Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2178129-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von H XXXX J XXXX , XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 24.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von H römisch 40 J römisch 40 , römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 24.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer multifaktoriellen Untersuchung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer multifaktoriellen Untersuchung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt.
Mit Bescheid vom 27.03.2015 wurde der Antrag, mit der Feststellung, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei, abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
Am 08.01.2016 wurde der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt und dieser stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in Ungarn bleiben könne, da er nur im Gefängnis gewesen sei. In Afghanistan herrsche Krieg.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 12.10.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er mit ca 7 oder 8 Jahren in den Iran gekommen sei. Es habe familiäre Probleme gegeben, der Verlobte seiner Schwester sei gewaltsam ums Leben gekommen. Daher habe der Vater entschieden, dass die Familie Afghanistan verlassen sollte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei. Er sei nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gewesen und es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
5. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde durch seine Vertretung in vollem Umfang vom 24.11.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen nicht mit der nötigen Tiefe behandelt habe. Auch wurde auf die prekäre Situation in Afghanistan und auf die Situation der Hazara verwiesen.
Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am 31.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.
Der Beschwerdeführer gab sinngemäß an, dass sein Vater damals entschieden habe, dass es besser sei, wenn die Familie Afghanistan verlasse. Sein zukünftiger Schwager sei in Afghanistan getötet worden, was genau passiert sei, wisse er nicht. Dessen Brüder hätten dann die Schwester des Beschwerdeführers gewaltsam mitgenommen. Die Familie jener Männer, die seine Schwester entführten, hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers geglaubt, dass der Vater des Beschwerdeführers sie in Zukunft töten würde. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Vorfall noch zwei Jahre in Afghanistan verblieben, während der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im Iran war. Der Vater habe es nicht geschafft, die Schwester des Beschwerdeführers wieder freizubekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei in diesem Zusammenhang nie bedroht worden. Der Beschwerdeführer wisse nichts Näheres über den Verbleib seiner Schwester. Mittlerweile seien die Eltern des Beschwerdeführers verstorben. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in Kabul leben, da er kein praktizierender Moslem sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zu Afghanistan sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, eine Stellungnahme Dr. RASULY vom 21.06.2018 zu W172 2162847-1, eine Stellungnahme Dr. RASULY vom 08.04.2015 zu 1433567-1, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017 übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Der Beschwerdeführer gab am 21.11.2018 eine Stellungnahme zu den Erkenntnisquellen ab. Es werde auf die Blutfehden, welche durch Morde ausgelöst werde, hingewiesen. Auch könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch in Kabul oder anderen Stadt von der Familie des Verlobten seiner Schwester aufgespürt werden. Es werde auf das Gutachten Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 zur Situation in Afghanistan verwiesen. Dem Beschwerdeführer würde weiter kein soziales Netzwerk im Falle seiner Rückkehr zur Verfügung stehen. Auch wurde darauf verwiesen, dass ault UNHCR in Kabul eine interne Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Zudem sei in Herat und Mazar e-Sharif aufgrund einer Dürre dramatische Situationen gegeben. Der Beschwerdeführer sei in die österreichische Gesellschaft integriert, spreche ausgezeichnet Deutsch und besuche derzeit ein Jugendcollege. Es sei eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer auf eigenen Beinen stehen könne. Er habe sich auch einen sehr westlichen Lebensstil angeeignet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen H XXXX J XXXX , das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgestellt.Der Beschwerdeführer führt den Namen H römisch 40 J römisch 40 , das Geburtsdatum wurde mit römisch 40 festgestellt.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist - nach eigenen Angaben nicht praktizierender - schiitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Er stammt aus der Provinz Daikundi.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Alter von ca 7 bis 8 Jahren in Afghanistan gelebt, danach im Iran. Er hat dort 3 Jahre eine Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern sind inzwischen verstorben. Zu seiner Schwester, die nach seinen Angaben in Afghanistan lebt, hat er keinen Kontakt. Ebenso hat er keinen Kontakt zu seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten.
Er hat keine Angehörigen in Österreich.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz ist nicht zumu