Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170954-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.01.2016 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass seine Familie bereits vor einigen Jahren seine Heimatprovinz verlassen habe, weil die Taliban seinen Vater bedroht hätten. Die Taliban hätten die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers gewollt. Afghanistan habe er aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Es gebe täglich Anschläge. Außerdem habe er Angst gehabt entführt und zwangsrekrutiert zu werden.
3. Am 15.06.2016 stellte die belangte - nach erfolgter Bestimmung des Knochenalters - mit Verfahrensanordnung fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28.06.2000 geboren wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er und seine Familie Baghlan aufgrund der Sicherheitslage verlassen hätten, weil die Taliban die Provinz angegriffen hätten. Sie seien nach Kabul zu einem Freund seines Vaters namens " XXXX " gegangen. Dieser habe dem Beschwerdeführer einen Computer gegeben und ihm gesagt, dass er vor dessen Geschäft sitzen und damit etwas Geld verdienen könne. Es seien laufend junge Burschen, die am Bazar Sachen verkauft hätten, von bewaffneten Männern entführt worden. Eines Tages, der Beschwerdeführer war arbeiten, hätten diese Männer auch versucht ihn zu entführen. " XXXX " habe mit diesen gestritten und einer der Männer hätte diesem dann in den Kopf geschossen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause geflüchtet. Ein paar Tage sei er zu Hause gewesen, dann habe sein Vater gesagt, es sei besser, wenn er nach Europa gehe, weil es dort Menschenrechte gebe.4. Bei seiner Einvernahme am 06.03.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er und seine Familie Baghlan aufgrund der Sicherheitslage verlassen hätten, weil die Taliban die Provinz angegriffen hätten. Sie seien nach Kabul zu einem Freund seines Vaters namens " römisch 40 " gegangen. Dieser habe dem Beschwerdeführer einen Computer gegeben und ihm gesagt, dass er vor dessen Geschäft sitzen und damit etwas Geld verdienen könne. Es seien laufend junge Burschen, die am Bazar Sachen verkauft hätten, von bewaffneten Männern entführt worden. Eines Tages, der Beschwerdeführer war arbeiten, hätten diese Männer auch versucht ihn zu entführen. " römisch 40 " habe mit diesen gestritten und einer der Männer hätte diesem dann in den Kopf geschossen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause geflüchtet. Ein paar Tage sei er zu Hause gewesen, dann habe sein Vater gesagt, es sei besser, wenn er nach Europa gehe, weil es dort Menschenrechte gebe.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 17.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 17.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Er würde außerdem bei Rückkehr nach Afghanistan in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, weil er über Angehörige sowie ein soziales Netz im Herkunftsstaat verfügen würde und wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere nochmals auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie in der Stadt Kabul sowie die Gefahren einer Zwangsrekrutierung und die Gefährdung aufgrund einer westlichen Lebenseinstellung hingewiesen.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration.
9. Am 07.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel seitens des Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführt. Der Beschwerdeführer verzichtete diesbezüglich auf die Möglichkeit eine Stellungnahme zu erstatten.
10. Mit Schreiben vom 11.09.2018 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vor.
11. Am 21.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend eine Aufenthaltsberechtigung plus.
12. Mit Schriftsatz vom 12.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahem zum Verlust der Lehrstelle des Beschwerdeführers aufgrund dessen Erkrankung.
13. Mit Schreiben vom 14.11.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein Interview für den australischen Nachrichtensender "SBS.com" gegeben habe, welches seit 22.10.2018 auf der Homepage des Senders online abrufbar ist.
14. Am 23.11.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie Befunde zu seiner Erkrankung vor.
15. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 weitere länderkundliche Informationen übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
16. Mit Schriftsatz vom 07.01.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den eingeführten Länderinformationen und verwies in dieser nochmals auf das mögliche Risiko aufgrund einer Verwestlichung.
17. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in welcher er insbesondere auch auf neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Privat- und Familienleben hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, im Distrikt Pol-e-Khumri, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan verbrachte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Familie - zwei Monate in der Stadt Kabul.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan, im Distrikt Pol-e-Khumri, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan verbrachte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Familie - zwei Monate in der Stadt Kabul.
1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi, Englisch und Deutsch. In Dari, Paschtu, Englisch und Deutsch kann der Beschwerdeführer auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. II.1.3.).1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi, Englisch und Deutsch. In Dari, Paschtu, Englisch und Deutsch kann der Beschwerdeführer auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.).
1.1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur V