TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W109 2175989-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W109 2175982-1/8E

W109 2175989-1/8E

W109 2175991-1/8E

W109 2175983-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX ,1. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2. XXXX , geb. XXXX ,2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3. XXXX , geb. XXXX und3. römisch 40 , geb. römisch 40 und

4. mj. XXXX , geb. XXXX ,4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Afghanistan, Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 09.10.2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:alle StA. Afghanistan, Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 09.10.2017, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 , 3. Zl. römisch 40 , 4. Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 34 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 34, i.V.m. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.01.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.01.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.02.2016 stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbis Viertbeschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, sie sei in Herat (Stadt), Afghanistan geboren, habe nie eine Schule besucht, sei verheiratet und Hausfrau gewesen. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, sie sowie ihre Kinder und Eltern seien von ihrem drogenabhängigen Ehemann misshandelt worden und deshalb in den Iran geflüchtet. Ihr Mann habe sie dort wiedergefunden und wäre in einer Woche aus dem Gefängnis gekommen. Deshalb sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben an, der Vater habe sie bedroht. Sobald er freikomme, wären sie in Gefahr.

Am 04.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages niederschriftliche einvernommen. Mit Bescheid vom 07.10.2016 wurden die Anträge wegen der Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.10.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 stattgegeben.

Am 22.09.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst an, sie sei mit ihren Kindern vor ihrem gewalttätigen und drogensüchtigen Ehemann zunächst gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Schwester in den Iran geflüchtet. Nach etwa vier Jahren habe sie der Ehemann dort gefunden und es sei wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann habe Bruder, Vater und Onkel der Erstbeschwerdeführerin mit einem Messer attackiert und verletzt, wofür er inhaftiert worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder eingesperrt und nach deren Flucht zu den Nachbarn Vater und Bruder der Erstbeschwerdeführerin schwer verletzt. Deshalb sei er von der iranischen Polizei festgenommen und anschließend verurteilt und inhaftiert worden. Er sitze im Iran im Gefängnis. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, sein Vater sei gewalttätig gegen seine Mutter, ihn und seine Geschwister gewesen, drogensüchtig, habe seinen Opa, seinen Onkel und seinen Großonkel mit dem Messer verletzt und sei inhaftiert worden.

Mit 08.08.2017 erfolgte die Abmeldung des Drittbeschwerdeführers von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes. Er wurde zu den Fluchtgründen nicht vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 09.10.2017, zugestellt am 11.10.2017, wies das BFA, die nunmehr belangte Behörde, die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass asylrelevante Fluchtgründe nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht asylrelevant. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung ohne Konnex zur GFK. Eine Rückkehr nach Kabul oder Herat sei auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage möglich. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer könnten für den Unterhalt der Familie sorgen.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 09.10.2017, zugestellt am 11.10.2017, wies das BFA, die nunmehr belangte Behörde, die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass asylrelevante Fluchtgründe nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht asylrelevant. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung ohne Konnex zur GFK. Eine Rückkehr nach Kabul oder Herat sei auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage möglich. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer könnten für den Unterhalt der Familie sorgen.

3. Am 19.10.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Angaben zu den Fluchtgründen seien glaubwürdig. Die Verfolgung sei asylrelevant, weil die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, Schutz vor häuslicher Gewalt zu bieten. Die Flucht vor einem gewalttätigen Ehemann würde selbst ein Verbrechen darstellen. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbis Viertbeschwerdeführer bestünde im Fall einer Rückkehr die Gefahr, als "verwestlicht" wahrgenommen zu werden. Der Erstbeschwerdeführerin drohe deshalb geschlechtsspezifische Verfolgung. Im Fall einer Rückkehr drohe aufgrund der Sicherheitslage und fehlender Anknüpfungspunkte eine menschenrechtswidrige Behandlung.

Am 02.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbis Viertbeschwerdeführer, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt und hielten das Vorbringen einer Verfolgungsgefahr durch den Ehemann bzw. Vater aufrecht. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, in Afghanistan habe sie keine Freiheiten und Sicherheit, wie in Österreich. Sie könne hier die Sprache lernen, arbeiten und auf eigenen Beinen stehen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ergänzten, dass auch von den beiden in Afghanistan aufhältigen Onkeln väterlicherseits Verfolgungsgefahr ausgehe.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Erstbeschwerdeführerin habe eine "westliche Lebenseinstellung". Deshalb drohe ihr im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung.

