Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2177160-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018 sowie am 19.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018 sowie am 19.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 15.03.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 15.03.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 15.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei ein Kommandant beim afghanischen Militär gewesen. Die Taliban hätten ihn deshalb mit einer Autobombe umgebracht und auch dem Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 11.09.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Vater sei in der afghanischen Armee tätig gewesen und durch eine Autobombe getötet worden. Fünf bis sieben Monate nach diesem Vorfall sei ein Mann in die Werkstatt, in welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen. Der Mann habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich seiner Gruppierung anzuschließen sowie Informationen über andere Militärangehörige preiszugeben; für die Entscheidung habe er dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit von knapp vier Stunden gegeben. Als der Beschwerdeführer seinem Onkel väterlicherseits hiervon erzählt habe, habe dieser ihm geraten, nicht mehr mit dem Mann zu sprechen. Ein bis zwei Wochen danach habe der Beschwerdeführer dann einen Drohbrief mit dem Inhalt erhalten, dass ihn dasselbe Schicksal wie seinen Vater erwarten würde, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Daher habe sein Onkel ihm geraten, er solle das Land verlassen.
4. Mit Schreiben vom 20.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, eine Stellungnahme betreffend die Praxis der Zwangsrekrutierung junger Männer in Afghanistan, Länderberichte zur gefährlichen Sicherheitslage in Afghanistan, die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführer Logar sowie die Situation des Beschwerdeführers als minderjähriger Asylwerber im Fall einer Rückkehr.
5. Mit Bescheid vom 30.09.2017, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 30.09.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann sei - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan und in Österreich gesammelten Berufserfahrung sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann sei - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits in Afghanistan und in Österreich gesammelten Berufserfahrung sowie der familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - eine Rückkehr nach Kabul zumutbar.
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
7. Mit Schreiben vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darin führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er befürchte eine individuelle Verfolgung durch Dritte, welche seinen Vater ermordet und in der Folge auch ihn bedroht hätten.
8. Am 09.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welche jedoch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher vertagt werden musste.
9. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen Fluchtgründen, wobei der Beschwerdeführer u. a. auf ein Gutachten von Friederike STAHLMANN vom 28.03.2018 sowie auf eine Entscheidung des französischen COUR NATIONALE DU DROIT D'ASILE vom 09.03.2018 verwies.
10. Am 19.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im Verfahren bis dahin gemachten Angaben. Darüber hinaus machte er als weiteren Fluchtgrund die in Afghanistan bestehende Tradition des "Bacha Bazi" geltend. Als sein Vater noch gelebt habe, hätten mehrere Personen versucht, den Beschwerdeführer zu entführen. Aus Angst vor dem Vater des Beschwerdeführers sei es jedoch nicht dazu gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass derartige Versuche wieder stattfinden könnten.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017
o Landinfo report vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
o Landinfo report vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban
o EASO Country Guidance Afghanistan: Guidance note and common analysis (Juni 2018)
o ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.08.2017 zu Afghanistan:
Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen [a-10266]
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Logar, Distrikt Baraki Barak. Dort besuchte er sieben Jahre lang die Grundschule. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz bei einer KFZ-Werkstätte tätig.
Der Beschwerdeführer stand mit seinem Onkel väterlicherseits zuletzt eine Woche, mit seiner Mutter zuletzt ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 in Kontakt. Zum Zeitpunkt des letzten Kontakts des Beschwerdeführers mit seinem Onkel väterlicherseits lebte die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Kabul.
Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2016 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer legte bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab.
Der Beschwerdeführer besuchte diverse integrationsfördernde Veranstaltungen (Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, "Zukunft.Bildung.Steiermark", "Blue Circus Schwimm- und Sicherheitstraining"). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer für die Freiwillige Feuerwehr XXXX gemeinnützig tätig. Weiters besuchte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015/16 als außerordentlicher Schüler die XXXX.Der Beschwerdeführer besuchte diverse integrationsfördernde Veranstaltungen (Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, "Zukunft.Bildung.Steiermark", "Blue Circus Schwimm- und Sicherheitstraining"). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer für die Freiwillige Feuerwehr römisch 40 gemeinnützig tätig. Weiters besuchte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2015/16 als außerordentlicher Schüler die römisch 40 .
Der Beschwerdeführer macht in Österreich seit 06.03.2017 eine Lehre zum Koch (Gastronomiefachmann) im XXXX, bezieht jedoch nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer macht in Österreich seit 06.03.2017 eine Lehre zum Koch (Gastronomiefachmann) im römisch 40 , bezieht jedoch nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt Baraki Barak, Provinz Logar, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.),