Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AlVG §1 Abs8Spruch
G308 2106284-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,ZVR-Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 ,ZVR-Zahl:
XXXX, XXXX, vertreten durch die LIPPITSCH NEUMANN Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Zl. XXXX, vom 15.09.2014, zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die LIPPITSCH NEUMANN Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Zl. römisch 40 , vom 15.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben.
II. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 1 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX GmbH als freie Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß nach § 1 Abs. 8 AlVG unterliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 1 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung bei römisch 40 GmbH als freie Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß nach Paragraph eins, Absatz 8, AlVG unterliegen.
III. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX GmbH als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer der Unfallversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegen.römisch drei. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung bei römisch 40 GmbH als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer der Unfallversicherungspflicht nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen.
IV. Der Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2014, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die "XXXX GmbH", XXXX (im Folgenden: BF), gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I).1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die im Anhang römisch eins des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die "XXXX GmbH", römisch 40 (im Folgenden: BF), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins).
Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.
Des Weiteren wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 ausgesprochen, dass die im Anhang II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II).Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 ausgesprochen, dass die im Anhang römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.
In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 12.12.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 1.352.953,93 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 12.12.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 12.12.2013 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 1.352.953,93 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 12.12.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der steuerlichen Vertretung, FIDAS Steuerberatung Graz, der BF auf Bescheiderlassung vom 18.12.2013 zu Grunde.
In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF Dienstleistungen in den Bereichen Erziehungshilfe, Sozialbetreuung, Sozial- und Lernbetreuung und SFB (Sozialpädagogische Familienbetreuung) anbiete.
Die genannten Dienstleistungen seien im Rahmen der Steiermärkischen Jugendwohlfahrt ausschließlich über bescheidmäßig anerkannte Träger der Jugendwohlfahrt (zumeist Vereine) abgewickelt worden. Die Leistungserbringung sei durch beim Träger beschäftigte Betreuungspersonen erfolgt. Die Leistungen seien in jedem Einzelfall vom Land Steiermark finanziert worden. Im Gegenzug dazu habe das Land Steiermark den einzelnen Trägern eine ganze Reihe von Auflagen erteilt, die von den Trägern streng einzuhalten gewesen seien und deren Einhaltung das Land Steiermark im Rahmen von Trägerprüfungen auch streng kontrolliert habe. Dadurch sei der jeweilige Träger angehalten gewesen, die vom Land erteilten Auflagen an die einzelnen Betreuungspersonen weiterzugeben und die Einhaltung dieser Auflagen durch die einzelnen Betreuungspersonen auch dementsprechend zu kontrollieren. Die einzelnen Träger seien somit quasi als "Subunternehmer" für das Land Steiermark tätig gewesen, wobei sich das Land Steiermark selbst in seiner eigenen Rolle der Bezirkshauptmannschaften bzw. des Magistrats (in Form von diplomierten Sozialarbeitern) bedient habe.
Das Land Steiermark habe einen schriftlichen - insgesamt 9 Seiten umfassenden - Rahmenvertrag zur Durchführung der Erziehungshilfe mit der BF auf Basis des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag regle unter anderem die Mindestanzahl der Kontakte pro Woche, den Ort der Leistungserbringung, den Inhalt des Betreuungskonzepts, den Inhalt des individuellen Betreuungsvertrages, das Führen von Berichten und Dokumentationen, die verpflichtende Teilnahme an Teambesprechungen und Supervisionen, die Wahrnehmung von Fortbildungen sowie die Abhaltung eines jährlichen Mitarbeitergesprächs.
Gleiche Rahmenverträge ähnlichen Inhaltes seien weiters zur Durchführung der Sozialbetreuung, der Sozial- und Lernbetreuung sowie zur Durchführung der SFB abgeschlossen worden.
In der Folge sei für jedes einzelne zu betreuende Kind ein individueller Betreuungs-Vertrag zwischen dem Land Steiermark und der BF abgeschlossen worden. Hauptaufgabe dieser Vereinbarung sei es, die Ziele der jeweiligen Betreuung festzulegen. Diese individuellen Ziele für das einzelne Kind seien vom fallführenden diplomierten Sozialarbeiter ausdrücklich zu definieren und in diesem individuellen Betreuungsvertrag festzuschreiben.
Danach habe die BF mit den Betreuern schriftliche freie Dienstverträge abgeschlossen, wobei für jedes zu betreuende Kind zumeist für die Dauer von einem Betreuungsjahr ein eigener freier Dienstvertrag abgeschlossen worden sei.
