TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 G305 2188534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  1. FPG § 55 heute
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  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2188534-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 01.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, in XXXX (Provinz XXXX) in Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), stellte am 10.07.2015 vor Organen der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) in Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), stellte am 10.07.2015 vor Organen der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.07.2015 wurde er ab 10:20 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er Angst um sein Leben habe [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, Pkt. 11]. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er vor ca. 20 Tagen zu Fuß in die Türkei gegangen und von dort mit dem Bus nach

XXXX gefahren wäre. Von hier aus sei er mit dem LKW vier Tage lang in ein unbekanntes Land gefahren. Einmal habe er in einem Wald den LKW wechseln müssen. Von dort seien er und weitere Personen Richtung Österreich gebracht worden, wo sie von der Polizei angehalten worden seien [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, Pkt. 9].römisch 40 gefahren wäre. Von hier aus sei er mit dem LKW vier Tage lang in ein unbekanntes Land gefahren. Einmal habe er in einem Wald den LKW wechseln müssen. Von dort seien er und weitere Personen Richtung Österreich gebracht worden, wo sie von der Polizei angehalten worden seien [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, Pkt. 9].

3. Am 18.12.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im August 2014 von der in XXXX anwesend gewesenen schiitischen Miliz bedroht worden sei, weil er für die amerikanische Armee gearbeitet hätte. Als am 07.08.2014 die Islamisten in XXXX einmarschiert wären, sei er noch einmal von diesen bedroht worden. Im Mai 2015 sei er einmal von den Islamisten verfolgt worden. Nach diesem Ereignis habe er sich zum Verlassen des Irak entschlossen [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 8].3. Am 18.12.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im August 2014 von der in römisch 40 anwesend gewesenen schiitischen Miliz bedroht worden sei, weil er für die amerikanische Armee gearbeitet hätte. Als am 07.08.2014 die Islamisten in römisch 40 einmarschiert wären, sei er noch einmal von diesen bedroht worden. Im Mai 2015 sei er einmal von den Islamisten verfolgt worden. Nach diesem Ereignis habe er sich zum Verlassen des Irak entschlossen [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, Sitzung 8].

4. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass der auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 gerichtete Antrag (Spruchpunkt I.) und der auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Ausgesprochen wurde weiter, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass der auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 gerichtete Antrag (Spruchpunkt römisch eins.) und der auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Ausgesprochen wurde weiter, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen, dem BF am 07.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 23.02.2018 datierte, am 27.02.2018 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "unrichtige rechtliche Beurteilung" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelhafte Beweiswürdigung" - vollumfänglich anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) ihm in Stattgebung seiner Beschwerde den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2.) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen und die Spruchpunkte5. Gegen diesen, dem BF am 07.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 23.02.2018 datierte, am 27.02.2018 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "unrichtige rechtliche Beurteilung" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelhafte Beweiswürdigung" - vollumfänglich anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) ihm in Stattgebung seiner Beschwerde den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 2.) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen und die Spruchpunkte

IV. und V. zu beheben, 3.) in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen sei und die Spruchpunkte IV. und V. zu beheben, oder 4.) den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, 5.) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.römisch vier. und römisch fünf. zu beheben, 3.) in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihm daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amtswegen zu erteilen sei und die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. zu beheben, oder 4.) den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, 5.) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

6. Am 08.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 21.01.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und eines Dolmetsch für die Muttersprache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Vor der belangten Behörde nannte er einen falschen Namen XXXX) und ein falsches Geburtsdatum (XXXX), um im Fall einer negativen Entscheidung über den in Österreich anhängig gemachten Asylantrag in andere (europäische) Länder weiterreisen und dort abermals einen Asylantrag stellen zu können [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 4].Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Vor der belangten Behörde nannte er einen falschen Namen römisch 40 ) und ein falsches Geburtsdatum (römisch 40 ), um im Fall einer negativen Entscheidung über den in Österreich anhängig gemachten Asylantrag in andere (europäische) Länder weiterreisen und dort abermals einen Asylantrag stellen zu können [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 4].

Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 3 unten].Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 3 unten].

Er ist unverheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.1.2019, S. 4f].Er ist unverheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.1.2019, Sitzung 4f].

1.2. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie im Irak:

Der BF ist in XXXX in der Provinz XXXX geboren und dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Vater des BF, XXXX, geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX, seine Mutter, XXXX, geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX und sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX sind im Jahr 2017 aus unbekannter Ursache aus dem Herkunftsstaat ausgereist und leben seit neun Monaten in Griechenland. Die Genannten haben in Griechenland einen Asylantrag gestellt und ist das Asylverfahren anhängig [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.09.2019, S. 8].Der BF ist in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Vater des BF, römisch 40 , geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 , seine Mutter, römisch 40 , geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres römisch 40 und sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 sind im Jahr 2017 aus unbekannter Ursache aus dem Herkunftsstaat ausgereist und leben seit neun Monaten in Griechenland. Die Genannten haben in Griechenland einen Asylantrag gestellt und ist das Asylverfahren anhängig [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.09.2019, Sitzung 8].

