TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 W274 2195278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W 274 2195278-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, iranischer Staatsbürger, XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.4.2018, Zl:

1106877305-160310182, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte, ebenso wie sein am 26.9.1999 geborener Bruder XXXX, am 29.2.2016 in Heiligenkreuz/Burgenland internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, vom Islam zum Christentum gewechselt zu sein. Danach sei er bedroht worden und hätte Probleme bekommen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.03.2018 gab er im Wesentlichen an, etwa ein Jahr lang in Ahwaz eine Hauskirche besucht zu haben. Dort sei eines Tages die Polizei erschienen. Er sei geflüchtet. Der Vater hätte seine Ausreise organisiert und er sei zwei Tage später mit Hilfe von Schleppern mit seinem Bruder geflüchtet. Nach einjähriger Taufvorbereitung sei er im April 2017 in Graz katholisch getauft worden und lebe diesen Glauben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 7 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und bestimmte für die freiwillige Ausreise eine 14-tätige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Es liege eine Scheinkonversion vor. Nicht ersichtlich sei, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran hinsichtlich existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Es liege auch kein hinreichend schutzwürdges Privatleben vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem primären Antrag, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Am 05.11.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF einvernommen, der Akt des Bruders XXXX, W 224 P 2195281-1, verlesen wurde und weitere Urkunden vorgelegt wurden.

Die Beschwerde ist berechtigt:

Festgestellt wird:

Iran ist eine islamische Republik. 99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie.

Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten.

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest (LIB der Staatendokumentaion Iran, Stand 3.7.2018, insbesondere S 44 bis 50 samt Quellenangaben).

Der am 1.1.1993 in Ahwaz geborene, ledige BF arbeitete nach Abschluss einer HTL in einem Internet-Cafe in Ahwaz und reparierte dort Mobiltelefone und Computer. Er war schiitischer Muslim, wobei er diese Religion - abgesehen von verpflichtenden Moscheebesuchen in der Schulzeit - nicht praktizierte. Dies sorgte für familiäre Unstimmigkeiten, nicht aber für Probleme mit staatlichen Institutionen. Ein Kunde des BF, Martik AKHTARI, lud den BF zum Essen ein und sprach mit ihm über das Christentum. Dieses Gespräch stieß auf Interesse des BF. Martik AKHTARI brachte dem BF nach einiger Zeit eine Bibel auf Farsi und lud ihn in eine "Hauskirche" ein. In einem Zeitrahmen von etwa einem Jahr besuchte der BF in weiterer Folge entweder Samstag oder Sonntag im Abstand von jeweils drei Wochen eine häusliche Runde, in der man in der Bibel las und betete. Nach etwa zwei Monaten lud der BF auch seinen - ebenso zu Hause bei den Eltern lebenden - Bruder XXXX ein, der sodann mit dem BF gemeinsam diese "Hauskirche" besuchte. Etwa am 24.1.2016 rief bei einem Treffen in der "Hauskirche" jemand "Polizei, Polizei", woraufhin der BF durch einen Hinterausgang den Ort verließ und mit einem Taxi nach Hause fuhr. Zu Hause gestand er den Eltern die bis dahin verheimlichten "Hauskirchen"-Besuche, woraufhin die Familie mit dem Taxi XXXX von der Schule abholte. Die Eltern brachten die Söhne zur Wohnung der Großmutter im Stadtteil Baharestan. Drei Tage später brachte der Vater den BF und seinen Bruder nach Tabriz und Maku, von wo er sie Schleppern zu illegalen Grenzübertritten über die Balkanroute übergab. Nicht festgestellt werden konnte, ob in weiterer Folge die Polizei die Wohnung der Eltern in Ahwaz aufsuchte.

