Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2198544-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Ghumaiar sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus XXXX in Indien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in ein Dorfmädchen verliebt gewesen, dessen Vater Polizist gewesen sei. Während er Anhänger der Akali Dal Partei gewesen sei, habe die Familie des Mädchens der Kongress Partei angehört. Da er vom Vater des Mädchens mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er Indien verlassen.Am selben Tag gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Ghumaiar sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus römisch 40 in Indien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in ein Dorfmädchen verliebt gewesen, dessen Vater Polizist gewesen sei. Während er Anhänger der Akali Dal Partei gewesen sei, habe die Familie des Mädchens der Kongress Partei angehört. Da er vom Vater des Mädchens mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er Indien verlassen.
2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).2. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person führte er aus, er habe sein gesamtes Leben in XXXX verbracht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch immer in XXXX in ihrem eigenen Haus und bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihre Pension. Seine Verwandten würden verstreut in XXXX und XXXX leben. Er habe noch regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Allgemein habe er immer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt. In Indien habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Er beherrsche Punjabi in Wort und Schrift.Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person führte er aus, er habe sein gesamtes Leben in römisch 40 verbracht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch immer in römisch 40 in ihrem eigenen Haus und bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihre Pension. Seine Verwandten würden verstreut in römisch 40 und römisch 40 leben. Er habe noch regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Allgemein habe er immer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt. In Indien habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Er beherrsche Punjabi in Wort und Schrift.
Der BF sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich lebe er weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht.
Im August XXXX sei er von Indien legal mit dem Flugzeug nach Moskau gereist, von wo aus er unrechtmäßig nach Österreich weitergereist sei. Der BF sei dabei auch von indischen Beamten kontrolliert worden.Im August römisch 40 sei er von Indien legal mit dem Flugzeug nach Moskau gereist, von wo aus er unrechtmäßig nach Österreich weitergereist sei. Der BF sei dabei auch von indischen Beamten kontrolliert worden.
In Indien habe er sich nie von sich aus an eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder an sonstige Sicherheitsbehörden gewandt. Mit dem Gesetz sei er nicht in Konflikt geraten und sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Allerdings habe er Probleme mit der Polizei gehabt, da der Vater seiner Freundin Polizist gewesen sei und andere Polizisten auf ihn gehetzt habe.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, als der Vater seiner Freundin von ihrer Beziehung erfahren habe, habe es Probleme gegeben, da man in Indien vor der Ehe keine Beziehung haben solle. Er habe ihm das Leben erschwert. Obwohl er ein- bis zweimal gewarnt worden sei, habe er den Kontakt zu seiner Freundin fortgesetzt. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe dieser eine Attacke gegen ihn geplant und ausgeführt. Wenn er nicht von Leuten gerettet worden wäre, wäre er nun tot. Er habe eine gewisse Zeit nicht mehr zuhause gelebt. Bei seiner Rückkehr habe er eine Todesdrohung erhalten, habe aber dennoch regelmäßigen Kontakt zu seiner Freundin gehabt. Der Vater seiner Freundin habe Falschaussagen gegen ihn gemacht, weshalb er eine Haft verbüßen habe müssen. Ob dieser eine Anzeige gegen ihn erstattet habe oder ob er seine Aussagen nur mündlich übermittelt habe, wisse er nicht. Seine Eltern hätten andere Polizisten bestochen, damit er entlassen werde. Nach seiner Entlassung habe er um sein Leben gefürchtet, daher sei er außer Landes geschickt worden. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
Nach Aufforderung sein Vorbringen zu konkretisieren, brachte der BF vor, er habe bereits detailliert geantwortet. Das Hauptproblem sei seine Inhaftierung gewesen. Er habe auch kurz in Delhi gelebt. Als er zurückgekommen sei, sei das passiert.
