Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W179 2176107-1/11E
W179 2176177-1/9E
W179 2176173-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesGekürzte Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) XXXX (Vater), geboren am XXXX , 2.) XXXX (Mutter), geboren am XXXX , und 3.) XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar und der Drittbeschwerdeführer mittelbar über die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin (Mutter) jeweils vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefertigten Bescheide 1.) vom XXXX , GZ XXXX , 2) vom XXXX , GZ XXXX , und 3.) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) römisch 40 (Vater), geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 (Mutter), geboren am römisch 40 , und 3.) römisch 40 (minderjähriger Sohn), geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar und der Drittbeschwerdeführer mittelbar über die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin (Mutter) jeweils vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefertigten Bescheide 1.) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , 2) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , und 3.) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 , zu Recht:
I. In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX (Mutter), geboren am XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde wird römisch 40 (Mutter), geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. In Stattgabe der Beschwerden werden XXXX (Vater), geboren amrömisch zwei. In Stattgabe der Beschwerden werden römisch 40 (Vater), geboren am
XXXX , und XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , und römisch 40 (minderjähriger Sohn), geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit 1.)römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit 1.)
XXXX (Vater), geboren am XXXX , 2.) XXXX (Mutter), geboren am XXXX , und 3.) XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 (Vater), geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 (Mutter), geboren am römisch 40 , und 3.) römisch 40 (minderjähriger Sohn), geboren am römisch 40 , jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am römisch 40 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2176177.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019