TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W179 2191240-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

Spruch

W179 2191240-1/12E

W179 2191241-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerden des XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , betreffend die bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung gestellten Anträge 1.) vom XXXX zu " XXXX ", und 2) vom XXXX zu " XXXX ", beschlossen:

A) Verletzung der Entscheidungspflicht

I. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom XXXX zu "

XXXX " wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrages vom XXXX zu "

XXXX " wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist: Das Bundesverwaltungsgericht wies zur hiergerichtlichen Verfahrenszahl W179 2167344-1/4E - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung - die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers auf Wiederausstellung seines Berufspilotenscheins XXXX als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof gleichsam zurückgewiesen.

2. Mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Wiederausstellung der XXXX ", korrigiert am XXXX auf "Wiederausstellung des ¿ XXXX ", als unzulässig zurück.

3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde zur genannten Geschäftszahl XXXX ein mit "Beschwerde" überschriebenes Schreiben ein. Dieses bezog sich ua auf die zwei im vorliegenden Spruchkopf bezeichneten Anbringen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer forderte die belangte Behörde auf, diesen Anträgen (und drei weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Anträgen) binnen 14 Tagen zu entsprechen.

4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer angehalten, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom

XXXX hinsichtlich der Rechtswidrigkeit, auf die sich seine Beschwerde stütze, und ein bestimmtes Begehren zu konkretisieren. Die belangte Behörde führte im Weiteren aus, sollte sich die Beschwerde als Säumnisbeschwerde gegen die besagten Anträge richten, würden diese unter Anschluss sämtlicher Akten, die die abschließenden Erledigungen der Anträge belegen würden, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verbesserungsfrist von 14 Tagen eingeräumt.

5. Mit fristgerechtem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX teilte dieser im Wesentlichen mit, dass die von der belangten Behörde angeführten Anträge seit zehn Jahren nicht bearbeitet worden seien. Er begehre sohin "die Wiederausstellung des XXXX -Bescheides".

6. Mit weiterem Verbesserungsauftrag vom XXXX ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut klarzustellen, ob sein Schreiben vom XXXX als Beschwerde gegen den Bescheid vom

XXXX , XXXX , oder bezugnehmend auf die inhaltlichen Ausführungen als Säumnisbeschwerde angesehen werden solle, weil die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid stünden bzw die Beschwerdebegründung sich auf die "Nichtbearbeitung von bestimmten Anträgen" sowie "eine fehlende Überprüfung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde" beziehe.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Schreiben als Säumnisbeschwerde gedeutet werden solle, weil die Anträge bezüglich XXXX vorsätzlich nicht bearbeiten worden seien. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die Aussetzung der XXXX eindeutig durch Amtsverschulden herbeigeführt worden sei. Auch würde die Luftfahrtbehörde die Bearbeitung nicht zulassen, weil diese seit XXXX keine Anträge mehr bearbeite. Darüber hinaus sei der Widerruf der Betriebsgenehmigung nur auf die Säumigkeit der belangten Behörde zurückzuführen.

8. Die belangte Behörde übermittelt die fünf Säumnisbeschwerden, erstattet eine Gegenschrift samt Anschluss drei von ihr (als säumig behaupteten) getroffenen Erledigungen.

8.1. Die zugehörigen drei (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Säumnisbeschwerden hinsichtlich der Anträge 1.) vom XXXX , 2.) vom XXXX , und 3.) vom XXXX , weist das Bundesverwaltungsgericht zu den hiergerichtlichen Geschäftszahlen W179 2168643-1/2E, W179 2191236-1/2E und W179 2191239-1/2E als unzulässig zurück: Es handelte sich hiebei unter anderem um (teilweise zigfach vom Beschwerdeführer abgeänderte) Anträge, zu denen der Beschwerdeführer im alten Rechtsmittelsystem der Berufung teilweise bereits Devolutionsanträge eingebracht hatte, obwohl diese Sachen bereits zuvor behördlich entschieden worden waren, weswegen über den Rechtsmittelwerber damals auch behördliche Mutwillensstrafen verhängt wurden, was ihn allerdings nicht hinderte, zu denselben Anträgen nochmals Säumnisbeschwerde zu erheben.

8.2. Zu den beiden noch offenen hier zu entscheidenden Säumnisbeschwerden führte die Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass diese nicht im Behördenakt aufliegen würden und sie diese auch nicht kenne, weswegen eine Zurückweisung der besagten zwei Säumnisbeschwerden, in eventu deren Abweisung beantragt werde.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wird die Gegenschrift der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt.

10. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Stellungnahme äußert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Antrag vom XXXX wohl bekannt sei, weil die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. April 2008 mitgeteilt habe, dass die " XXXX " nicht genehmigungsfähig sei. Zum Antrag vom XXXX erstattet der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Der Stellungnahme legt der Beschwerdeführer einen Auszug eines Telefax mit der Referenz " XXXX " mit Datum " XXXX " - jedoch ohne Übermittlungsnachweis - samt Antrag vom XXXX mit der Bitte um Genehmigung der XXXX wegen " XXXX ", ein Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , welches auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX (Wiederaufnahme der XXXX ) und XXXX Bezug nimmt, sowie einen Befund und Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bei.

11. Mit ergänzender Stellungnahme vom XXXX führt der Beschwerdeführer aus, dass der Antrag vom XXXX sowohl " XXXX " und "

XXXX " beinhalte und an den namentlich angeführten Mitarbeiter der belangten Behörde übermittelt worden sei.

12. Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt die belangte Behörde zu den Schreiben des Beschwerdeführers fristgerecht Stellung, welche dem Beschwerdeführer nochmals zum Parteiengehör übermittelt wird.

13. Daraufhin meldet sich der Masseverwalter des Beschwerdeführers und legt die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme samt Beilagen unter dem Hinweis, dass er mangels Urkunden und Informationen das Vorbringen inhaltlich nicht überprüfen könne, vor.

14. Der Beschwerdeführer selbst bringt ebenso Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren nach behördlichem Verbesserungsauftrag explizit auf eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde, über die im Spruch genannten Anträge abzusprechen, stützt.

2. Der Beschwerdeführer macht seit Jahren mannigfaltige Eingaben bei der Behörde, die er sodann zum Teil zigfach immer wieder abgeändert, oder neu stellt.

3. Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

3.1. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen, dass er den als säumig gerügten Antrag vom XXXX zu " XXXX " jemals bei der belangten Behörde eingebracht hat.

3.2. Zudem wurde dieser Antrag - unabhängig davon, ob er jemals bei der belangten Behörde einlangte - durch einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX korrigiert, sodass er nicht mehr in der als säumig monierten Fassung vorliegen kann.

4. Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

4.1. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nachzuweisen, dass er den als säumig gerügten Antrag vom XXXX zu " XXXX " jemals bei der belangten Behörde eingebracht hat.

4.2. Zudem behauptet der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Antrages vom XXXX , den hier als säumig gerügten Antrag durch seinen Antrag vom XXXX ersetzt (!) zu haben.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die beiden Gerichtsakten, insbesondere in die zwei Säumnisbeschwerden und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen ergeben sich ohne jeden Zweifel aus der vorliegenden Aktenlage.

Konkret ist zu erwägen:

2. Dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch mannigfaltige Anbringen an die belangte Behörde erstattet, die er zum Teil zigfach abändert, ist gerichtsbekannt.

3. Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

3.1. Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen samt den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, den Nachweis der Zustellung eines Antrages vom XXXX " XXXX " an die belangte Behörde zu erbringen:

Insbesondere ist aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Deckblatt eines Telefaxes, welches das Datum " XXXX " und die Referenz " XXXX " trägt, kein Übermittlungsnachweis vermerkt. Andere Übermittlungsnachweise, die sich dem monierten Antrag zweifelsfrei (!) zuordnen ließen, hat der Beschwerdeführer (auch später) nicht vorgelegt.

3.2. Über den vom Beschwerdeführer in der Referenz des Telefaxes angeführten Antrag " XXXX " wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , im Zuge des seinerzeitigen Devolutionsantrags des Beschwerdeführers zu seinem Antrag vom XXXX betreffend " XXXX " stattgegeben sowie der besagte Antrag inhaltlich (in seiner Fassung der Antragsänderung vom XXXX ) abgewiesen. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX stützt sich auf " XXXX (sic!), XXXX ".

Mit Bescheid der Austro Control GmbH vom XXXX , XXXX , wurde dieser Antrag betreffend " XXXX , XXXX ", in seiner letztkorrigierten Fassung vom XXXX , in Folge fruchtlosen Verstreichens einer behördlich erteilten Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen, wobei der Spruchkopf dieses Bescheides eindeutig klarmacht, dass mit diesem Bescheid alle Modifikationen des Antrages vom XXXX miterledigt wurden.

Die gegen diese Zurückweisung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , XXXX , als verspätet zurückgewiesen.

