TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W265 2207569-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W265 2207569-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 20.02.2018 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.05.2018 erstatteten Gutachten vom 02.08.2018 wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert: Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass-Operation und durchgemachten Myokardinfarkt mit einem Grad der Behinderung von 50 %, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) mit sekundärem Lungenemphysem mit einem Grad der Behinderung von 40 % und Diabetes mellitus Typ II mit einem Grad der Behinderung von 20 %, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % objektiviert wurde. Das Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass kardiorespiratorisch kompensierter Zustand mit normaler Sauerstoffsättigung, keine relevante Atemnot schon bei leichten Anstrengungen, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, keine objektivierbare kardiale Dekompensation. Es seien somit Wegstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern möglich und zumutbar.

Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 14.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle Befunde.

Mit Stellungnahme vom 11.09.2018 wurde seitens der medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung zum Gutachten vom01.08.2018 bringen würden, da die Leiden schon darin berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 11.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 03.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde:

" XXXX

Sg BASB!

Habe Ihre Ablehnung wg. Erhöhung der Behindertenstufe erhalten. Die Argumentation des Gutachtens kann ich nicht nachvollziehen. Meine linke Herzkammer hat nur mehr 25 %, meine rechte Herzkammer 30 % Leistung. Diagnostiziert von Dr. W., Groß Gerungs, mein Kardiologe Dr. M. in Horn und KH St. Pölten. Außerdem sollte ich einen Defibrillator einoperiert bekommen, bin aber noch dagegen, weil ich auf Grund meiner Lungensituation keine Vollnarkose erhalten kann. Ich kann zur Zeit max. 50 - 100 m gehen, bin daher auf mein Auto angewiesen.

Unterschrift des Beschwerdeführers"

Die Beschwerdevorlage langte am 07.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde verfasste Schreiben vom 03.10.2018 mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Seitens der belangten Behörde wurden aufgrund Ihres Antrages vom 20.02.2018 zwei Entscheidungen getroffen:

1. Ausstellung eines Behindertenpasses vom 11.09.2018, XXXX , aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 60 %

2. Bescheid vom 11.09.2018, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Aus Ihrem Schreiben vom 03.10.2018 ist nicht ersichtlich, gegen welche der beiden o.a. Entscheidungen der belangten Behörde Sie Beschwerde einbringen möchten.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern sind:

> Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet,

> Das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen,

> Einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2018 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am ß3.10.2018 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018, zugestellt am 22.11.2018, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Da die mit Schreiben eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 03.10.2018 zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich war, gegen welche der beiden o. a. Entscheidungen der belangten Behörde die Beschwerde gerichtet war, und weder Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren enthält, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu das oben im Verfahrensgang wiedergegebene Schreiben), unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2018 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2207569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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