TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W260 2150466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W260 2150466-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zu Recht:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Afghanistan würde es keine Arbeit geben und er sei vor dem Krieg geflüchtet.

3. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten über die Volljährigkeitsbeurteilung vom 05.02.2016 ist zu entnehmen, dass das errechnete "fiktive" Geburtsdatum der 29.04.1998 ist.

4. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 03.03.2016 zur Kenntnis gebracht und erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2016 eine Stellungnahme.

5. Mit Schreiben vom 29.08.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung.

6. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er habe in Afghanistan in der Provinz Daikundi, Bezirk XXXX , Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Vater, fünf Brüdern und einer Schwester in einem Eigentumshaus gewohnt. Eine weitere Schwester sei damals bereits verheiratet gewesen, die zweite Schwester habe mittlerweile auch geheiratet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schon verstorben. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor im Heimatbezirk in Afghanistan leben und seien in der Landwirtschaft tätig. Sie würden fremde Grundstücke bewirtschaften. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und sei nie zur Schule gegangen. Er habe in der Landwirtschaft mitgeholfen. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bezeichne er als mittelmäßig. Er habe ungefähr zwei bis drei Mal pro Monat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens.6. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er habe in Afghanistan in der Provinz Daikundi, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Vater, fünf Brüdern und einer Schwester in einem Eigentumshaus gewohnt. Eine weitere Schwester sei damals bereits verheiratet gewesen, die zweite Schwester habe mittlerweile auch geheiratet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schon verstorben. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor im Heimatbezirk in Afghanistan leben und seien in der Landwirtschaft tätig. Sie würden fremde Grundstücke bewirtschaften. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und sei nie zur Schule gegangen. Er habe in der Landwirtschaft mitgeholfen. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bezeichne er als mittelmäßig. Er habe ungefähr zwei bis drei Mal pro Monat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei persönlich nie verfolgt worden. In Afghanistan werden täglich Menschen getötet. Unter den Getöteten würde es auch Hazara geben. Er selbst sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage aus Afghanistan geflüchtet.

In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen sowie die Kopie seiner Tazkira bei.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm geschilderten Fluchtgründe hätten keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, sei arbeitsfähig und -willig und könne seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi sei möglich.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die von ihm geschilderten Fluchtgründe hätten keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstelle, sei arbeitsfähig und -willig und könne seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi sei möglich.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

9. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13.03.2017, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den obgenannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte in dieser aus, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Er könne auf keinen familiären Rückhalt in seinem Heimatdorf hoffen. Auch finanziell könne er sich nicht auf seine Familie stützen. Der Beschwerdeführer habe weder Schul-, noch Berufsausbildung. Außerhalb seines volatilen Heimatdorfes verfüge er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Auch fehlen ihm für ein mögliches Leben in Kabul die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Verhältnisse.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Mit Schreiben vom 27.03.2017 legte der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen vor.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2017 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 14.03.2017 auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsberaters, eines weiteren Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eingehend zur Situation im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides zurück; die weiteren Beschwerdepunkte wurden aufrecht gehalten.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochten Bescheides zurück; die weiteren Beschwerdepunkte wurden aufrecht gehalten.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, welche dem Beschwerdeführer bereits übermittelt wurden;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 vom 11.05.2017;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 vom 22.06.2017; Gutachten Mag. Karl Mahringer zu GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017;

Gutachten Mag. Karl Mahringer, Aktualisierung des Gutachten vom 5.3.2017; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, Interne Schutzalternative.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer legte Integrationsbestätigungen vor, welche als Beilage ./I in Kopie zum Akt genommen wurden.

14. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 28.06.2017 eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass er weder über eine Schul-, noch über eine Berufsausbildung verfüge und erst in Österreich alphabetisiert worden sei. Da er bisher nur in seinem Heimatdorf in der Provinz Daikundi gelebt habe, wäre für ihn als junger Mann ohne Schul- und Berufsbildung eine Reintegration beispielsweise in Kabul oder Mazar-e Sharif unverhältnismäßig erschwert. Er verfüge im restlichen Afghanistan sonst über keine familiären oder sozialen Kontakte. Zu berücksichtigen seien auch die über zweijährige Abwesenheit von Afghanistan und seine starken Integrationsanstrengungen in Österreich.

15. Mit Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2017 übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.

18. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 08.03.2018 und 04.07.2018 weitere Integrationsbestätigungen.

19. Mit Schreiben vom 04.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien folgende aktualisierte Länderinformationen zum Parteiengehör:

Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 23.11.2018; UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, Seiten 21-25, Seiten 98-109. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen aktuelle Integrationsbestätigungen, Arztbestätigungen, Befunde, Diagnosen, Informationen über weitere Behandlungen und sonstige relevante Informationen zu übermitteln, sofern er bisher diese Dokumente weder dem Gericht noch der Erstbehörde übermittelt habe.

20. Mit Schreiben vom 27.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen Hasan MOHAMMADI, geboren am 29.04.1998 im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , in der Provinz Daikundi. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen Hasan MOHAMMADI, geboren am 29.04.1998 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in der Provinz Daikundi. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet oder verlobt; er hat keine Kinder. Er ist gesund.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau A2.

Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gilt in seinem Herkunftsstaat als Zivilist.

Dort bewohnte er zusammen mit seinem Vater, fünf Brüdern und einer Schwester ein Eigentumshaus.

Eine Schwester war zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits verheiratet, die zweite Schwester hat mittlerweile auch geheiratet.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist schon verstorben. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan und sind in der Landwirtschaft tätig. Sie bewirtschaften fremde Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft mitgeholfen. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist mittelmäßig.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule.

Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Oktober 2015 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei, über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 01.11.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. abzusprechen. Erwägungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers können dahingestellt bleiben.1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. abzusprechen. Erwägungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers können dahingestellt bleiben.

1.3. Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Daikundi aufgrund der nicht sicheren Erreichbarkeit dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif, zumindest anfänglich, mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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