Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W114 2195503-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 17.04.2018, Zl. 1103530505/160147494, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 17.04.2018, Zl. 1103530505/160147494, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäßrömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochten Bescheides gemäßrömisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochten Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm §§ 9 Abs. 4 Z 1 und 11 Abs. 2 und 3 IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."römisch vier. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer eins und 11 Absatz 2 und 3 IntG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind u.a. Paragraph 29, Absatz 2 a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2195503.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019