3.3. Insofern der Beschwerdeführer die Kenntnis der belangten Behörde und damit einhergehend deren Säumnis in deren Schreiben vom XXXX (mit der Stellungnahme vom XXXX vorgelegt) bestätigen möchte, ist auszuführen, dass sich dieses Schreibens zunächst - eindeutig - auf eine Wiederaufnahme der XXXX und Antrag auf XXXX richtet; soweit es sich auf eine Genehmigung der " XXXX " bezieht, handelt es sich hiebei (wie die belangte Behörde nachvollziehbar darlegt) um eine behördliche Bezugnahme auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX , wiederum korrigiert mit Antrag vom XXXX , weswegen diese Bezugnahme ebenso wenig zweifelsfrei die Einbringung des gegenständlichen Antrags bei der belangten Behörde belegen kann.

3.4. Zudem kann die belangte Behörde mit ihrer im Wege des Parteiengehörs erstatteten Schreibens vom XXXX ein bei ihr eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX vorlegen, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer den hier als unerledigt gerügten Antrag selbst mit Schreiben vom XXXX zwischenzeitig bereits wieder abgeändert hatte. (Dies belegt allerdings nicht, dass der ursprüngliche Antrag vom XXXX jemals bei der belangten Behörde einging.)

Obiter ist anzumerken, dass dieser "Korrekturantrag XXXX " nicht nur am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, sondern die dazu erhobene Säumnisbeschwerde (hinsichtlich des Antrages vom XXXX zu " XXXX ") vom Bundesverwaltungsgericht bereits als unzulässig zurückgewiesen wurde (W179 2191239-1/2E).

4. Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

Die Feststellungen zum zweiten Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage:

4.1. Im Behördenakt liegt ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zu " XXXX " nicht ein und hat sich der Beschwerdeführer dazu in der Stellungnahme vom XXXX verschwiegen. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Antrages an die Behörde erbrachte der Beschwerdeführer (auch in späteren Eingaben) nicht.

4.2. Dass der Beschwerdeführer behauptet, den hier als säumig gerügten Antrag durch seinen Antrag vom XXXX ersetzt (!) zu haben, erschließt sich aus der Vorlage seines Antrages vom XXXX (Beilage 11 seines Schreibens vom XXXX ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Verletzung der Entscheidungspflicht

1. Die Säumnisbeschwerden zu den zwei genannten Anträgen erweisen sich insgesamt als nicht zulässig:

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Judikatur und Lehre haben betont, dass die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Das gilt auch bei postalischer Einbringung, dh die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag, an dem der Antrag zur Post gegeben (einem Zustelldienst übergeben) wurde (so Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 49 mit weiteren Nachweisen).

2. Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

Nach eindeutiger Aktenlage konnte der Beschwerdeführer die Übermittlung und Zustellung des Antrages vom XXXX nicht nachweisen und ist dieser der belangten Behörde unbekannt. Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem der XXXX auf Sachentscheidung bei der Behörde einlangte, hat im vorliegenden Fall die Entscheidungsfrist der Behörde somit noch gar nicht begonnen.

Zumal dieser Antrag jedenfalls durch einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX korrigiert wurde, sodass er nicht mehr in der als säumig monierten Fassung vorliegen kann.

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch und erweist sich die Säumnisbeschwerde hinsichtlich jenes Antrages somit als unzulässig.

3. Zum Antrag vom XXXX zu " XXXX ":

Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des säumig gerügten Antrages vom XXXX weder ein Vorbringen zur Zustellung erstattet, noch einen Beweis für die Übermittlung an die belangte Behörde angetreten.

Zudem behauptet der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Antrages vom XXXX , den hier als säumig gerügten Antrag durch seinen Antrag vom XXXX ersetzt (!) zu haben.

Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich dieses Antrages erweist sich somit gleichermaßen als unzulässig.

4. Die zwei Säumnisbeschwerden sind somit ausweislich §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG iVm § 8 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG unterbleiben.

6. Obiter ist zu erwähnen, dass mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX ,

XXXX , ein Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers ohne Eigenverwaltung des Schuldners bewilligt wurde.

Auf Schuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt (OGH 10.04.1962, 4Ob41/62; 8Ob47/76; 6Ob542/87; 2Ob544/88; 1Ob159/01s; 8Ob111/13a; Ris-Justiz RS0064107).

3.2 Zu Spruchpunkt B) Revision:

7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vorliegt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich und erweist sich die Rechtslage als eindeutig. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, Austro Control, Devolutionsantrag,
Entscheidungspflicht, Erledigungsanspruch, Fristbeginn,
Konkretisierung, Masseverwalter, Nachweismangel, Säumnisbeschwerde,
überwiegendes Verschulden, Verbesserungsauftrag, Verletzung der
Entscheidungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2191240.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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