Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W201 2119308-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für XXXX und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für römisch 40 und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, Zl:
XXXX vom XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 21.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 21.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan geboren und dort aufgewachsen sei. In seiner Heimatstadt in Pakistan sei sein Vater durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen. Da die Sicherheitslage dort schlecht sei, habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Er sei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Ungarn habe er einige Tage in einem Flüchtlingslager verbracht, er habe jedoch dort nicht um Asyl angesucht. In Ungarn sei er unzufrieden gewesen, er habe dort keine Unterstützung erhalten, müsse aber seine zurückgebliebene Familie finanziell unterstützen. Daher sei er schließlich nach Österreich gekommen.
Am 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er wiederholte sinngemäß jene Angaben, die er bereits in der Erstbefragung getätigt hatet. Er sei in Pakistan 2 Jahre in die Schule gegangen und habe 2 - 3 Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister würden noch in Pakistan leben, in Afghanistan habe er keine Angehörigen. In Pakistan herrsche Krieg. Sein Vater sei 2013 getötet worden. Ursprünglich stamme seine Familie aus Ghazni. In Afghanistan werde er nicht verfolgt, er könne dort aber nicht leben, er sei noch nie dort gewesen und habe dort niemanden. Seine Familie sei vor seiner Geburt nach Pakistan gezogen, da es in Afghanistan einen Grundstucksstreit gegeben habe, bei dem sein Onkel getötet worden sei.
2. Mit Bescheid vom 27.11.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.2. Mit Bescheid vom 27.11.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab.
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2016 erteilt.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2016 erteilt.
Spruchpunkt I. wurde dahingehend begründet, dass eine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Auch wenn im Herkunftsstatt schlechte Verhältnisse herrschten, so liege in diesem Umstand noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK.Spruchpunkt römisch eins. wurde dahingehend begründet, dass eine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Auch wenn im Herkunftsstatt schlechte Verhältnisse herrschten, so liege in diesem Umstand noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdevefahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberatung amtwegig zur Seite gestellt.
4. Mit Beschwerde vom 18.12.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des Bescheides. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan ständiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Die belangte Behörde hätte konkrete Nachforschungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers anstellen müssen und hätte dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort von der Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Der Onkel des Beschwerdeführers sei in Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Auch jene Männer, die in Grundstücksstreitigkeiten die Familie in Afghanistan verfolgt hätten, würden ihn dort bedrohen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass dieser Umstand asylrelevant sein könnte. Auch die Länderberichte seien mangelhaft gewesen. Zudem sei nicht auf das Kindeswohl des (damals) mj Beschwerdeführers Rücksicht genommen worden.4. Mit Beschwerde vom 18.12.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan ständiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Die belangte Behörde hätte konkrete Nachforschungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers anstellen müssen und hätte dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort von der Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Der Onkel des Beschwerdeführers sei in Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Auch jene Männer, die in Grundstücksstreitigkeiten die Familie in Afghanistan verfolgt hätten, würden ihn dort bedrohen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass dieser Umstand asylrelevant sein könnte. Auch die Länderberichte seien mangelhaft gewesen. Zudem sei nicht auf das Kindeswohl des (damals) mj Beschwerdeführers Rücksicht genommen worden.
Es werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde vom BVwG für den 09.01.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung wurde auch dem Beschwerdeführer, welcher sie persönlich übernommen hat, zugestellt. Mit der Ladung wurden die Länderberichte Afghanistan mitübermittelt.
6. Mit Schreiben vom 28.12.2018 gab die ARGE Rechtsberatung bekannt, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe und daher die Vertretungsvollmacht zurücklege.
7. Der Beschwerdeführer erschien am 09.01.2019 unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der telefonischen Rücksprache mit seinem Arbeitgeber in einer Verhandlungspause gab dieser bekannt, der Beschwerdeführer habe für diesen Tag Urlaub genommen.
8. Nachdem der unentschuldigt nicht erschienene Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht erreichbar war, wurde die Verhandlung geschlossen.
9. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10.01.2019 telefonisch beim BVwG und gab an, er habe nicht gewusst, dass er nach Wien zur Verhandlung hätte kommen sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen Hamid HABIBULLAH geboren am 01.01.1999. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer minderjährig.
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni in Afghanistan und ist schon vor der Geburt des Beschwerdeführers nach Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren und dort aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre lang eine Schule besucht. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer und Schneider gearbeitet. Seine Familie (Mutter, Geschwister) lebt nach wie vor in Pakistan. Er hat mit ihnen telefonisch Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten.
Er hat keine Angehörigen in Österreich.
1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist. Er war noch nie in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
Der Beschwerdeführer wird in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht verfolgt werden.
Der Beschwerdeführer ist im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Jahr 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse und die NMS absolviert und absolviert derzeit eine Lehre als Kochlehrling.
1.4. Zur Situation in Afghanistan:
Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen, vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, letzte KI vom 11.09.2018, verwiesen:Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen, vergleiche Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, letzte KI vom 11.09.2018, verwiesen:
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Quellen: