TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G304 2194246-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G304 2194246-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des oben im Spruch angeführten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde des Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des oben im Spruch angeführten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde des Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm den Status des Asyl-, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

3. Am 03.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Am 27.09.2018 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der rechtlich vertretene BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus Bagdad.

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

1.2. Der BF ist am 18.06.2015 aus dem Irak legal ausgereist und zunächst in die Türkei geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, woraufhin er am 07.09.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in seinem Herkunftsstaat hingegen noch seine Geschwister (sechs Brüder und drei Schwestern). Der BF hat noch regelmäßig zu seinen jüngeren Geschwistern über Internet aufrechten Kontakt, mit seinen älteren gab es familiäre Probleme. Alle seine Brüder gehen in Bagdad einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Vor seiner Ausreise lebte der BF mit seiner 2014 verstorbenen Mutter und zwei jüngeren Brüdern in einem Haus zusammen. Diese beiden Brüder des BF leben noch immer dort. Einer der beiden arbeitet als Fahrer bei einem Ministerium in Bagdad. Einer der älteren Brüder des BF ist selbstständig in einem Geschäft tätig. Der BF hat in Bagdad zudem zwei Schwestern, wobei eine bei der Stadt angestellt und die andere Hausfrau ist. Die dritte Schwester des BF lebt in Schweden.

1.4. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und war danach als Installateur tätig, bevor er seinen Militärdienst abgeleistet hat. Danach war er bis 2003 als Schweißer und Tischler tätig. Vor seiner Ausreise war der BF im Polizeidienst und wurde dabei auch zu Kampfhandlungen herangezogen.

1.5. Festgestellt wird, dass der BF vor seiner Ausreise einer zu Militärgewalt befugten Polizeieinheit angehörte, zusammen mit schiitischen Milizangehörigen an verschiedenen Orten zum Einsatz kam, am 14.06.2015 einem Befehl zu Kampfhandlungen in einem bestimmten Dorf nicht Folge geleistet hat und daraufhin zusammen mit seiner ca. 25-30 Mann großen Gruppe vom Befehlshaber nach dem Grund ihrer Befehlsverweigerung befragt wurde, wobei ihnen gesagt wurde, jeder, der nicht kämpfe, stehe auf der Seite des IS. Der BF wurde zusammen mit den anderen Gruppenmitgliedern nur befragt, nicht jedoch festgenommen oder konkret bedroht. Dem BF ist auch nicht bekannt, dass irgendjemand aus seiner Gruppe getötet worden wäre.

Der BF ersuchte daraufhin einen Freund in Bagdad um Verlegung an eine andere Dienststelle. Dieser hat ihm geraten, zu ihm nach Bagdad zu kommen, was der BF auch gemacht hat. In Bagdad ist der BF zunächst bei seinem Freund und dann an einem von diesem organisierten Schlafplatz untergekommen, bevor er am 18.06.2018 mit einem von seinem Bruder organisierten Flugticket legal aus dem Irak ausreisen konnte.

1.6. Keiner der Geschwister des BF hatte nach Ausreise des BF Probleme mit den irakischen Behörden. Der BF konnte keine aktuell bestehenden polizeilichen Fahndungsmaßnahmen und auch keinen gegen ihn bestehenden Haftbefehl wegen Desertion nachweisen.

Dennoch kann eine dem BF nach Rückkehr in den Irak wegen Desertion drohende Haftstrafe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

1.7. Der BF war im Bundesgebiet nachweislich in den Jahren von 2015 bis 2017 gemeinnützig tätig und hat während dieser Zeit auch einige Sozialkontakte schließen können. Er hat im Zeitraum von 2015 bis 2017 zudem an freiwillig organisierten Deutschkursen des Roten Kreuzes teilgenommen und Anfang des Jahres 2017 an der Volkshochschule einen A1-Deutschkurs für Asylwerber besucht.

2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

2.1. Sicherheitslage in Bagdad:

Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache Staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonel. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wideraufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den "Popular Mobilization Forces" (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006 -2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).

2.2. Gewaltmonopol des Staates

Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnnitische Stammtesmilizen sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017).

2.3. Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad:

2.3.1. Irakische Sicherheitskräfte (ISF):

Die ISF werden in Bagdad vom "Bagdad Operations Command" (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernment agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. Und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizeieinheiten, inclusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig. (MRG 10.2017).

Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oer Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in der Zwischenzeit in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. (Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten; viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen - Global Security o..D). Die Professionalisierung der Armee und vor allem der Bundes- und lokalen Polizei wir dim Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt (AA 7.2.2017). Bei militärischen Einsätzen spielt auch die Polizei eine wichtige Rolle. Die Bundespolizei ist diesbezüglich einer der Hauptakteure, die locale Polizei - sofern noch vorhanden - nimmt ebenfalls an den Operationen teil (IISS 15.5.2017).

2.3.2. Popular Mobilization Forces (PMF, schiitische Milizen):

Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. ...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des "Bagdad Belt", besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernemen Salah al-Din grenzen, inclusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie in Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt.

Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisationen, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MRG - Minority Rights Group - Ceasefire Center for Civilian Rights (10.2017): Security Situation and sectarian tensions in the city of Baghdad, per E-Mail am 12.9.2017

  • -Strichaufzählung
    Global Securuity (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http:/www.globalsecurity.org/military/world/Iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 10.8.2017

  • -Strichaufzählung
    IISS - Iraqi Institute for Strategic Studies (15.5.2017): Per E-Mail

2.4. Rechtsschutz/Justizwesen

Berichten zufolge sind im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit weiterhin regelmäßige Verstöße gegen das Recht der Angeklagten auf eine faires Verfahren zu beobachten (UNHCR 14.11.2016). Dies galt insbesondere für Angeklagte, denen terroristische Straftaten zur Last gelegt wurden (AI 22.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the Worls Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/4791164_de.html, Zugriff 6.8.2017

2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung warden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. (AA 7.2.2017) Das Innenministerium gab keine Zahlen bekannt, wie viel Beamte (wegen Misshandlungsvorwürfen) während des Jahres 2016 bestraft wurden, und es gab diesbezüglich keine bekannt gewordenen Verurteilungen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen geben an, dass Regierungskräfte und schiitische Milizen Gefangene misshandelten, insbesondere sunnitische Gefangene (USDOS 3.3.2016).Folter und unmenschliche Behandlung warden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. (AA 7.2.2017) Das Innenministerium gab keine Zahlen bekannt, wie viel Beamte (wegen Misshandlungsvorwürfen) während des Jahres 2016 bestraft wurden, und es gab diesbezüglich keine bekannt gewordenen Verurteilungen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen geben an, dass Regierungskräfte und schiitische Milizen Gefangene misshandelten, insbesondere sunnitische Gefangene (USDOS 3.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

2.6. Behandlung nach Rückkehr

Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die im Spruch angeführte Alias-Identität beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde und seinem vor dem BFA vorgelegten, polizeilich als Originaldokument festgestellten, im März 2015 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis, und wird im gegenständlichen Fall als Verfahrensidentität geführt.

Dass der BF schiitischer Moslem ist hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dann in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides jedoch auf Sunniten Bezug genommen und keine der sunnitischen Bevölkerungsgruppe drohende Gruppenverfolgung im Irak angeführt. Dies basiert auf einem Irrtum, brachte der BF doch im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2017 selbst vor, schiitischer Moslem zu sein (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, S. 7), woraufhin die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst auch selbst die Zugehörigkeit des BF zur schiitischen Religion festgestellt hat.Dass der BF schiitischer Moslem ist hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dann in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides jedoch auf Sunniten Bezug genommen und keine der sunnitischen Bevölkerungsgruppe drohende Gruppenverfolgung im Irak angeführt. Dies basiert auf einem Irrtum, brachte der BF doch im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2017 selbst vor, schiitischer Moslem zu sein (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, Sitzung 7), woraufhin die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst auch selbst die Zugehörigkeit des BF zur schiitischen Religion festgestellt hat.

2.2.2. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, S. 4) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen VH, S. 4 und 8).2.2.2. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, Sitzung 4) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift der mündlichen VH, Sitzung 4 und 8).