Als er in Delhi gewesen sei, hätten sein Vater und seine Freundin immer gewusst, wo er sei. Dies habe vielleicht der Vater der Freundin gehört. In Delhi sei er von einigen Personen schlecht behandelt worden. Da habe er bemerkt, dass es seine Leute seien. Sie hätten ihm ihre Waffen sowie Pistolen gezeigt und ihn mit dem Tode bedroht.
Auf erneute Nachfrage führte er aus, er sei öfter verprügelt und geschlagen worden, unter anderem mit Baseballschlägern. Wenn es kälter werde, habe er immer noch Schmerzen. Immer hätten ihn Leute gerettet. Er habe Angst gehabt, da der Vater seiner Freundin eine mächtige Person gewesen sei und Kontakt zu anderen Polizisten gehabt habe. Zudem würden sie unterschiedliche Parteien befürworten. Zu dieser Zeit sei die Partei des Vaters an der Macht gewesen. Der Vater habe auch Kontakt mit höheren Anhängern der Regierungspartei gehabt.
Der BF sei sehr oft persönlich bedroht worden. Es habe zwei Attacken gegeben und er sei vier bis fünfmal bedroht worden. Es sei im November oder Dezember XXXX gewesen, Juni XXXX . Die Attacken hätten zwischen den Bedrohungen stattgefunden. Insgesamt sei es ein Zeitraum von acht bis neun Monaten gewesen. Die letzten paar Tage habe er wo anders in XXXX bei Verwandten gelebt.Der BF sei sehr oft persönlich bedroht worden. Es habe zwei Attacken gegeben und er sei vier bis fünfmal bedroht worden. Es sei im November oder Dezember römisch 40 gewesen, Juni römisch 40 . Die Attacken hätten zwischen den Bedrohungen stattgefunden. Insgesamt sei es ein Zeitraum von acht bis neun Monaten gewesen. Die letzten paar Tage habe er wo anders in römisch 40 bei Verwandten gelebt.
Befragt zu den Vorfällen gab er zu Protokoll, bewaffnete Personen mit Pistolen, Schwertern und Baseballschlägern seien auf ihn zugekommen und hätten ihn auf die Schulter geschlagen. Das erste Mal sei der Vater seiner Freundin auf ihn zugekommen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn verprügeln würde, er habe es dennoch getan. Leute aus der Umgebung hätten sie auseinandergebracht. Auf Aufforderung, dies zu präzisieren, antwortete er, er habe ihn zuerst gewarnt. Da er der Warnung nicht gefolgt sei, sei er verprügelt worden und wäre er schon tot, hätten ihm die Leute dort nicht geholfen.
Zu den Angreifern führte er auf Nachfrage aus, der Vater seiner Freundin sei Polizist gewesen, habe daher gute Kontakte zu anderen Polizisten gehabt und sei Befürworter der Regierungspartei gewesen. Also habe er von beiden Seiten Unterstützung gehabt. Er habe Macht gehabt und diese auch ausgeübt. Wahrscheinlich habe er eine Anzeige erstattet. Die kriminellen Personen, die ihn attackiert hätten, habe er wahrscheinlich beauftragt und bezahlt. Er sei immer von ihnen beobachtet worden. Der Vater habe ausgesehen, wie ein typischer Punjabi. Befragt zu seiner Freundin, antwortete er, sie sei seine Freundin gewesen. Sie habe ihm gefallen, daher hätten sie eine Beziehung gehabt. Sie hätten öfters Kontakt gehabt und sich langsam kennengelernt. Ihr Name sei XXXX , sie sei ca. 20 Jahre alt und sie hätten sich zwischen XXXX und XXXX kennengelernt. Sie sei schön gewesen, habe 12 Jahre die Grundschule absolviert und einen IELTS Kurs gemacht.Zu den Angreifern führte er auf Nachfrage aus, der Vater seiner Freundin sei Polizist gewesen, habe daher gute Kontakte zu anderen Polizisten gehabt und sei Befürworter der Regierungspartei gewesen. Also habe er von beiden Seiten Unterstützung gehabt. Er habe Macht gehabt und diese auch ausgeübt. Wahrscheinlich habe er eine Anzeige erstattet. Die kriminellen Personen, die ihn attackiert hätten, habe er wahrscheinlich beauftragt und bezahlt. Er sei immer von ihnen beobachtet worden. Der Vater habe ausgesehen, wie ein typischer Punjabi. Befragt zu seiner Freundin, antwortete er, sie sei seine Freundin gewesen. Sie habe ihm gefallen, daher hätten sie eine Beziehung gehabt. Sie hätten öfters Kontakt gehabt und sich langsam kennengelernt. Ihr Name sei römisch 40 , sie sei ca. 20 Jahre alt und sie hätten sich zwischen römisch 40 und römisch 40 kennengelernt. Sie sei schön gewesen, habe 12 Jahre die Grundschule absolviert und einen IELTS Kurs gemacht.
