TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W191 1421667-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 1421667-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl 565560407-171239445, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl 565560407-171239445, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie §§ 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 55 und 58 Asylgesetz 2005, Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie Paragraphen 4 und 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2011 irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2011 irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Nachdem der BF am 11.09.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.09.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen worden war, wies das BAA seinen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2011, FZ. 11 10.405-BA, gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.1.1.2. Nachdem der BF am 11.09.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.09.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen worden war, wies das BAA seinen Antrag mit Bescheid vom 14.09.2011, FZ. 11 10.405-BA, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 23.10.2013, C16 421667-1/2011, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) mit Erkenntnis vom 23.10.2013, C16 421667-1/2011, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

1.1.4. Zum Gegenstand "Durchsetzbare Ausweisung - Sicherung der Ausreise" wurde der BF am 06.05.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi einvernommen. Er gab an, dass er verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Seine Verwandten würden in Indien leben, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch selbständige Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller und verdiene ca. 500€ monatlich.

1.1.5. Am 15.07.2014 und 28.10.2014 wurde der BF bei einer polizeilichen Kontrolle ohne gültigen Aufenthaltstitel betreten und beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 03.11.2017, stellte der BF beim BFA einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung).1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 03.11.2017, stellte der BF beim BFA einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung).

Dem Antrag beigelegt war ein Schreiben seines Vertreters, in dem ausgeführt wurde, dass der BF seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich in dieser Zeit bemüht habe, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er verfüge über ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert und selbsterhaltungsfähig. Vorgelegt wurden die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner indischen Geburtsurkunde, ein A1-Deutschzertifikat, eine Kopie seiner e-card, eine Einstellungszusage eines Restaurants, ein Versicherungsdatenauszug seiner Sozialversicherung, Honorarnachweise für einige Monate in den Jahren 2013 - 2017, ein Gebietsbetreuungsvertrag zwischen einem Zustellservice und dem BF vom 18.05.2016 sowie ein von 01.06.2016 bis 31.05.2019 befristeter Wohnungsmietvertrag.

Mit Schreiben vom 03.11.2017 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag. Er habe binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 21.11.2017 gab der Vertreter des BF bekannt, dass der BF seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und diesen daher nicht vorlegen könne. Er habe seine Identität nicht verschleiert und immer wahrheitsgemäße Aussagen gemacht, außerdem habe er am BFA-Verfahren mitgewirkt und auch seine Geburtsurkunde vorgelegt. Er ersuche daher, dem Zusatzantrag gemäß § 4 AsylG-DV (Durchführungsverordnung) stattzugeben.Mit Schreiben vom 21.11.2017 gab der Vertreter des BF bekannt, dass der BF seinen Reisepass bei der Flucht zurückgelassen habe und diesen daher nicht vorlegen könne. Er habe seine Identität nicht verschleiert und immer wahrheitsgemäße Aussagen gemacht, außerdem habe er am BFA-Verfahren mitgewirkt und auch seine Geburtsurkunde vorgelegt. Er ersuche daher, dem Zusatzantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV (Durchführungsverordnung) stattzugeben.

1.2.2. Der BF wurde hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 01.02.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und seines Vertreters, befragt. Er habe keinen Reisepass, diesen habe der Schlepper mitgenommen. Auf die Frage, ob er schon versucht habe, über die indische Botschaft einen neuen Reisepass zu erlangen, gab er an, dass er es zweimal versucht habe. Er habe aber keine Nachweise darüber. Betreffend seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels führte er aus, dass er als Zeitungs- und Essenszusteller arbeite und ca. 600€

(monatlich) verdiene. Er sei krankenversichert und lebe mit drei Mitbewohnern in einer Wohnung. Zu seinen Deutschkenntnissen führte er aus, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert habe und derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besuche. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber gehe mit österreichischen Freunden manchmal Essen. Seine Mutter, seine Frau und seine beiden Söhne seien in Indien und würden von dem Geld leben, das er ihnen schicke. Er wolle nicht nach Indien zurück, er habe dort finanzielle Probleme.

Dem BF wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass er einen Identitätsnachweis vorzulegen habe, und es wurde ihm aufgetragen, bis 12.02.2018 einen Nachweis bzw. eine Bestätigung der indischen Botschaft über eine erfolgte Antragstellung für einen indischen Reisepass vorzulegen. Eine solche Bestätigung langte in der Folge nicht ein.

1.2.3. Mit Bescheid vom 28.06.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde der am 21.11.2017 gestellte Antrag auf Mängelheilung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 abgewiesen.1.2.3. Mit Bescheid vom 28.06.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde der am 21.11.2017 gestellte Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, abgewiesen.

In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe nicht fest, der BF habe auch trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsnachweise vorgelegt. Einen Nachweis darüber, dass er bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt habe, habe er nicht erbracht. Er halte sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten, in Indien lebe hingegen seine Kernfamilie. Unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes des BF, dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Art. 3 oder 8 EMRK verletzt werden.In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat. Seine Identität stehe nicht fest, der BF habe auch trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsnachweise vorgelegt. Einen Nachweis darüber, dass er bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt habe, habe er nicht erbracht. Er halte sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten, in Indien lebe hingegen seine Kernfamilie. Unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes des BF, dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens und der Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF nicht in Rechten nach Artikel 3, oder 8 EMRK verletzt werden.

1.2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben seines Vertreters vom 26.07.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die nicht erfolgte Mängelheilung und die vom BFA vorgenommene Interessensabwägung bemängelt wurden. Der BF erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels: Er befinde sich seit über sieben Jahren im Bundesgebiet, verfüge nunmehr über ein A2-Deutschzertifikat, habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sei unbescholten, krankenversichert und gehe einer Tätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller nach.

Auch in der Beschwerde wurden die fehlenden Dokumente (Reisedokument oder Bestätigung bezüglich der Nichterlangbarkeit) nicht nachgereicht.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes und des AsylGH, beinhaltend insbesondere das Erkenntnis des AsylGH vom 23.10.2013, mit dem der Asylantrag des BF abgewiesen worden war, sowie die Niederschriften der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt, die polizeilichen Anzeigen über den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, den gegenständlichen Antrag vom 03.11.2017, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 26.07.2018

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger und spricht Hindi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und spricht Hindi.

3.1.2. Der BF hält sich seit September 2011 in Österreich auf. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von November 2011 bis Oktober 2013).

Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine zwei Söhne leben im Herkunftsstaat. Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, arbeitet als Zeitungszusteller und hat die A1-Deutschprüfung abgelegt.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016).

Justiz:

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch:

USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016).

Sicherheitsbehörden:

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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