2.2.3. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, S. 6, Niederschrift der mündlichen VH, S. 5). Die Feststellungen zur Berufstätigkeit seiner Geschwister in Bagdad beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, S. 4).2.2.3. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, Sitzung 6, Niederschrift der mündlichen VH, Sitzung 5). Die Feststellungen zur Berufstätigkeit seiner Geschwister in Bagdad beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (Niederschrift über die behördliche Einvernahme, Sitzung 4).

2.2.4. Dass der BF in den Jahren 2015 bis 2017 im Bundesgebiet gemeinnützig tätig war und Deutschkurse A1 besucht hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Unterlagen.

2.2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergab sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Der BF brachte vor dem BFA im Wesentlichen zusammengefasst vor, vor seiner Ausreise im Polizeidienst als Polizei-Wächter tätig gewesen und im Rahmen seiner Polizeieinheit an verschiedenen Orten auch zu Kampfhandlungen zusammen mit schiitischen Milizangehörigen herangezogen worden zu sein. Am 14.06.2015 habe er einen Kampfbefehl verweigert, woraufhin er nach dem Grund der Befehlsverweigerung befragt und ihm und anderen seiner Gruppe IS-Anhängerschaft vorgeworfen worden sei. Daraufhin habe der BF seine Dienststelle verlassen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe wegen Desertion.

Die Tätigkeit des BF im Polizeidienst beruht auf seinen glaubhaften einheitlichen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF legte vor dem BFA zum Beweis dafür ein Foto von ihm in Polizeiuniform und die Kopie der Bestätigung eines Auftrages zur Polizeiwache vor.

Vor dem BFA gab der BF an, er habe an verschiedenen Einsatzorten als Polizei-Wächter arbeiten müssen. Einmal im Juni 2015 habe er mit seiner Polizeieinheit an einen bestimmten Ort fahren müssen, um diesen zu schützen. Dort habe es zu wenig Militärangehörige gegeben, weshalb Unterstützung durch schiitische Milizen nötig gewesen sei. Der BF sei da nicht nur der Befehlsgewalt der Militäroffiziere, sondern auch der Befehlsgewalt der Führer der schiitischen Milizen unterlegen. Am 14.06.2015 sei er zusammen mit seiner Gruppe zu einem Dorf mitgenommen und zu Kampfhandlungen aufgefordert worden. (Niederschrift über behördliche Einvernahme, S. 8).Vor dem BFA gab der BF an, er habe an verschiedenen Einsatzorten als Polizei-Wächter arbeiten müssen. Einmal im Juni 2015 habe er mit seiner Polizeieinheit an einen bestimmten Ort fahren müssen, um diesen zu schützen. Dort habe es zu wenig Militärangehörige gegeben, weshalb Unterstützung durch schiitische Milizen nötig gewesen sei. Der BF sei da nicht nur der Befehlsgewalt der Militäroffiziere, sondern auch der Befehlsgewalt der Führer der schiitischen Milizen unterlegen. Am 14.06.2015 sei er zusammen mit seiner Gruppe zu einem Dorf mitgenommen und zu Kampfhandlungen aufgefordert worden. (Niederschrift über behördliche Einvernahme, Sitzung 8).

Diesen Befehl habe er jedoch verweigert.

Vor dem BFA gab er an: "(...) Ich und ein Teil meiner Gruppe wurde dann befragt, warum wir nicht an den Kämpfen in dem Dorf teilnahmen. Wer nicht teilnahm wurde als IS bezeichnet. (...)." (Niederschrift über behördliche Einvernahme, S. 9). Auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, dass ihm vorgeworfen worden sei, dem IS anzugehören. (Niederschrift der mündlichen VH, S. 5)Vor dem BFA gab er an: "(...) Ich und ein Teil meiner Gruppe wurde dann befragt, warum wir nicht an den Kämpfen in dem Dorf teilnahmen. Wer nicht teilnahm wurde als IS bezeichnet. (...)." (Niederschrift über behördliche Einvernahme, Sitzung 9). Auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF, dass ihm vorgeworfen worden sei, dem IS anzugehören. (Niederschrift der mündlichen VH, Sitzung 5)

Der BF gab vor dem BFA an, nach diesem Vorfall einen Freund gebeten zu haben, ihn woanders hin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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