Im Lauf des Verfahrens wurden folgende Dokumente vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Konvolut psychiatrischer Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung für Psychotherapie betreffend die Erstbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Diverse Kursteilnahmebestätigungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Schwimmkursteilnahmebestätigungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Diverse Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigungen des Viertbeschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    ÖSD-Zertifikate A1 vom 27.06.2017 und A2 vom 28.06.2018 betreffend den Zweitbeschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    ÖSD-Zertifikat A1 vom 27.06.2017 und A2 vom 28.06.2018 betreffend den Drittbeschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigungen für diverse Bildungsangebote betreffend den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen:

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari.

Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr XXXX in Herat (Stadt), Afghanistan geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat lebte. Im Alter von 13 Jahren wurde die Erstbeschwerdeführerin verheiratet und zog in das Dorf ihres Mannes in der Provinz Herat. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die Söhne der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Etwa zehn Jahre vor der Ausreise Richtung Europa zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern, ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Bruder in den Iran.Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr römisch 40 in Herat (Stadt), Afghanistan geboren, wo sie bis zu ihrer Heirat lebte. Im Alter von 13 Jahren wurde die Erstbeschwerdeführerin verheiratet und zog in das Dorf ihres Mannes in der Provinz Herat. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind die Söhne der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Etwa zehn Jahre vor der Ausreise Richtung Europa zog die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern, ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Bruder in den Iran.

Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, ist Analphabetin und war nie berufstätig. Im Herkunftsstaat und im Iran war sie Hausfrau. Ihr Lebensunterhalt im Erwachsenenalter wurde zunächst von ihrem Ehemann, dann von ihrem Vater und ihrem Bruder und schließlich von ihren beiden älteren Söhnen bestritten. In Österreich lebt die Erstbeschwerdeführerin von der Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und kümmert sich hauptsächlich um den Haushalt. Sie hat in Österreich mehrere Deutsch- und Alphabetisierungskurse besucht, besucht aktuell einen Deutschkurs, hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und spricht gebrochen Deutsch. Sie hat auch einen Schwimmkurs besucht, pflegt alltägliche Kontakte zu ihren Lehrerinnen und hat etwa an einem Fest am Buffet mitgewirkt. Konkrete Schritte in Richtung Berufstätigkeit hat die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen.

Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr XXXX in XXXX , Provinz Herat geboren. Er hat im Herkunftsstaat und im Iran keine Schule besucht und im Alter von acht Jahren im Iran zunächst als Werbezettelverteiler und ab seinem zehnten Lebensjahr als Schuster gearbeitet. In Österreich hat der Zweitbeschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und zwei Jahre an einem Basisbildungslehrgang teilgenommen. Nun besucht er einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr römisch 40 in römisch 40 , Provinz Herat geboren. Er hat im Herkunftsstaat und im Iran keine Schule besucht und im Alter von acht Jahren im Iran zunächst als Werbezettelverteiler und ab seinem zehnten Lebensjahr als Schuster gearbeitet. In Österreich hat der Zweitbeschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und zwei Jahre an einem Basisbildungslehrgang teilgenommen. Nun besucht er einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr XXXX in XXXX , Provinz Herat geboren. Er hat im Herkunftsstaat und im Iran keine Schule besucht und ebenfalls zunächst Werbung ausgetragen und dann als Schuhmacher gearbeitet. In Österreich besucht der Drittbeschwerdeführer nun im dritten Jahr einen Basisbildungslehrgang und hat an einigen Deutschkursen teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr römisch 40 in römisch 40 , Provinz Herat geboren. Er hat im Herkunftsstaat und im Iran keine Schule besucht und ebenfalls zunächst Werbung ausgetragen und dann als Schuhmacher gearbeitet. In Österreich besucht der Drittbeschwerdeführer nun im dritten Jahr einen Basisbildungslehrgang und hat an einigen Deutschkursen teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Der Viertbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr XXXX in XXXX , Provinz Herat geboren. Er besucht nach Teilnahme an schulvorbereitenden Maßnahmen in Österreich die Volksschule.Der Viertbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde im Jahr römisch 40 in römisch 40 , Provinz Herat geboren. Er besucht nach Teilnahme an schulvorbereitenden Maßnahmen in Österreich die Volksschule.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen und Bluthochdruck. Sie besucht eine Psychotherapie. Behandlungsmöglichkeiten für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat verfügbar.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben in Österreich soziale Kontakte geknüpft und Bekanntschaften geschlossen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Herkunftsstaat leben noch zwei Brüder des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und ein Onkel mütterlicherseits der Erstbeschwerdeführerin. Zu ihnen besteht kein Kontakt.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Bruder sind zwischenzeitig in Österreich aufhältig.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist drogensüchtig, misshandelte seine Frau und seine Kinder und gab sein Geld für Drogen aus, statt die Familie zu ernähren. Daraufhin suchte die Erstbeschwerdeführerin Hilfe bei ihrem Vater und flüchtete mit ihren Kindern, ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Bruder etwa zehn Jahre vor ihrer Ausreise Richtung Europa in den Iran.

