in Afghanistan. Es gibt dort für mich keine Möglichkeit ein Leben zu führen. Ich kenne niemanden, der mir eine Arbeit vermitteln kann. Es werden dort Anschläge verübt. Täglich werden durch Anschläge Leute getötet. Es herrscht dort Ungerechtigkeit.

Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.

[...]".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig.

Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Paschtu, er kann diese Sprach lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangahar und ist dort im Dorf XXXX im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in seinem Heimatdorf bis zur zehnten Klasse und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Eltern.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangahar und ist dort im Dorf römisch 40 im afghanischen Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in seinem Heimatdorf bis zur zehnten Klasse und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Eltern.

Der Beschwerdeführer reiste im März 2015 aus Afghanistan aus. Er hat seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt weder ärztliche Behandlung noch Medikamente.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer reiste im Frühjahr 2015 nach Europa ein und stellte in Österreich am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im Frühjahr 2015 nach Europa ein und stellte in Österreich am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Mai 2015 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besuchte nach eigenen Angaben einen Deutschkurs, Zertifikate über die Absolvierung einer Deutschprüfung legte er bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball, Volleyball und Billard. Weitere integrative Schritte hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2018

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten