TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/4 W159 2151442-1

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Veröffentlicht am 04.01.2019
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Entscheidungsdatum

04.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2151442-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 1090320108-151516555/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. 1090320108-151516555/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 08.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er vom Stadtpolizeikommando (SPK) Linz einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, als er seine Frau geheiratet habe, habe er bemerkt, dass auch eine andere Person sie heiraten wollen würde. Er sei von dieser Person bedroht und geschlagen worden und diese habe die linke Hand des Beschwerdeführers verbrannt. Er habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich scheiden lasse. Das habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen und so sei er mit dem Tod bedroht worden. Deshalb sei er geflohen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.02.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Kärnten, Außenstelle (ASt) Klagenfurt. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, 19 Jahre alt sein und Afghane zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei neun Jahre in die Schule gegangen, er sei bis in die Hauptschule gekommen, habe auch die neunte Klasse abgeschlossen und alle Prüfungen gemacht, habe jedoch das Zeugnis nicht abholen können. Der Beschwerdeführer könne nähen, er habe in einem kleinen Geschäft seiner Familie als Schneider gearbeitet. Er habe sich ein Jahr bevor er nach Österreich gekommen sei, im Alter von 16 Jahren, verlobt. Kinder habe er nicht. Seine Eltern würden sich in Afghanistan, Kabul, XXXX , befinden, das sei XXXX Kabul. Das kleine Bekleidungsgeschäft der Eltern befinde sich in Kabul. Früher hätte sein Vater ein kleines Lebensmittelgeschäft im Distrikt XXXX in XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen und ein Bombenangriff habe das Haus der Familie zerstört. Seine jüngere Schwester sei hiebei getötet worden, er selbst habe drei Finger verloren. Der Beschwerdeführer habe noch zwei jüngere Brüder, welche bei den Eltern leben würden. Sie würden in einem Haus wohnen, das der Familie gehöre. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer sehr wenig Kontakt, alle drei bis vier Monate. Neben der Kernfamilie habe der Beschwerdeführer noch eine Tante in Kabul, weiters seien dort Freunde und Bekannte. Seiner Familie sei es beim letzten Kontakt, vor zwei Monaten, gut gegangen. Seine Verlobte lebe ebenfalls in XXXX , der Beschwerdeführer habe den letzten Kontakt zu ihr gehabt, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Bis zu seiner Flucht habe er bei seinen Eltern gelebt.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.02.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Kärnten, Außenstelle (ASt) Klagenfurt. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, 19 Jahre alt sein und Afghane zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei neun Jahre in die Schule gegangen, er sei bis in die Hauptschule gekommen, habe auch die neunte Klasse abgeschlossen und alle Prüfungen gemacht, habe jedoch das Zeugnis nicht abholen können. Der Beschwerdeführer könne nähen, er habe in einem kleinen Geschäft seiner Familie als Schneider gearbeitet. Er habe sich ein Jahr bevor er nach Österreich gekommen sei, im Alter von 16 Jahren, verlobt. Kinder habe er nicht. Seine Eltern würden sich in Afghanistan, Kabul, römisch 40 , befinden, das sei römisch 40 Kabul. Das kleine Bekleidungsgeschäft der Eltern befinde sich in Kabul. Früher hätte sein Vater ein kleines Lebensmittelgeschäft im Distrikt römisch 40 in römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen und ein Bombenangriff habe das Haus der Familie zerstört. Seine jüngere Schwester sei hiebei getötet worden, er selbst habe drei Finger verloren. Der Beschwerdeführer habe noch zwei jüngere Brüder, welche bei den Eltern leben würden. Sie würden in einem Haus wohnen, das der Familie gehöre. Zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer sehr wenig Kontakt, alle drei bis vier Monate. Neben der Kernfamilie habe der Beschwerdeführer noch eine Tante in Kabul, weiters seien dort Freunde und Bekannte. Seiner Familie sei es beim letzten Kontakt, vor zwei Monaten, gut gegangen. Seine Verlobte lebe ebenfalls in römisch 40 , der Beschwerdeführer habe den letzten Kontakt zu ihr gehabt, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Bis zu seiner Flucht habe er bei seinen Eltern gelebt.

Zu den Lebensumständen in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, als er in die Schule gegangen sei, habe er halbtags im Familienunternehmen gearbeitet. Er sei bis 12:00 Uhr in das Geschäft arbeiten gegangen und dann bis 16:00 Uhr in die Schule und dann anschließend wieder in das Geschäft gegangen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei der älteste Sohn der Familie. Sie hätten ein gutes Leben gehabt, Arbeit und Geschäft seien gut gelaufen. An einem Tag, als er vom Geschäft zu Fuß nachhause gegangen sei, habe er viel Geld bei sich gehabt und er sei durch schmale Straßen gegangen. Ca. zehn bis 15 Minuten vor seinem Wohnhaus hätte er ein Tuch vor die Nase bekommen und sei ohnmächtig geworden. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Haus gewesen und sein Geld sei ihm weggenommen worden. Sie hätten unbedingt die Handynummer seines Vaters haben wollen und hätten verlangt, dass sie das Geschäft auf deren Namen überschreiben würden.