Die Großeltern des BF leben in einem Haus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX, das sich in deren Eigentum befindet. Sie besitzen dort eine Landwirtschaft, die sie verpachtet haben. Sie selbst gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und leben von den Pachteinnahmen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 6]. Die im Irak aufhältig gewesenen Tanten des BF, wovon eine verheiratet war und die andere nicht, sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eines natürlichen Todes verstorben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 6f].Die Großeltern des BF leben in einem Haus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , das sich in deren Eigentum befindet. Sie besitzen dort eine Landwirtschaft, die sie verpachtet haben. Sie selbst gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und leben von den Pachteinnahmen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 6]. Die im Irak aufhältig gewesenen Tanten des BF, wovon eine verheiratet war und die andere nicht, sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eines natürlichen Todes verstorben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 6f].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Großeltern nicht in Kontakt stehen würde. Mit jenem Teil seiner Kernfamilie, der sich seit nunmehr neun Monaten in Griechenland aufhält, steht er in Kontakt [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7 oben].Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Großeltern nicht in Kontakt stehen würde. Mit jenem Teil seiner Kernfamilie, der sich seit nunmehr neun Monaten in Griechenland aufhält, steht er in Kontakt [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 7 oben].

Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX. Ob er den Beruf eines Sanitäters oder Installateurs erlernte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welchen Beruf er im Herkunftsstaat tatsächlich ausübte. Ob er, wie er vor dem BVwG angab, als an den UN-Stützpunkten in XXXX und XXXX als Installateur arbeite und dort Reparaturen an Wasserleitungen durchführte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 5].Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule in römisch 40 . Ob er den Beruf eines Sanitäters oder Installateurs erlernte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welchen Beruf er im Herkunftsstaat tatsächlich ausübte. Ob er, wie er vor dem BVwG angab, als an den UN-Stützpunkten in römisch 40 und römisch 40 als Installateur arbeite und dort Reparaturen an Wasserleitungen durchführte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 5].

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bis zu seiner im Jahr 2015 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat an den UN-Stützpunkten XXXX und XXXX gearbeitet hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 14 mittig und S. 15 unten]. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er angegeben, dass er bis zur Jahresmitte 2014 (sohin bis zum Einmarsch des IS) in XXXX und XXXX gearbeitet hätte. Nach dem Einmarsch des IS in XXXX habe er dort nicht mehr gearbeitet [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 5].Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bis zu seiner im Jahr 2015 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat an den UN-Stützpunkten römisch 40 und römisch 40 gearbeitet hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 14 mittig und Sitzung 15 unten]. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er angegeben, dass er bis zur Jahresmitte 2014 (sohin bis zum Einmarsch des IS) in römisch 40 und römisch 40 gearbeitet hätte. Nach dem Einmarsch des IS in römisch 40 habe er dort nicht mehr gearbeitet [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, Sitzung 5].

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A2. ausreichende Deutschkenntnisse und hat sich im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich betätigt. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein und verfügt über keinerlei familiäre oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet Freunde oder Bekannte hätte. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.

Über seinen Antrag vom 18.09.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 15.10.2018, GZ: XXXX, dahingehend ab, in dem sie feststellte, dass der BF als Gesellschafter der Firma XXXX persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübe und daher als selbständig Erwerbstätiger im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei und hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege. Die getroffene Feststellung gründete das Arbeitsmarktservice im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf den der Eintragung der Firma zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung und den auf die Firma bezogenen Auszug aus dem Firmenbuch.Über seinen Antrag vom 18.09.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 15.10.2018, GZ: römisch 40 , dahingehend ab, in dem sie feststellte, dass der BF als Gesellschafter der Firma römisch 40 persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübe und daher als selbständig Erwerbstätiger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen sei und hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege. Die getroffene Feststellung gründete das Arbeitsmarktservice im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf den der Eintragung der Firma zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung und den auf die Firma bezogenen Auszug aus dem Firmenbuch.

Im Gegensatz dazu ist der BF nach seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben nicht erwerbstätig und hat keine wirtschaftlichen Interessen in Österreich [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7f]. Ob er im Bundesgebiet tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.Im Gegensatz dazu ist der BF nach seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben nicht erwerbstätig und hat keine wirtschaftlichen Interessen in Österreich [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 7f]. Ob er im Bundesgebiet tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

Es steht fest, dass er die staatliche Grundversorgung bezieht [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8 oben].Es steht fest, dass er die staatliche Grundversorgung bezieht [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 8 oben].

Er besucht in Österreich weder bestimmte Kurse, noch eine Schule, noch eine Universität. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er aktives Mitglied in einem Verein wäre [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8 verso].Er besucht in Österreich weder bestimmte Kurse, noch eine Schule, noch eine Universität. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er aktives Mitglied in einem Verein wäre [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 8 verso].

Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt XXXX, Hauptstadt der Provinz XXXX, im Fokus.Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt römisch 40 , Hauptstadt der Provinz römisch 40 , im Fokus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz XXXX als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen XXXX und XXXX zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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