Zur Inhaftierung gab er an, Polizisten seien auf ihn zugekommen, hätten ihn mitgenommen und inhaftiert. Er wisse nicht, ob die Falschaussagen protokolliert worden seien. Er habe sich immer gefragt, warum sie ihn inhaftiert und so behandelt hätten. Er sei 20 Tage dort in Haft gewesen und sei gefoltert worden. Ferner habe man ihn aufgefordert, seine Freundin zu verlassen. Seine Familie habe ihn dann befreit.
Zur Parteiangehörigkeit brachte er vor, er sei Befürworter der Kongress Partei gewesen, ihr Vater Anhänger der Akali Dal Partei. Zu dieser Zeit sei die Kongress Partei nicht an der Macht gewesen, sondern die Partei Akali Dal. Daher sei der Vater gegen ihn gewesen. Er selbst sei kein Parteimitglied, sondern nur Befürworter gewesen. Mehr könne er zur Kongress Partei nicht angeben.
In Delhi habe er bei einem Freund gewohnt. Er habe gewusst, dass der Vater noch hinter ihm her sei und ihm seien die Leute aufgefallen, die ihn beobachtet hätten. Nach einigen Tagen seien sie mit Waffen auf ihn zugekommen, hätten ihn verletzt und verprügelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem er geschrien habe und gerannt sei. Da sie Angst vor der Polizei gehabt hätten, sei er entkommen.
Im Hinblick auf die Auseinandersetzung führte er aus, sie hätten Schwerter und Waffen, wie etwa Holzstangen, bei sich gehabt. Sie hätten ihn von hinten mit der Holzstange erwischt. Mehr könne er nicht angeben.
Als er im Gefängnis gewesen sei, sei seine Familie zur Polizeiinspektion gegangen und dort habe es einen Polizisten gegeben, der ihn rausholen habe können. Einen Anwalt habe er sich nicht genommen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von einem Freund. Er habe hier keine Freunde, sondern nur Bekannte. Er gehe spazieren und beschäftige sich mit Whatsapp. Sein Deutschkurs werde in der ersten Woche im Juli beginnen. Sonstige Kurse und Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er engagiere sich weder in Vereinen, noch in Organisationen und beteilige sich auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine langjährige Schulausbildung. Ferner habe er nach seiner Ausbildung in der Landwirtschaft mitgeholfen und beherrsche die Sprache Punjabi in Wort und Schrift. Den Großteil seines Lebens habe er in Indien verbracht, wo auch seine Angehörigen leben würden. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der allgemeinen Situation in Indien sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine Notlage geriete. Eine Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei sohin nicht wahrscheinlich. In Österreich habe der BF, der sich erst seit 2016 im Bundesgebiet befinde, weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch bestünden enge Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Personen. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Ferner beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung und spreche nicht Deutsch. In Indien habe er hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, sei mit Sprache sowie Kultur vertraut und verfüge über Angehörige. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei ihm in Österreich nie zugekommen.Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine langjährige Schulausbildung. Ferner habe er nach seiner Ausbildung in der Landwirtschaft mitgeholfen und beherrsche die Sprache Punjabi in Wort und Schrift. Den Großteil seines Lebens habe er in Indien verbracht, wo auch seine Angehörigen leben würden. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der allgemeinen Situation in Indien sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine Notlage geriete. Eine Verletzung seiner in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte sei sohin nicht wahrscheinlich. In Österreich habe der BF, der sich erst seit 2016 im Bundesgebiet befinde, weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch bestünden enge Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Personen. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Ferner beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung und spreche nicht Deutsch. In Indien habe er hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, sei mit Sprache sowie Kultur vertraut und verfüge über Angehörige. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei ihm in Österreich nie zugekommen.
