TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W204 2161213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W204 2161213-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1088240310/151400379, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1088240310/151400379, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden seien. Auch der BF selbst sei mit dem Tod bedroht worden.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet worden seien. Auch der BF selbst sei mit dem Tod bedroht worden.

I.3. Am 16.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sein Vater im Iran ein Grundstück in Afghanistan gekauft habe. Als sein Vater gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe sein Vater ein Haus auf diesem Grundstück errichtet. Der Bruder des Verkäufers habe das Grundstück jedoch für sich beansprucht und den Vater des BF bedroht. Als das Haus fertig gestellt geworden sei, habe der Bruder des Verkäufers den Vater und den Bruder des BF ermorden lassen. Da auch der BF selbst bedroht gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.römisch eins.3. Am 16.03.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, dass sein Vater im Iran ein Grundstück in Afghanistan gekauft habe. Als sein Vater gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe sein Vater ein Haus auf diesem Grundstück errichtet. Der Bruder des Verkäufers habe das Grundstück jedoch für sich beansprucht und den Vater des BF bedroht. Als das Haus fertig gestellt geworden sei, habe der Bruder des Verkäufers den Vater und den Bruder des BF ermorden lassen. Da auch der BF selbst bedroht gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.

I.4. Mit Schreiben vom 27.03.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme sowie einen Medikamentenplan ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 27.03.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme sowie einen Medikamentenplan ein.

I.5. Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 23.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 22.05.2017, dem BF am 23.05.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Selbst bei Wahrunterstellung seien diese Handlungen jedoch nicht unter einen in der GFK genannten Grund zu subsumieren. Zudem handle es sich um eine Privatverfolgung, es habe ihm daher der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Aus dem Vorbringen des BF und der allgemeinen Situation lasse sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen. Der BF könne in Herat oder in Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zudem zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen Sachverständigen für Afghanistan beizuziehen; dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am 06.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen Sachverständigen für Afghanistan beizuziehen; dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Am 21.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der PI XXXX vom 20.06.2017 ein, wonach der BF Anzeige wegen einer versuchten Körperverletzung, die sich am 15.06.2017 zugetragen habe, erstattete.römisch eins.9. Am 21.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der PI römisch 40 vom 20.06.2017 ein, wonach der BF Anzeige wegen einer versuchten Körperverletzung, die sich am 15.06.2017 zugetragen habe, erstattete.

I.10. Am 28.12.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der BF am Taufunterricht der katholischen Kirche in XXXX teilnehme. Freunde des BF sowie seine Deutschlehrerin hätten das Interesse des BF am christlichen Glauben geweckt. Der BF gehe regelmäßig zur Messe und studiere in seiner Freizeit die Bibel. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF aufgrund von Apostasie und Konversion verfolgt werden. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Sicherheitslage in Afghanistan und kritisierte die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.römisch eins.10. Am 28.12.2017 reichte die Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der BF am Taufunterricht der katholischen Kirche in römisch 40 teilnehme. Freunde des BF sowie seine Deutschlehrerin hätten das Interesse des BF am christlichen Glauben geweckt. Der BF gehe regelmäßig zur Messe und studiere in seiner Freizeit die Bibel. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF aufgrund von Apostasie und Konversion verfolgt werden. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Sicherheitslage in Afghanistan und kritisierte die mangelhafte Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.

I.11. Mit Schreiben vom 05.04.2018 legte die Rechtsvertretung des BF eine Bestätigung vor, wonach der BF durch Kardinal Schönborn zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde. Die Spendung der heiligen Sakramente der Initiation wurde für Herbst 2018 avisiert.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 05.04.2018 legte die Rechtsvertretung des BF eine Bestätigung vor, wonach der BF durch Kardinal Schönborn zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen wurde. Die Spendung der heiligen Sakramente der Initiation wurde für Herbst 2018 avisiert.

I.12. Am 28.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an die dem Quartier des BF zugewiesene Betreuungsperson.römisch eins.12. Am 28.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Auskunftsersuchen an die dem Quartier des BF zugewiesene Betreuungsperson.

I.13. Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des den BF zur Taufe begleitenden Priesters zum Beweis dafür, dass die Konversion des BF auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 04.06.2018 beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme des den BF zur Taufe begleitenden Priesters zum Beweis dafür, dass die Konversion des BF auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe.

I.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und die im Spruch genannte Rechtsvertretung sowie zwei Zeugen teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und die im Spruch genannte Rechtsvertretung sowie zwei Zeugen teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden unter anderem eine Bestätigung über die Taufvorbereitung des BF, diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, eine Einstellzusage, diverse Integrationsunterlagen, ein Konvolut an Fotografien sowie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt Afghanistan genommen.

I.15. Am 11.06.2018 wurden die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung sowie die Stellungnahmen der Rechtsvertretung des BF dem BFA zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.römisch eins.15. Am 11.06.2018 wurden die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung sowie die Stellungnahmen der Rechtsvertretung des BF dem BFA zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

I.16. Mit Schreiben vom 25.07.2018 nahm die Rechtsvertretung des BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.römisch eins.16. Mit Schreiben vom 25.07.2018 nahm die Rechtsvertretung des BF zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.

