Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
W167 2106658-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom XXXX betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)-versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (Spruchpunkte 1. und 2.) sowie der Verpflichtung zur Entrichtung eines Pauschalbetrags und der Arbeiterkammerumlage gemäß 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG (XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom römisch 40 betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)-versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (Spruchpunkte 1. und 2.) sowie der Verpflichtung zur Entrichtung eines Pauschalbetrags und der Arbeiterkammerumlage gemäß 53a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG (römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 1 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 1 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wurde, in der Zeit vom XXXX, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG."1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 1 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 1 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wurde, in der Zeit vom römisch 40 , der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 2 ASVG."
2. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 2 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
3. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 3 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 3 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin ist als Vollversicherte verpflichtet für den Versicherungszeitraum XXXX einen Pauschalbetrag und die Arbeiterkammerumlage in der Gesamthöhe von EUR 68,47 zu bezahlen.3. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 3 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 3 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin ist als Vollversicherte verpflichtet für den Versicherungszeitraum römisch 40 einen Pauschalbetrag und die Arbeiterkammerumlage in der Gesamthöhe von EUR 68,47 zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die WGKK aufgrund der Meldungen durch die Dienstgeberin sowie deren vorgelegte Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei namentlich genannten DienstgeberInnen ausgeübt wurde, für näher bezeichnete Zeiten der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag (Spruchpunkte 1 und 2). Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Vollversicherte gemäß § 53a Abs 3 iVm § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet ist einen näher bezeichneten Pauschalbeitrag und die Arbeiterkammerumlage in Gesamthöhe von EUR 233,16 an die WGKK zu entrichten (Spruchpunkt 3).1. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die WGKK aufgrund der Meldungen durch die Dienstgeberin sowie deren vorgelegte Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei namentlich genannten DienstgeberInnen ausgeübt wurde, für näher bezeichnete Zeiten der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag (Spruchpunkte 1 und 2). Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Vollversicherte gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet ist einen näher bezeichneten Pauschalbeitrag und die Arbeiterkammerumlage in Gesamthöhe von EUR 233,16 an die WGKK zu entrichten (Spruchpunkt 3).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere auf unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund mangelhafter Tatsachenfeststellungen verwies. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum nicht bei der Mitbeteiligten geringfügig beschäftigt gewesen.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte die WGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die WGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am XXXX und XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, die Mitbeteiligte, eine Zeugin und zwei Zeugen sowie eine Vertreterin der WGKK teilnahmen.4. Am römisch 40 und römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, die Mitbeteiligte, eine Zeugin und zwei Zeugen sowie eine Vertreterin der WGKK teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX bei der Mitbeteiligten beschäftigt. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den geringfügigen Entgeltanspruch betrug für August 2011 Euro 162,00 und für September 2011 Euro 303,75.1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum römisch 40 bei der Mitbeteiligten beschäftigt. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den geringfügigen Entgeltanspruch betrug für August 2011 Euro 162,00 und für September 2011 Euro 303,75.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX nicht bei der Mitbeteiligten beschäftigt.1.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum römisch 40 nicht bei der Mitbeteiligten beschäftigt.
1.3. Im Zeitraum XXXX sowie XXXX war die Beschwerdeführerin (auch) bei jeweils einem Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.1.3. Im Zeitraum römisch 40 sowie römisch 40 war die Beschwerdeführerin (auch) bei jeweils einem Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Strittig ist im Verfahren, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten geringfügig beschäftigt war. Die WGKK ging aufgrund der Aussage der Mitbeteiligten und der von ihr vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen eines Steuerberaters von einer geringfügigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten.
Im Rahmen der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligten sowie drei Zeug/innen (XXXX) befragt. Da der beschwerdegegenständliche Zeitraum bereits länger zurückliegt, ist nachvollziehbar, dass einige Fragen nicht beantwortet werden konnten, so nicht entsprechende Aufzeichnungen vorliegen bzw. beschafft werden können. Zudem fiel der verfahrensgegenständliche Zeitraum in die Phase der Neueröffnung und der ersten Monate des im Gerichtsakt näher bezeichneten Geschäfts der Mitbeteiligten und die Mitbeteiligte und Z2 hatten nach ihren Angaben noch wenig Erfahrung in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben betreffend das nicht mehr Vorliegen von Aufzeichnungen seitens der Mitbeteiligten sowie die Angaben zu den damaligen Umständen zu sehen, wobei auch von den Befragten selbst auf diese Umstände hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst legte eine Aufstellung der Arbeitstage betreffend die damalige vollversicherungspflichtige Tätigkeit für Juli, August und September 2011 vor, welche ihrem Kalender entnommen ist. Die bekannt gegebenen Arbeitstage entsprechen - mit Ausnahme einer Datumsangabe (XXXX) - auch der Aufstellung, welche im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX vorgelegt wurde. Bei der Abweichung ist in der Gesamtschau von einem Tippfehler auszugehen. Im Beschwerdeverfahren wird zudem der vom Arbeits- und Sozialgericht angenommene Tätigkeitsbeginn betreffend die vollversicherungspflichtige Beschäftigung mit XXXX angenommen. Allein aus den fehlenden Kalendereinträgen zu einer allfälligen Tätigkeit bei der Mitbeteiligten kann allerdings nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Tätigk