In dem Haus seien ca. vier bis fünf Männer gewesen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Sie hätten den Beschwerdeführer unterschiedlich gefoltert und geschlagen, der Beschwerdeführer habe trotzdem keine Telefonnummer und Auskunft über seinen Vater gegeben. Sie hätten, wenn sie geraucht hätten, immer die Zigaretten an der Hand des Beschwerdeführers ausgedrückt. Eine Woche sei der Beschwerdeführer in dem Haus gewesen. Danach habe er irgendwie fliehen können und sei sofort nachhause gegangen. Dann habe er Geld genommen und sei geflohen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und er hätte nicht mehr in Afghanistan leben können. (Der Beschwerdeführer zeigte seine Verletzungen am linken Arm, welche ersichtlich waren.)

Auch vorher habe es bereits Angriffe auf den Beschwerdeführer gegeben, als er am Weg zur Schule gewesen sei. Er habe immer Geld bei sich gehabt und einige Personen hätten von ihm Geld verlangt. Dann sei sein Vater hinzugekommen und hätte gefragt, warum sie von ihm Geld verlangt hätten. Die Schule habe sich in der Nähe des Geschäfts des Vaters befunden und dieser hätte nur nachsehen wollen, ob der Beschwerdeführer auch gleich nach der Schule zum Geschäft gehen würde. Es seien ca. fünf bis sechs Männer in normaler Kleidung gewesen, aber sie hätten verdächtig ausgesehen. Das seien Leute, die andere bestehlen und belästigen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Männer gefragt, warum sie Geld vom Beschwerdeführer gefordert hätten und daraufhin hätten diese Männer sie auf offener Straße geschlagen. Danach seien sie geflohen, aber der Beschwerdeführer habe sein Geld noch gehabt.

Es sei nur ein Vorfall vor der Schule gewesen. Die Männer seien andere gewesen, als die, die den Beschwerdeführer im Haus festgehalten hätten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nie verfolgt oder bedroht worden. Aber andere Personen seien schon immer wieder bedroht worden, das hätten ihm die Nachbarn erzählt. Das seien seine Fluchtgründe. Seine Familie habe erst von XXXX wegmüssen, weil ihr Haus bombardiert worden sei, dann seien sie nach Kabul gegangen, um dort ein besseres Leben zu führen. Jedoch habe man den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und er selbst sei entführt, gefoltert und von diesen Männern vergewaltigt worden. Deshalb habe er nicht in Afghanistan bleiben können.Es sei nur ein Vorfall vor der Schule gewesen. Die Männer seien andere gewesen, als die, die den Beschwerdeführer im Haus festgehalten hätten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nie verfolgt oder bedroht worden. Aber andere Personen seien schon immer wieder bedroht worden, das hätten ihm die Nachbarn erzählt. Das seien seine Fluchtgründe. Seine Familie habe erst von römisch 40 wegmüssen, weil ihr Haus bombardiert worden sei, dann seien sie nach Kabul gegangen, um dort ein besseres Leben zu führen. Jedoch habe man den Vater des Beschwerdeführers geschlagen und er selbst sei entführt, gefoltert und von diesen Männern vergewaltigt worden. Deshalb habe er nicht in Afghanistan bleiben können.

Auf Vorhalt, dass seltsam sei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund angegeben hatte, führte er aus, er sei sehr müde gewesen und habe den Dolmetscher nicht verstanden. Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben aus der Erstbefragung nochmals vorgelesen und er gab dazu an, dass das Zimmer dunkel gewesen sei und die Männer von ihm verlangt hätten, dass er sich von seiner Verlobten trennen solle. Woher die fremden Männer wissen hätten können, dass er verlobt sei, wisse er nicht genau. Er wisse nicht, wer hinter diesen Männern gestanden sei oder von wem das ausging, sie hätten es aber vom Beschwerdeführer verlangt.

Befragt, ob er also von einem Mitstreiter, der die Verlobte hätte heiraten wollen, nichts wisse, gab der Beschwerdeführer an die Wahrheit zu sagen. Er habe alles gesagt und könne nicht in Afghanistan leben. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, er sei verletzt und gefoltert worden. Wenn man in Afghanistan vergewaltigt werde, habe man seinen Ruf verloren und man habe keine Möglichkeit mehr, als angesehen erachtet zu werden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien nicht verfolgt worden. Vielleich seien andere, die den Auftrag gegeben hätten, hinter den Männern gestanden, er wisse es aber nicht.

Wie es seiner Familie gehe, wisse er nicht genau, sie hätten dem Beschwerdeführer nur gesagt, dass es ihnen gut gehen würde.

Mit den Behörden in Afghanistan habe er keine Probleme gehabt. Straftaten habe er nie verübt und sei auch nicht in Haft gewesen. An anderen Orten als Kabul könne er nicht leben, wenn er in Kabul nicht leben könne, gehe das an einem anderen Ort in Afghanistan nicht. Kabul sei relativ geschützt, obwohl es immer wieder Selbstmordattentäter gebe. In Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil sie ihn vielleicht wiederfinden könnten.

