Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
G308 2118384-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch AVISO Wirtschaftstreuhand GmbH in 1230 Wien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Steiermärkischen1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch AVISO Wirtschaftstreuhand GmbH in 1230 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse vom 20.10.2015, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung vonGebietskrankenkasse vom 20.10.2015, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung von
Dienstnehmern zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG des XXXX (VSNR XXXX) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG des römisch 40 (VSNR römisch 40 ) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der XXXX (VSNR XXXX) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlag.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der römisch 40 (VSNR römisch 40 ) wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlag.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der XXXX (VSNR XXXX) wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der römisch 40 (VSNR römisch 40 ) wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch AVISO Wirtschaftstreuhand GmbH in 1230 Wien sowie Steuerberater Dr. Michael KOTSCHNIGG in 1020 Wien (dieser ohne Zustellvollmacht), gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2015, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch AVISO Wirtschaftstreuhand GmbH in 1230 Wien sowie Steuerberater Dr. Michael KOTSCHNIGG in 1020 Wien (dieser ohne Zustellvollmacht), gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.10.2015, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2015, Zahl: XXXX, sprach diese gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2015, Zahl: römisch 40 , sprach diese gemäß Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG aus, dass
jeweils gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.).jeweils gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Tätigkeit für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) römisch 40 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.).
Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.03.2015 sowie dem zugehörigen Prüfbericht vom 03.03.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt EUR 83.233,79 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 03.03.2015 sowie der zugehörige Prüfbericht vom 03.03.2015 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit 44 Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.03.2015 sowie dem zugehörigen Prüfbericht vom 03.03.2015 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt EUR 83.233,79 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 03.03.2015 sowie der zugehörige Prüfbericht vom 03.03.2015 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass JH und HM aufgrund der zwischen ihnen und der BF geschlossenen Vertriebsvereinbarungen jeweils aufgrund der Ausgestaltung ihrer konkreten Tätigkeit als unselbstständige Handelsvertreter und somit als Dienstnehmer für die BF tätig geworden seien und kein Werkvertrag vorliege. AT hätte im Prüfungszeitraum Kundendaten in Excel-Dateien erfasst. Diese Tätigkeit habe sie an ihrem Wohnsitz ausgeübt und dabei ein von der BF zur Verfügung gestelltes spezielles Analyseprogramm sowie eine entsprechende Excel Datei verwendet. Auch AT sei als Dienstnehmerin für die BF tätig geworden. Zudem habe das Finanzamt mit den rechtskräftigen Abgabenbescheiden jeweils vom 19.03.2015 für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf Grund der gegenständlichen GPLA Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die von den drei Betroffenen bezogenen Honorare nachverrechnet. Die Rechtskraft der Bescheide sei seitens des Finanzamtes bestätigt worden, sodass auch von einer rechtskräftigen Lohnsteuerpflicht der Betroffenen gemäß § 47 EStG auszugehen sei, sodass auch aus diesem Grunde jeweils eine Einbeziehung in die Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt sei.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass JH und HM aufgrund der zwischen ihnen und der BF geschlossenen Vertriebsvereinbarungen jeweils aufgrund der Ausgestaltung ihrer konkreten Tätigkeit als unselbstständige Handelsvertreter und somit als Dienstnehmer für die BF tätig geworden seien und kein Werkvertrag vorliege. AT hätte im Prüfungszeitraum Kundendaten in Excel-Dateien erfasst. Diese Tätigkeit habe sie an ihrem Wohnsitz ausgeübt und dabei ein von der BF zur Verfügung gestelltes spezielles Analyseprogramm sowie eine entsprechende Excel Datei verwendet. Auch AT sei als Dienstnehmerin für die BF tätig geworden. Zudem habe das Finanzamt mit den rechtskräftigen Abgabenbescheiden jeweils vom 19.03.2015 für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf Grund der gegenständlichen GPLA Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die von den drei Betroffenen bezogenen Honorare nachverrechnet. Die Rechtskraft der Bescheide sei seitens des Finanzamtes bestätigt worden, sodass auch von einer rechtskräftigen Lohnsteuerpflicht der Betroffenen gemäß Paragraph 47, EStG auszugehen sei, sodass auch aus diesem Grunde jeweils eine Einbeziehung in die Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgt sei.