Den Betreuern seien überdies "Allgemeine Geschäftsbedingungen" übergeben worden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden zwei Seiten umfassen und die Bereiche Abrechnung (der Betreuer akzeptiere die vorgegebenen Abrechnungsformalitäten und verpflichte sich, die unterschriebenen Abrechnungen bis zum 5. des Folgemonats an den Verein zu senden), Honorar, Vertragspflicht (der Betreuer erkläre sich bereit, das Kind über die gesamte Vertragsdauer über den Verein zu betreuen), Supervision (Erziehungshelfer und SFB würden sich zur einmaligen Supervision pro Quartal verpflichten, ab zwei zu betreuenden Kindern zur monatlichen Supervision; die Supervisions-Bestätigung sei dem Verein zu übermitteln), Intervision (der Verein veranstalte pro Jahr vier Intervisionen, wovon zwei Intervisionen für alle Betreuer verpflichtend zu besuchen seien), Koordinationstreffen (Sozialbetreuer würden sich zur Teilnahme an den ausgeschriebenen Koordinationstreffen des Vereins verpflichten), Meldepflicht (bei einer mehr als zweiwöchigen Verhinderung verpflichte sich der Betreuer, sich beim Verein zu melden) sowie Berichterstattung (bei Beginn der Betreuung sei für jedes Kind ein Anamneseblatt auszufüllen, spätestens zwei Monate nach Betreuungsbeginn sei ein Betreuungskonzept zu erstellen, nach Ablauf von sechs Betreuungsmonaten sei ein Halbjahresbericht sowie sechs Wochen vor Vertragsablauf ein Abschluss- bzw. Verlängerungsbericht zu erstellen. Die Berichte seien vom Betreuer unaufgefordert an die fallführende diplomierte Sozialarbeiterin (DSA) sowie an den Verein zu schicken) regeln.
In der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Betreuer insofern ortsgebunden seien, als der Ort der Betreuung aus den Rahmenverträgen bzw. den Zielvorgaben des individuellen Betreuungsvertrages hervorgehe. Eine weitere Ortsbindung ergebe sich auch aus den verbindlichen Teambesprechungen. Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit würden insofern vorliegen, als das Betreuungsausmaß, die Anzahl und die Häufigkeit der Kontakte vorgegeben seien. Weitere Einschränkungen würden sich durch die Situation der Familie sowie die Bedürfnisse der Kinder ergeben. In Krisensituationen bestehe ebenfalls eine Zeitbindung. Eine zeitliche Bindung bestehe schließlich bei den vorgeschriebenen Teambesprechungen. Das arbeitsbezogene Verhalten der Betreuer werde durch die zahlreichen Abrechnungs- und Abgabemodalitäten festgelegt, welche exakt einzuhalten seien. Weiters würden Melde- und Berichtspflichten bestehen. Weisungen würden den Betreuern zum Beispiel durch Vorgaben über geänderte Abrechnungs- und Abgabemodalitäten erteilt werden. Kontrollen über die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien laufend vorgenommen worden. Kontrollmöglichkeiten hätten auch über das Berichtswesen bzw. über die Betreuungsdokumentationen stattfinden können. Persönliche Arbeitspflicht sei gegeben. Wesentliche Betriebsmittel würden für die Ausübung der Betreuungstätigkeit nicht benötigt. Die Betreuer seien daher in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht die mit 27.10.2014 datierte Beschwerde ein. Darin wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben, dem Rechtsmittel die (gesetzlich vorgesehene) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu erkennen, dass die belangte Behörde schuldig sei, der BF die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Beurteilung des Sachverhaltes, grob mangelhafte Ermittlung sowie unschlüssige und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die freien Dienstverträge lediglich die Vertragsdauer und die in dieser Zeit maximal honorierbare Stundenanzahl festlegen, keinesfalls aber eine Arbeitszeitenregelung.
Auch ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Verhinderung erst nach zwei Wochen gemeldet werden müsse. Im angefochtenen Bescheid werde sogar festgehalten, dass "die zeitliche Lagerung der Betreuungsstunden auch von der Situation der Familie abhängig sei" und "sich nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Kinder zu richten habe".
Die BF könne daher vorab keine Kenntnis davon haben, wann und wo die Termine mit den Klienten vereinbart seien oder stattfinden würden. Dass sich die Termine aus der Dokumentation oder Abrechnung durch den Dienstnehmer im Nachhinein ergeben, lasse auf keine Arbeitszeitregelung schließen. Aus dem gleichen Grund könne die BF auch nicht unmittelbar in die Gestaltung der Betreuung durch den Dienstnehmer eingreifen