Auf den Seiten 12 bis 49 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausgeführt, das Vorbringen des BF sei höchst vage und abstrakt dargelegt worden. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar schildern können. Ängste und Befürchtungen hätten seinen Angaben nicht entnommen werden können. Die näheren Umstände sowie die konkret gegen ihn gerichteten Drohungen seien nicht genauer beschrieben worden. Exemplarisch wurden Auszüge aus dem Protokoll der mündlichen Einvernahme wiedergegeben und in weiterer Folge ausgeführt, dass Antragsteller im Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz in der Regel bemüht seien, alle verfahrensrelevanten Sachverhalte vorzubringen und zumindest den Kern der Fluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern. Aus den Darstellungen des BF sei jedoch ersichtlich, dass er offenbar Einzelheiten präsentiere, die nicht der Wahrheit entsprechen, zumal er weitaus konkretere Umstände schildern hätte können, hätte er die Ereignisse tatsächlich erlebt.
Ferner wurden Auszüge aus dem Protokoll der Einvernahme wiedergegeben, aus welchen ersichtlich sei, dass der BF selbst auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zu den behaupteten Ereignissen zu machen und die einschneidenden Erlebnisse zu erläutern. So habe er nach Aufforderung, umfangreiche Angaben zu den Vorfällen zu machen, lediglich angegeben, bewaffnete Personen mit Pistolen, Schwertern und Baseballschlägern seien auf ihn zugekommen, woraufhin er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er an, das erste Mal sei der Vater auf ihn zugekommen. Obwohl er nicht damit gerechnet habe, habe ihn dieser verprügelt und seien sie von Leuten aus der Umgebung auseinandergebracht worden. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF nur, er sei verprügelt worden, da er der Warnung des Vaters nicht gefolgt sei und wäre er schon tot, wären zu dieser Zeit nicht Leute dort gewesen.
Auch zu seiner Inhaftierung habe er keine konkreten Angaben machen und die Geschehnisse nicht näher beschreiben können. Er habe sich diesbezüglich auf oberflächliche Formulierungen beschränkt. Es wäre jedoch anzunehmen, dass er sich an ein derart prägendes Ereignis auch noch Jahre nach dem Vorfall erinnern könne. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen machen, wie etwa eine Inhaftierung, mehrmalige Bedrohungen sowie Eingriffe in die persönliche Integrität, über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen können und auch Details sowie Nebensächlichkeiten in ihre Schilderung einfließen lassen. Dies sei beim BF nicht der Fall gewesen.
Neben einer näheren Darstellung der Bedrohungen hätten auch genaue Personenbeschreibungen in seinem Vorbringen gefehlt. Es wäre davon auszugehen, dass er aufgrund des engen Kontakts zu seiner Freundin umfangreiche Angaben zu ihrem Vater machen können müsste, was er jedoch nicht getan habe. Selbst die Beschreibung seiner Freundin entbehrte nähere Details.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der BF seine Inhaftierung sowie die Attacken in der Erstbefragung nicht angeführt habe, zumal davon auszugehen sei, dass eine vor Verfolgung schutzsuchende Person unter normalen Umständen keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lasse, um alle Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorzubringen. Dies erwecke den Eindruck, dass der BF die Intensität seiner Fluchtgründen steigern habe wollen, um ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren.