2. Anlass zur Durchführung einer GPLA war eine anonyme Anzeige vom 11.09.2013, wonach bei der BF Scheinselbstständige als Verkäufer beschäftigt seien, sich deren Tätigkeit jedoch nicht von den als angestellte Dienstnehmer beschäftigten Handelsvertretern unterscheide, außer in finanzieller Hinsicht, da die Scheinselbstständigen weniger Weihnachtsgeld erhalten würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre bevollmächtigte steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 19.11.2015, bei der belangten Behörde am 24.11.2015 einlangend, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es wurde beantragt, die belangte Behörde möge die Beschwerde "einsteilen ruhen lassen" und dem BVwG erst nach Ergänzung der Beschwerdeschrift vorlegen. Das BVwG möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei allen drei Betroffenen die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorliegen würden und insbesondere JH und HM als selbstständige Handelsvertreter tätig gewesen seien. Die Abgabenbescheide des Finanzamtes vom 19.03.2015 seien nach Ansicht der BF objektiv unrichtig und sei deshalb ein Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO eingebracht worden. Angesichts der Bindungswirkung an diese "noch nicht existenten" Bescheide sei eine ausführliche Beschwerdeschrift "im nachgelagerten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren" nicht sinnvoll. Um zwei Parallelverfahren zu vermeiden, werde die Beschwerde daher nicht weiter begründet und die Begründung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzamt nachgeholt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei allen drei Betroffenen die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht vorliegen würden und insbesondere JH und HM als selbstständige Handelsvertreter tätig gewesen seien. Die Abgabenbescheide des Finanzamtes vom 19.03.2015 seien nach Ansicht der BF objektiv unrichtig und sei deshalb ein Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß Paragraph 299, BAO eingebracht worden. Angesichts der Bindungswirkung an diese "noch nicht existenten" Bescheide sei eine ausführliche Beschwerdeschrift "im nachgelagerten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren" nicht sinnvoll. Um zwei Parallelverfahren zu vermeiden, werde die Beschwerde daher nicht weiter begründet und die Begründung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzamt nachgeholt.
4. Mit Vorlagebericht vom 03.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 11.12.2015 einlangte.
5. Auf Nachfrage des BVwG vom 15.12.2015 wurde von der BF am 28.12.2015 mitgeteilt, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Antrag auf Aufhebung der Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO beim Finanzamt erst bis Ende Jänner eingebracht werden wird.5. Auf Nachfrage des BVwG vom 15.12.2015 wurde von der BF am 28.12.2015 mitgeteilt, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Antrag auf Aufhebung der Abgabenbescheide gemäß Paragraph 299, BAO beim Finanzamt erst bis Ende Jänner eingebracht werden wird.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 13.01.2016 wurde der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung hinsichtlich der Beschwerdegründe ein Verbesserungsauftrag erteilt und weiters der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 03.12.2015 zur etwaigen Stellungnahme übermittelt.
7. Nach einem Fristerstreckungsersuchen sowie von der steuerlichen Vertretung vorgenommenen Akteneinsicht wurde in Entsprechung des erteilten Verbesserungsauftrages die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.02.2016, am selben Tag beim BVwG per Fax einlangend, fristgerecht ergänzt.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die verfahrensgegenständliche GPLA eine anonyme Anzeige vom 11.09.2013 gewesen sei, welche die belangte Behörde in unvertretbarer Weise als Anlass zu einer neuerlichen Überprüfung genommen hätte, statt diese Anzeige zu ignorieren, zumal bereits für die Beitragsjahre 2007 bis 2010 eine GPLA bei der BF stattgefunden habe, bei welcher die gegenständliche Frage der Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit der Tätigkeit der Handelsvertreter bereits Prüfungsgegenstand gewesen sei und es diesbezüglich lediglich zu einer Nachzahlung von EUR 85,48 und somit zu keiner Beanstandung betreffend der Handelsvertreter gekommen sei. Angesichts der Gleichwertigkeit der Verhältnisse hätten die Ergebnisse der zuvor durchgeführten GPLA im angefochtenen Bescheid angemessen Berücksichtigung finden müssen.