I.17. Am 07.11.2018 legte der BF seinen Taufschein und einen Meldezettel, am 07.01.2019 sein Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.12.2018 (bestanden) und Fotos vom Weihnachtsgottesdienst vor.römisch eins.17. Am 07.11.2018 legte der BF seinen Taufschein und einen Meldezettel, am 07.01.2019 sein Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.12.2018 (bestanden) und Fotos vom Weihnachtsgottesdienst vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF und zweier Zeugen im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die vom BF vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er stammt aus der Provinz Helmand und ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der BF spricht Dari und Farsi und kann in diesen Sprachen lesen, aber nicht schreiben.

Der BF lebte sieben Jahre in der Provinz Helmand. Nach einem achtjährigen Aufenthalt im Iran kehrte der BF für sechs Monate nach Afghanistan in sein Heimatdorf zurück. Vor seiner Weiterreise nach Europa war der BF für fünf Monate erneut im Iran aufhältig.

Der BF besuchte im Iran acht Jahre lang die Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. In seinem Heimatland und im ersten Jahr im österreichischen Bundesgebiet praktizierte der BF die islamische Religion. Nachdem ihm eine Bibel geschenkt worden war, zog sich der BF in sein Zimmer zurück, beschäftigte sich damit und besuchte die Kirche, ohne die Grundwerte der Glaubensgemeinschaft zu verstehen. Nach einem Gespräch mit einem Freund des BF, der bereits konvertiert war, wendete er sich an eine Österreicherin und bat sie um Hilfe dabei, Christ zu werden. Seit September 2017 nahm der BF an einem Taufvorbereitungskurs im XXXX teil. Am 15.02.2018 wurde der BF durch Kardinal Schönborn feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Am 28.10.2018 wurden dem BF in der Pfarre XXXX die Initiationssakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie gespendet. Der BF besucht regelmäßig die Gottesdienste in seiner Heimatgemeinde und nimmt dort an verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teil. Er ist gut in das pfarrliche Leben integriert. Der BF ist offen praktizierender Katholik und beschäftigt sich auch in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten. Der BF hält den Ramadan und weitere Essensgebote des Islam nicht ein.Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen. In seinem Heimatland und im ersten Jahr im österreichischen Bundesgebiet praktizierte der BF die islamische Religion. Nachdem ihm eine Bibel geschenkt worden war, zog sich der BF in sein Zimmer zurück, beschäftigte sich damit und besuchte die Kirche, ohne die Grundwerte der Glaubensgemeinschaft zu verstehen. Nach einem Gespräch mit einem Freund des BF, der bereits konvertiert war, wendete er sich an eine Österreicherin und bat sie um Hilfe dabei, Christ zu werden. Seit September 2017 nahm der BF an einem Taufvorbereitungskurs im römisch 40 teil. Am 15.02.2018 wurde der BF durch Kardinal Schönborn feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen. Am 28.10.2018 wurden dem BF in der Pfarre römisch 40 die Initiationssakramente der Taufe, der Firmung und der Eucharistie gespendet. Der BF besucht regelmäßig die Gottesdienste in seiner Heimatgemeinde und nimmt dort an verschiedenen pfarrlichen Veranstaltungen teil. Er ist gut in das pfarrliche Leben integriert. Der BF ist offen praktizierender Katholik und beschäftigt sich auch in seiner Freizeit mit katholischen Glaubensinhalten. Der BF hält den Ramadan und weitere Essensgebote des Islam nicht ein.

Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben hingewendet. Auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinen christlichen Glauben weiterhin offen und nach außen hin erkennbar ausüben, seine Konversion zum Christentum nicht widerrufen und nicht wieder zum Islam übertreten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und der Verinnerlichung der christlichen Werte von staatlicher und von privater Seite physische und/oder psychische Gewalt.

Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Seit dem Schuljahr 2016 bis zum Februar 2018 besuchte der BF die Übergangsklasse an der BHAK und BHAS XXXX . Von 12.02.2018 bis 20.12.2018 besuchte der BF einen Pflichtschulabschlusskurs im Bildungszentrum " XXXX ", den er positiv abschloss. Im Jahr 2017 nahm er mehrmals an einer gemeinnützigen Landschaftspflegeaktion teil. Ebenso war er ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde tätig. Zudem engagierte sich der BF beim Amphibienschutzverein Gemeinde XXXX . Er ist Mitglied des Volleyballvereins XXXX . Am 09.05.2018 half er beim Aufbau der XXXX Integrationsfußball WM 2018 in Wien mit. Er verfügt über eine Einstellungszusage des Instituts für angewandte Sprache in XXXX .Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und beherrscht Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Seit dem Schuljahr 2016 bis zum Februar 2018 besuchte der BF die Übergangsklasse an der BHAK und BHAS römisch 40 . Von 12.02.2018 bis 20.12.2018 besuchte der BF einen Pflichtschulabschlusskurs im Bildungszentrum " römisch 40 ", den er positiv abschloss. Im Jahr 2017 nahm er mehrmals an einer gemeinnützigen Landschaftspflegeaktion teil. Ebenso war er ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde tätig. Zudem engagierte sich der BF beim Amphibienschutzverein Gemeinde römisch 40 . Er ist Mitglied des Volleyballvereins römisch 40 . Am 09.05.2018 half er beim Aufbau der römisch 40 Integrationsfußball WM 2018 in Wien mit. Er verfügt über eine Einstellungszusage des Instituts für angewandte Sprache in römisch 40 .

Der BF befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er nimmt gelegentlich Schlaftabletten. Ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
    http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018

  • -Strichaufzählung
    HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1__February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256299, Zugriff 6.6.2018

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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