Der BF und sein Bruder reisten am 28.2.2016 ohne gültige Reisedokumente in Österreich ein. Der BF befand sich zunächst in der Betreuungsstelle Ost, Traiskirchen, ab Mai 2016 in CARITAS-Häusern in Graz und ab 2017 in Lebring. Er bewohnt mit seinem Bruder eine Flüchtlingsunterkunft und ist in Grundversorgung. In Traiskirchen knüpfte er kurz Kontakt mit einer Freikirche namens OASIS, die ihm nicht zusagte (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 22.05.2018). Kurz nach Übersiedlung nach Graz Mitte Mai 2016 erlangte der BF Kontakt zu XXXX, einer Iranerin, die in der katholischen Pfarre St. Andrä in Graz Bibelunterricht für Iraner abhielt. Mit seinem Bruder besuchte der BF sodann einen etwa einjährigen Taufvorbereitungskurs in drei Abschnitten. Bereits seit Mai 2016 beteiligten sich der BF - ebenso wie sein Bruder - am Pfarrleben, einerseits durch Gottesdienstbesuche, andererseits zum Beispiel beim Auf- und Abbau bei Pfarrfesten, sowie Lebensmittelsammelaktionen. 2016 nahmen beide an der Karfreitags-Prozession teil, wobei eine Beobachtung durch muslimische Kollegen erfolgte. Nach etwa einjähriger Taufvorbereitung und Katechese durch XXXX wurden der BF, ebenso wie sein Bruder XXXX, am 17.04.2017 in St. Andrä getauft und gefirmt. Taufpate ist XXXX, geboren am 1.7.1954. Taufpatin von XXXX ist XXXX, dessen Ehegattin. Das Ehepaar XXXX kümmert sich um den BF und seinen Bruder in der Weise, dass sie mit ihnen sonntags nach dem Gottesdienst in ein Restaurant gehen, manchmal mit Geld aushelfen und liebevolle Zuwendung geben. Der BF war eine Zeitlang als Ministrant in St. Andrä tätig. Nach der Taufe ist der BF, obwohl er in Lebring - 25km entfernt - wohnt, weiterhin regelmäßiger Messebesucher in St. Andrä sowie Mitarbeiter in der Pfarrgemeinde.

Gemäß den Richtlinien der österreichischen Bischofskonferenz vom 1.2.2015 hat die Vorbereitungszeit für Erwachsenentaufen mindestens ein Jahr zu dauern (Stellungnahme Mag. FRIESENBICHLER, Pfarre Graz-St.Andrä, vom 24.04.2018, samt Zitat, AS 379 ff).

Der BF verfügt über ein - gemessen an seiner Aufenthaltsdauer - beachtliches Wissen über die Bibel, christliche Traditionen, Gottesdienstordnung und kirchliche Organisation. Er ist in dem Sinne "innerlich konvertiert", als er den christlichen Glauben aufrichtig angenommen hat und im Rahmen einer katholischen Gemeinde gemeinsam mit seinem Bruder lebt.

Am 19.10.2018 erfolgte eine Austrittsmeldung des BF aus der islamischen "Kirche" (Beilage ./A). Er besuchte Sprachkurse der Niveaus A1 und A2 bei BFI und ISOP und ist seit 29.1.2018 Teilnehmer des steirischen Jugendcolleges (Deutsch, Englisch und Mathematik). Er ist seit 25.9.2017 im CARITAS-Wohnhaus Graz-St. Peter in der Küche als freiwilliger Mitarbeiter im Ausmaß von 7 Wochenstunden beschäftigt. Er fällt bei allen Institutionen durch hohe Integrationsbereitschaft auf (Beilagen ./A- ./I).

Der BF ist unbescholten (Strafregisterauskunft vom 05.11.2018).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Hinwendung zum Christentum im Iran, zur "Hauskirche", zu dem Vorfall im Jänner 2016 und der anschließenden Flucht beruhen auf den Parteienangaben des BF vor dem BFA sowie vor Gericht, ebenso den Angaben des Bruders XXXX vor dem BFA. Alle drei Vernehmungsergebnisse sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und auch nicht im Widerspruch zu den - wenn auch sehr kurzen - Angaben anläßlich der Erstbefragung. Der BF wurde gerichtlich ausführlich hiezu vernommen und schilderte sein Kennenlernen des christlichen Glaubens über einen Kunden sowie die darauffolgenden Ereignisse ohne ersichtliche Übertreibung. Im Zusammenhalt mit der in Österreich zutage getretenen "Glaubensgeschichte" erschien sein Interesse für den christlichen Glauben bereits im Iran ehrlich. Dass im Iran ein individuelles "Todesurteil" vorlag, wie anfangs aus dem Protokoll vor dem BFA ersichtlich, wurde letztlich durch den BF selbst verneint. Die Angaben zu einer Hausdurchsuchung bei den Eltern waren zu allgemein, um derartige positive Feststellungen zu begründen.