Die BF beschäftige sowohl Dienstnehmer im Innendienst als auch selbstständige Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz (HVG) im Außendienst. Mit den selbstständigen Handelsvertretern seien vor Jahren Vertriebsvereinbarungen geschlossen worden, welche nach wie vor vollinhaltlich gelten und auch entsprechend gelebt würden. Die belangte Behörde habe nur in eine Richtung Feststellungen getroffen, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Bereits aus der Vertriebsvereinbarung gehe der eindeutige Parteiwille einer selbstständigen Tätigkeit der Handelsvertreter hervor. Der vertraglich festgelegte Gebietsschutz stamme aus einer Vereinbarung der Handelsvertreter untereinander und sei von der BF nicht vorgeschrieben worden. Die Vereinbarungen und Punkt IV. - Pflichten - sowie Punkt V. - Verbote - würden §§ 5 und 7 HVG entsprechen. Die Verschwiegenheitspflicht sei kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Frage der Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit von bestimmten Tätigkeiten, weil sie in beiden Fällen Bestand haben könne (vgl VwGH Ro 2015/08/0020). Es werde weiters auf das Grundrecht auf Datenschutz verwiesen. Wettbewerbsbeschränkungen seien auch bei selbstständigen Handelsvertretern mehr als üblich. Die Vertriebsvereinbarung enthalte kein Vertretungsverbot und Nebenabreden würden nicht bestehen. Das JH zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug stelle rechnerisch einen Provisionsanteil seiner eher niedrigen Provision dar. Es habe weder eine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten bestanden. Zu AT sei auszuführen, dass diese mit XXXX (im Folgenden: S.G.), einem unselbstständigen Dienstnehmer der BF, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Handelsvertreter seien alle selbstständig tätig gewesen und hätten entsprechende Erklärungen beim Finanzamt (Einkommenssteuer) und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) abgegeben.Die BF beschäftige sowohl Dienstnehmer im Innendienst als auch selbstständige Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz (HVG) im Außendienst. Mit den selbstständigen Handelsvertretern seien vor Jahren Vertriebsvereinbarungen geschlossen worden, welche nach wie vor vollinhaltlich gelten und auch entsprechend gelebt würden. Die belangte Behörde habe nur in eine Richtung Feststellungen getroffen, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Bereits aus der Vertriebsvereinbarung gehe der eindeutige Parteiwille einer selbstständigen Tätigkeit der Handelsvertreter hervor. Der vertraglich festgelegte Gebietsschutz stamme aus einer Vereinbarung der Handelsvertreter untereinander und sei von der BF nicht vorgeschrieben worden. Die Vereinbarungen und Punkt römisch vier. - Pflichten - sowie Punkt römisch fünf. - Verbote - würden Paragraphen 5 und 7 HVG entsprechen. Die Verschwiegenheitspflicht sei kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Frage der Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit von bestimmten Tätigkeiten, weil sie in beiden Fällen Bestand haben könne vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020). Es werde weiters auf das Grundrecht auf Datenschutz verwiesen. Wettbewerbsbeschränkungen seien auch bei selbstständigen Handelsvertretern mehr als üblich. Die Vertriebsvereinbarung enthalte kein Vertretungsverbot und Nebenabreden würden nicht bestehen. Das JH zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug stelle rechnerisch einen Provisionsanteil seiner eher niedrigen Provision dar. Es habe weder eine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten bestanden. Zu AT sei auszuführen, dass diese mit römisch 40 (im Folgenden: S.G.), einem unselbstständigen Dienstnehmer der BF, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Handelsvertreter seien alle selbstständig tätig gewesen und hätten entsprechende Erklärungen beim Finanzamt (Einkommenssteuer) und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) abgegeben.
8. Per E-Mail vom 02.03.2016 übermittelte die steuerliche Vertretung der BF die mit Schreiben vom 29.02.2016 an das Finanzamt gerichteten Anträge auf Aufhebung der Bescheide vom 19.03.2015 gemäß § 299 BAO.8. Per E-Mail vom 02.03.2016 übermittelte die steuerliche Vertretung der BF die mit Schreiben vom 29.02.2016 an das Finanzamt gerichteten Anträge auf Aufhebung der Bescheide vom 19.03.2015 gemäß Paragraph 299, BAO.