Überdies seien die Angaben zu den politischen Aktivitäten und Einflüssen nicht nur widersprüchlich, sondern auch detailarm. Während er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Anhänger der Akali Dal Partei sei und der Vater seiner Freundin der Kongress Partei angehöre, gab er im Laufe seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, die Kongress Partei zu befürworten, während der Vater des Mädchens Anhänger der Alkali Dal Partei sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er keine näheren Angaben zur Kongress Partei machen habe können, obwohl er ein Anhänger sei.
Ergänzend führte das Bundesamt aus, eine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat könne auch aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass der BF trotz Kontrolle durch indische Sicherheitsorgane problemlos ausreisen habe können. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen sohin nicht glaubhaft.
Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.
4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie inhaltlich falscher Entscheidung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie inhaltlich falscher Entscheidung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe zur Herkunft des BF und seiner Freundin, insbesondere hinsichtlich der Gesellschaftsschicht und der Kaste, nur unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Die Länderberichte würden die erheblichen Probleme für Paare, die eine kastenübergreifende und/ oder interreligiöse Beziehung führen, nur bestätigen. Gleiches gelte oft für Paare, die aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten stammen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürften, sondern es vielmehr einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedürfe, da seine Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Das Bundesamt habe allerdings konkrete fallbezogene Ermittlungen unterlassen und habe daher die Grundlage für eine Plausibilitätskontrolle gefehlt. Ferner seien zwar Berichte zur Situation in Indien als Sachverhalt festgestellt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Berichten sei jedoch nicht erfolgt. Eine Anfrage an die Staatendokumentation könne in weiterer Folge die Asylrelevanz des Vorbringens aufzeigen. Im Übrigen gehe diese auch aus den herangezogenen Länderberichten hervor.
Dem Länderinformationsblatt sei überdies zu entnehmen, dass die indischen Behörden nicht bereit bzw. nicht fähig seien, Schutz zu gewähren. Ferner würden sich indische Behörden in Familienangelegenheiten nicht einmischen. Folglich sei dem Hauptargument der belangten Behörde die Grundlage entzogen. Allein aufgrund eines fehlenden Meldewesens könne überdies nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Person in Indien aus bösem Interesse nicht ausgeforscht werden könnte.
Das Vorbringen des BF würde zudem eine politische Komponente enthalten, zumal der BF angegeben habe, der Vater seiner Freundin verfüge über politische Macht. Im Übrigen sei das Vorbringen logisch und nachvollziehbar. Umschweifige Ausführungen würden nicht in der Natur des BF liegen. Die Behörde hätte zufriedenstellende Antworten erhalten, hätte sie weitere Fragen gestellt. Da Ehrenmorde sowie die gesellschaftliche Bedrohung von Paaren einer kasten- oder gesellschaftsschichtübergreifenden Beziehung in Indien noch immer eine große Rolle spielen, hätte das Bundesamt die Angaben des BF nicht pauschal als unglaubwürdig und als nicht asylrelevant abtun dürfen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme gehe zudem hervor, dass der BF den Sachverhalt genau dargelegt habe und auf Nachfrage sämtliche Einzelheiten geschildert habe. Er habe nur seinen Wissensstand wiedergegeben, ohne Vermutungen hinzuzufügen.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der persönlichen Situation und den Bindungen des BF zu Österreich nicht auseinandergesetzt habe. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich nutzen wolle. Er arbeite als Zeitungszusteller und nehme keine sozialen finanziellen Unterstützungen in Anspruch. Ferner teile er eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Er arbeite daran, sich sozial, beruflich und sprachlich in Österreich zu integrieren. Seine Zukunftsprognose sei daher äußerst positiv.
5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und Herkunft des BF
Der 24-jährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und gehört der Volksgruppe der Ghumaiar sowie der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Seine Erstsprache ist Punjabi. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie. Seine Mutter lebt nach wie vor im eigenen Haus und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch ihre Pension. Die übrigen Angehörigen des BF leben in