Die Feststellungen zu den äußeren Umständen des Glaubenslebens in der Pfarre St. Andrä beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des BF im Zusammenhalt mit den zahlreichen vorgelegten Urkunden, unter anderem auch der ausführlichen "Stellungnahme" zum Bescheid vom 24.04.2018 des Pastoralassistenten Mag. Friesenbichler (AS 379 ff), einer ebensolchen Bestätigung vom 02.03.2018 (AS 159), dem Schreiben der Pfarre St. Andrä vom 29.10.2018 (Beilage ./B), sowie einem Schreiben des Bischofs von Innsbruck Hermann Glettler (zwar primär betreffend den Bruder, den BF aber miteinschließend) vom 25.11.2018 samt beiliegendem Schreiben von Pfarrer Jernej, sowie einer Liste von "Bezeugungen" der Teilnahme am Gemeindeleben. Alle Schreiben enthalten Ausführungen zu persönlichen Begegnungen mit dem BF und dem Eindruck, den dieser auf die genannten Priester und Pfarrverantwortlichen machte.

Die Absolvierung von Sprach- und Weiterbildungskursen, das Engagement in einem Pflegeheim, sowie die persönlichen Integrationsbemühungen sind durch zahlreiche glaubwürdige und besonders individuell verfasste Schreiben untermauert.

Die Feststellungen zur Verfolgungssituation von Christen im Iran beruhen auf dem LIB in der zitierten Fassung.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtline, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muß eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und

Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Der Begriff der Religion umfasst nach Art 10 insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu einer behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN).

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das "Forum Internum" zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (Forum Externum)".

Nach den Feststellungen liegt eine Verfestigung des christlichen Glaubens beim BF im Sinne einer inneren Konversion vor. Im Falle einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Glaubensbetätigung vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Fall des Versuchs, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, würde sich der Beschwerdeführer einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auf Grund des Umstands, dass die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet des Iran besteht, auszuschließen.

Da der BF daher den Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK erfüllt und kein Ausschlussgrund gemäß § 6 Asylgesetz 2005 besteht, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Absatz 5 festzustellen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schon aufgrund der durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung verbreiterten Tatsachenrundlage kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Behörde dahinstehen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde keineswegs überzeugend waren, wenn die Behörde die wesentlichen Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des BF darin zu erkennen meint, dass zwischen der Ankunft in Österreich und der Taufe über ein Jahr verstrichen sei, dies lasse auf mangelnde persönliche Aktivität und eventuell sogar auf eine eingeschränkte innerliche Überzeugung in Bezug auf den christlichen Glauben schließen. Angesichts der festgestellten generellen Vorgangsweise der katholischen Kirche in Österreich jedenfalls seit 2015 im Zusammenhalt mit den individuellen Feststellungen zur Taufvorbereitung ist diese Argumentation nicht aufrecht zu erhalten. Der BF hat sich gerade in eine kirchliche Institution begeben, die der Tragweite eines Glaubenswechsels mit einer langen und intensiven Vorbereitung auf eine Taufe zu begegnen sucht und dies im vorliegenden Fall auch umgesetzt hat. Auch aus dem Umstand, dass im Rahmen der Erstbefragung keine näheren Erwähnungen zur "Hauskirche" und dem fluchtauslösenden Vorfall erfolgten, kann nicht jedenfalls auf eine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden, weil die Umstände der Erstbefragung keineswegs klar erkennen lassen, in welchem Ausmaß und Detaillierungsgrad die Fluchtgründe darzustellen waren.

Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133 Absatz 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Christentum, Schutzunfähigkeit,
Schutzunwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2195278.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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