9. Mit Schreiben vom 23.03.2016, beim BVwG am 24.03.2016 einlangend, nahm die belangte Behörde zur erfolgten Mängelbehebung der BF Stellung und wies dabei im Wesentlichen darauf hin, dass sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt neben der Vertriebsvereinbarung ergänzend auf die aufgenommenen Niederschriften mit JH am 30.09.2014, mit SG am 22.09.2014 und AT am 22.09.2014 gründe. Aus dem Gesamtbild der Beschäftigung ergebe sich, dass hinsichtlich aller betroffenen Handelsvertreter die Dienstnehmereigenschaft vorliege, auch wenn im vorliegenden Fall die ansonsten für Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zutage trete, weshalb auch für die Beurteilung der Frage des Vorliegens persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit anderen Merkmalen Bedeutung beigemessen werden müsse. Darüber hinaus sei noch einmal hervorzuheben, dass es laut den Angaben des SG in seiner Niederschrift vom 20.09.2014 zwischen dessen Tätigkeit als unselbstständig beschäftigter Dienstnehmer und den Tätigkeiten der selbstständigen Handelsvertreter JH und HM keine Unterschiede gegeben habe.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF zur Gegenäußerung übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 25.04.2016 unter anderem darauf hinwies, dass der Wechsel des SG in ein Dienstverhältnis auf dessen eigenes dringliches Betreiben erfolgt sei, da er sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die übrigen Handelsvertreter hätten ein entsprechendes Anliegen nicht an die BF herangetragen. Zur von der belangten Behörde ins Treffen geführten Weisungsgebundenheit werde darauf verwiesen, dass es kein einziges Beispiel für eine einem Vertriebsmitarbeiter jeweils erteilten Weisung gäbe und wäre dies angesichts dessen, dass sich diese Personen auch nur wenige Male im Betrieb aufhalten würden, auch nicht vorstellbar. JH habe angegeben, dass er keinerlei Berichte habe abgeben müssen. Zur eigenen Betriebsstätte werde ebenso auf die mit JH aufgenommene Niederschrift verwiesen, wo er angegeben habe, überwiegend von zu Hause aus tätig gewesen und nur gelegentlich in den Betrieb gekommen zu sein. HM habe ihre Tätigkeit in Westösterreich und daher selbstständig in eigener Betriebsstätte vor Ort ausgeführt. JH habe nie behauptet, an die BF derart gebunden gewesen zu sein, dass ihm eine parallele Beschäftigung verboten gewesen wäre. Die GPLA für die Jahre 2007-2010 sei vom Finanzamt durchgeführt worden, wobei selbstständige Beschäftigungen im Grenzbereich zu Dienstverhältnissen seit vielen Jahren Schwerpunkt der Arbeit der Finanzämter seien, sodass mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen sei, dass sich auch der Vorprüfer mit dieser Frage beschäftigt habe. Zu den Kontrollrechten sei auszuführen, dass die Aussagen der Beteiligten sich widersprechen, wenn sie anführen, dass Besprechungen alle vier bis sechs Wochen, etwa alle zwei Monate bzw. HM überhaupt nur zwei bis dreimal pro Jahr im Betrieb gewesen sei (darunter zur Weihnachtsfeier). Für eine Weisungsbindung gebe es keinen schlüssigen Beweis und kein Tatsachensubstrat.
11. Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der BF vom 20.04.2018 erstattete die BF ihr "abschließendes Vorbringen" vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Im Rahmen dessen gab die BF bekannt, dass der nunmehrige Geschäftsführer (der ursprüngliche Geschäftsführer sei inzwischen verstorben) sowie vier von der BF selbst stellig gemachte Zeugen an der Verhandlung teilnehmen würden. Der Firmensitz der BF habe sich inzwischen verändert. Im Parallelverfahren vor dem Finanzamt sei eine abschließende Sachentscheidung weder vorhanden noch sei eine solche demnächst absehbar. Nach Ansicht der BF habe der GPLA-Prüfer der verfahrensgegenständlichen GPLA willkürlich gehandelt und nur eine einseitige Beurteilung des Sachverhalts in Richtung Dienstnehmer vorgenommen, ohne die Kriterien, die für eine Selbstständigkeit sprächen, entsprechend zu werten. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde habe sich HM maximal zwei- bis dreimal jährlich im Betrieb der BF aufgehalten. Dass HM und JH einer Weisungspflicht unterlegen wären, werde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Eine Eingliederung in den Betrieb scheitere bei HM schon aufgrund der großen örtlichen Distanz. Es läge auch keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsplatz vor und wären insbesondere von JH und HM immer regelmäßig Honorarabrechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis gelegt worden. Dem gehe eine Deklaration beim Finanzamt und auch die entsprechende Abfuhr der Steuern voraus, sodass nicht ernstlich vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gesprochen werden könne.