Nach etwa vierjährigem Aufenthalt im Iran wurde die Familie vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin gefunden und diese lebte - auch auf Anraten ihres Vaters hin - wieder für etwa zwei Monate mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann. Er verlangte von seiner Frau und seinen Kindern, sie sollten Geld für Drogen beschaffen und es kam zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin schlug und misshandelte die Erstbeschwerdeführerin und seine Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin schickte den Zweitbeschwerdeführer um Hilfe zu ihrem Vater, der ihren Onkel und ihren Bruder zur Erstbeschwerdeführerin schickte. Dort kam es zum Streit, der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verletzte Bruder und Onkel mit dem Messer und wurde daraufhin im Iran für drei Monate inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung sperrte er die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder etwa 40 Tage zuhause ein und misshandelte sie weiterhin, bis der Erstbeschwerdeführerin die Flucht zu den Nachbarn gelang. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin suchte seine Frau daraufhin bei deren Eltern der, wo er den Vater und den Bruder der Erstbeschwerdeführerin schwer verletzte. Daraufhin wurde er von der iranischen Polizei verhaftet und dann verurteilt und inhaftiert.

Im Ausreisezeitpunkt war der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im Iran aufhältig. Sein aktueller Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden. Auch wo im Herkunftsstaat sich seine beiden Brüder aufhalten, kann nicht festgestellt werden.

Dass der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Übergriffe durch ihren Ehemann bzw. dessen Brüder drohen, kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als "Rückkehrer" Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres etwa dreijährigen Aufenthaltes in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein anerkannten und verbreiteten Werten in Afghanistan darstellen würde. Dass der Erstbeschwerdeführerin allein aufgrund ihres Geschlechts im Herkunftsstaat Übergriffe drohen, kann nicht festgestellt werden.

Dass der Erstbeschwerdeführerin und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen, kann nicht festgestellt werden.

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Herat ist eine relativ friedliche und entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet in abgelegenen Distrikten Aktivitäten von Aufständischen und es kommt zu Zusammenstößen zwischen diesen und Sicherheitskräften. Herat (Stadt), Hauptstadt der Provinz Herat, steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt erreicht werden kann und ist von Kampfhandlungen im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes wenig betroffen.

Die Provinz Herat ist von einer Dürre betroffen.

Im Fall einer Rückführung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbis Viertbeschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Herat kann nicht festgestellt werden, dass diesen Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit als unmittelbare Folge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Handlungen regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung drohen.

Im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Herat besteht die Gefahr, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften können, um die gesamte vierköpfige Familie zu ernähren. Dem Viertbeschwerdeführer droht daher unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der dadurch gegebenen Abhängigkeit von der Versorgung durch die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer die Gefahr, seine notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und so in eine ausweglose Lage zu geraten. Auch sein Zugang zu Schulbildung erscheint nicht gewährleistet und droht ihm die Gefahr, zur Kinderarbeit gezwungen zu sein.

Die schlechte insbesondere Kinder betreffende Versorgungslage ist hauptsächlich Folge des andauernden innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat.

Dass der Viertbeschwerdeführer dieser Situation durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entgehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine effektive Abmilderung der Konfliktfolgen durch den afghanischen Staat oder andere Akteure ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer verfügen in Kabul über kein soziales Netzwerk.

Im Fall einer Niederlassung in Kabul bestünde für den Viertbeschwerdeführer die Gefahr, im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Zuge von Kampfhandlungen oder Angriffen Aufständischer misshandelt, verletzt oder getötet zu werden.

1. 3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 29.06.2018:

[...]

3. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

[...]

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

[...]

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

[...]

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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