Befragt, was diese Männer vom Beschwerdeführer wollten, was der Grund für Entführung und Folterung gewesen sei, gab er an, sie hätten Geld verlangt, den Namen seines Vaters und die Trennung von seiner Verlobten. Sich von der Verlobten zu trennen sei in Afghanistan schwer, er schäme sich und könne nicht mehr zu seinen Eltern gehen. Würde der Beschwerdeführer seiner Familie von seiner Vergewaltigung erzählen, würden sie ihn sofort verstoßen. Nach der Entführung habe der Beschwerdeführer seine Familie noch einmal gesehen und dann am nächsten Tag sei er in das Geschäft gegangen und sei dann geflohen.

Befragt, wie er sich aus dem Haus, in dem er gefangen gewesen sei, retten habe können, gab er an, er sei in einem Zimmer im Keller eingesperrt gewesen und sie seien manchmal einzeln und manchmal zu zweit zu ihm gekommen. Sie hätten Haschisch geraucht. Wenn sie gekommen seien, hätten sie ihm Essen gebracht und seine Hände entfesselt. Dann sei einmal ein Mann gekommen und habe vergessen, die Türe zuzusperren und der Beschwerdeführer habe fliehen können. Er sei aus dem Haus gelaufen und habe einen Fremden gefragt, ob er ihn mit dem Pkw mitnehmen würde und nach Hause bringen könnte. Der Beschwerdeführer habe dem Fremden Geld geben wollen, doch dieser habe gesagt, es wäre schon in Ordnung.

Die Familie des Beschwerdeführers habe gedacht, der Beschwerdeführer sei auf einem Ausflug oder bei einem Freund. Er habe sich öfters über Nacht bei Freunden aufgehalten. Wenn er länger, als ein bis zwei Wochen, weggewesen wäre, wären seine Eltern schon zur Polizei gegangen. Aber diese würde nicht tätig und würde meistens angeben, dass man nachschauen würde.

Als der Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, hätten sie geschlafen. Er sei schmutzig gewesen, hätte sich geduscht und am nächsten Tag hätten sie gefrühstückt. Sie hätten ihn dann gefragt, wo er gewesen sei, aber der Beschwerdeführer habe nicht wirklich antworten können. Er sei nicht fähig gewesen, darüber zu sprechen. Dann sei er in das Geschäft gegangen und am Abend wieder nachhause und er habe dann das Elternhaus verlassen. Seine Verletzungen habe der Beschwerdeführer selbst verbunden, seine Eltern hätten das nicht gesehen.

Zu seiner Verlobten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sie sei gleich alt wie er.

An das Thema einer Rückkehr nach Afghanistan denke der Beschwerdeführer nicht. Er werde die Rückkehr nach Afghanistan einfach vergessen.

Der Beschwerdeführer hoffe, dass es seiner Familie gut gehe. Jedoch wenn es möglich wäre, dass sie hier leben würden, würde es den Beschwerdeführer sehr freuen. Hier würden sie lernen, offener mit allem umzugehen und so könnten sie vielleicht auch den Beschwerdeführer und was ihm passiert sei, besser verstehen. Aber in erster Linie gehe es um den Beschwerdeführer und sein Leben. Dann komme seine Familie.

In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch, es sei ein schönes Leben. Er rede viel mit dem Betreuer des Heims und spiele Fußball in einem Verein in XXXX . Eine Mitgliedskarte habe er nicht, weil man eine solche erst nach der Aufenthaltsgenehmigung bekomme.In Österreich lerne der Beschwerdeführer Deutsch, es sei ein schönes Leben. Er rede viel mit dem Betreuer des Heims und spiele Fußball in einem Verein in römisch 40 . Eine Mitgliedskarte habe er nicht, weil man eine solche erst nach der Aufenthaltsgenehmigung bekomme.

Seine Versorgung in Österreich sei gesichert, alle seien sehr lieb und nett und würden ihnen helfen. Der Beschwerdeführer bete und faste, sie würden mit Christen in der Umgebung leben. Es sei schön, dass jeder seinem Glauben nachgehen könne. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er verstanden, was es heiße, in Freiheit zu leben und jeder machen könne, was er gerne möchte. Mit der anderen Kultur könne er gut umgehen, er wolle gerne die österreichische Kultur näher kennenlernen. Er könne auch damit umgehen, dass in Österreich oft Frauen das Sagen hätten. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, hier in Österreich schon und das sei etwas Gutes. Wo er wohne sei die Frau des Betreuers sehr nett zu ihnen.

Seiner Verlobten gehe es gut, sie wohne noch bei ihren Eltern und wenn der Beschwerdeführer seine Eltern anrufe, frage er nach und sie würden immer sagen, dass es ihr gut gehe. Sollte sie nach Österreich kommen, würde sie der Beschwerdeführer heiraten. Aber wenn sie nicht komme, dann wisse er auch nicht. Er gehe nicht nach Afghanistan, also wäre dann die Verlobung gelöst. Seine Verlobte habe der Beschwerdeführer am Weg in die Schule kennengelernt, sie hätten sich verliebt, die Verlobung hätten dann die Eltern arrangiert.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.03.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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