Mit dem Schriftsatz wurden zudem ein aktueller Firmenbuchauszug der BF, einige Rechnungen der Handelsvertreter, ein Judikat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 20.04.2016, 14 K 14207/15, sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.06.2012 über die für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 bei der BF durchgeführte GPLA vorgelegt.
12. Das BVwG führte sodann am 08.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: GF) und die steuerliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Als Zeugen wurden JM, HM, AT, SG sowie XXXX (im Folgenden: LB) einvernommen.12. Das BVwG führte sodann am 08.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, vertreten durch ihren nunmehrigen Geschäftsführer römisch 40 (im Folgenden: GF) und die steuerliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Als Zeugen wurden JM, HM, AT, SG sowie römisch 40 (im Folgenden: LB) einvernommen.
Seitens der BF wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei den in Rede stehenden Handelsvertretern um selbstständige Vertriebspartner gehandelt habe, die eigenständig und eigenverantwortlich am Markt tätig geworden seien. Jene Punkte, die eine Vermutung in eine Einbindung in die Organisation der BF begründen würden, hätten ihre Erklärung darin, dass versucht worden sei, den Vertriebspartner einfache Handgriffe abzunehmen.
Der Behördenvertreter wies darauf hin, dass GPLA-Prüfungen immer stichprobenartig erfolgen und die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Vertriebspartner nicht Gegenstand der vom Finanzamt für die Jahre 2007-2010 durchgeführte Teilprüfung gewesen sei, sodass diesbezüglich auch keine Einvernahmen stattgefunden hätten.
13. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018, beim BVwG am 17.05.2018 per E-Mail einlangend, wurde seitens der steuerlichen Vertretung bezogen auf einzelne in der mündlichen Verhandlung behandelte Themenbereiche vorgebracht, dass es nicht der Wahrheit entsprechen könne, dass HM, wie von ihr in der Verhandlung angegeben, ein- bis zweimal pro Monat im Betrieb der BF an Besprechungen teilgenommen habe. In Anbetracht der erheblichen Entfernung vom Wohn- und Beschäftigungsort vom Betriebssitz der BF und der von HM penibel geführten Reisekostenabrechnungen ergebe sich bis auf eine einzige Reise zum Betrieb der BF am 23.11.2011 (vermutlich die Firmenweihnachtsfeier) keine einzige weitere Tank-, Maut-, Park- oder Nächtigungs- und Verpflegungsrechnung, aus der sich eine Reise zum Betrieb der BF ableiten ließe. Ebenso wenig fänden sich Bahntickets. Das Vorbringen von HM entspreche nicht der Wahrheit.
Zu den Angaben des Zeugen SG, wonach im Prüfungszeitraum ein Callcenter für die BF tätig gewesen und für die Handelsvertreter durch Kundenanrufe Termine arrangiert habe, welche diese dann hätten wahrnehmen müssen, werde ausgeführt, dass laut Buchhaltung der BF im Jahr 2011 insgesamt EUR 96,00, im Jahr 2012 EUR 180,00 (jeweils brutto) und im Jahr 2013 EUR 0,00 an Ausgaben für das Callcenter verbucht wurden, wobei ein Anruf durch ein Callcenter EUR 5,00 koste und nicht jeder Anruf zu einem Termin mit einem Kunden führe. Es könnten daher gar nicht überwiegend vom Callcenter vereinbarte Termine zu bearbeiten gewesen sein. Diese geringen Summen ließen vielmehr den