Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W204 2180847-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 1091198801/151562964/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 1091198801/151562964/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag im Beisein eines Rechtsberaters vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am 01.01.2000 in Behsud geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, in seinem Heimatdorf seien jährlich die Nomaden gekommen und es habe Probleme mit diesen gegeben. Anfang des Jahres habe ein Mann mit Bart die Mutter des BF geschlagen, woraufhin der Vater des BF beschlossen habe, dass die gesamte Familie Afghanistan verlasse.römisch eins.2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag im Beisein eines Rechtsberaters vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am 01.01.2000 in Behsud geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, in seinem Heimatdorf seien jährlich die Nomaden gekommen und es habe Probleme mit diesen gegeben. Anfang des Jahres habe ein Mann mit Bart die Mutter des BF geschlagen, woraufhin der Vater des BF beschlossen habe, dass die gesamte Familie Afghanistan verlasse.
I.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.02.2016 wurde auf Grundlage einer am 29.01.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 17,31 Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht ausgeschlossen werden könne.römisch eins.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.02.2016 wurde auf Grundlage einer am 29.01.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 17,31 Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht ausgeschlossen werden könne.
I.4. Am 31.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, die Kutschis hätten das Haus des BF und seiner Familie durchsucht und als sie eine Waffe gefunden hätten, die Mutter des BF geschlagen. Der BF habe seine Mutter schützen wollen, woraufhin auch er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Danach hätten die Kutschis seine Mutter vergewaltigt. Der Vater des BF habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, beschlossen, Afghanistan zu verlassen, da er gewusst habe, dass die Kutschis ihn umbringen würden.römisch eins.4. Am 31.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, die Kutschis hätten das Haus des BF und seiner Familie durchsucht und als sie eine Waffe gefunden hätten, die Mutter des BF geschlagen. Der BF habe seine Mutter schützen wollen, woraufhin auch er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Danach hätten die Kutschis seine Mutter vergewaltigt. Der Vater des BF habe, nachdem er nach Hause gekommen sei, beschlossen, Afghanistan zu verlassen, da er gewusst habe, dass die Kutschis ihn umbringen würden.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.5. Mit Bescheid vom 21.11.2017, dem BF am 24.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 21.11.2017, dem BF am 24.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF als gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr möglich und zumutbar sei. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF als gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr möglich und zumutbar sei. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ eine Rückkehrentscheidung.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Am 19.12.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sowie die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben; in eventu Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben, Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde, und Spruchpunkt V. ersatzlos aufzuheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.6. Am 19.12.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sowie die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben; in eventu Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben, Spruchpunkt römisch vier. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde, und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos aufzuheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wird dem BFA auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgeworfen, es habe unvollständige Länderfeststellungen getroffen und dem BF zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Das BFA hätte daher feststellen müssen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm jedoch jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2017 vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2017 vorgelegt.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll wurden mehrere Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist volljährig, Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF spricht Dari und Farsi.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Der BF besuchte fünf Jahre lang die Schule und arbeitete als Hirte.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak. Der BF besuchte fünf Jahre lang die Schule und arbeitete als Hirte.
Der Vater des BF ist seit einem Unfall mit dem Boot auf der gemeinsamen Flucht, bei dem der BF sich selbst retten konnte, verschollen. Die Mutter des BF, zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben im Iran beim Onkel des BF. Der BF ist mit seiner Familie in Kontakt. Seine Familie arbeitet und wird von seinem Onkel finanziell unterstützt. Im Iran befinden sich weitere Tanten und Onkel des BF, die für die Fluchtkosten des BF aufkamen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF durch seine im Iran aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten.
Der BF wurde in seinem Heimatdorf nicht von den Kutschis derart persönlich bedroht beziehungsweise geschlagen, dass er das Heimatland verlassen musste.
Der BF wuchs als schiitischer Moslem auf, besuchte in seinem Heimatland jedoch nicht die Moschee und verrichtete nicht die vorgeschriebenen Gebete. Der BF wurde deswegen in Afghanistan nicht bedroht oder verfolgt. Bei Wiederaufnahme seines bisher gepflogenen Lebensstils droht dem BF keine Verfolgung in Afghanistan. Der BF zeigte am 19.04.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF in Afghanistan bei einer Rückkehr nach Afghanistan davon Kenntnis erlangen würden.Der BF wuchs als schiitischer Moslem auf, besuchte in seinem Heimatland jedoch nicht die Moschee und verrichtete nicht die vorgeschriebenen Gebete. Der BF wurde deswegen in Afghanistan nicht bedroht oder verfolgt. Bei Wiederaufnahme seines bisher gepflogenen Lebensstils droht dem BF keine Verfolgung in Afghanistan. Der BF zeigte am 19.04.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF in Afghanistan bei einer Rückkehr nach Afghanistan davon Kenntnis erlangen würden.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und spricht Deutsch auf dem Niveau A1.2. Im Mai 2018 arbeitete der BF freiwillig im Pflegewohnhaus XXXX . Er ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF hat österreichische und afghanische Freunde und verbringt mit diesen den Tag. Die Familienangehörigen eines seiner Freunde leben in Herat.Der BF besuchte mehrere Deutschkurse und spricht Deutsch auf dem Niveau A1.2. Im Mai 2018 arbeitete der BF freiwillig im Pflegewohnhaus römisch 40 . Er ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF hat österreichische und afghanische Freunde und verbringt mit diesen den Tag. Die Familienangehörigen eines seiner Freunde leben in Herat.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Er begab sich deswegen kurzzeitig in psychotherapeutische Behandlung, nahm jedoch keine Medikamente. Derzeit befindet sich der BF weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt er Medikamente. Der BF kann aufgrund seiner Beschwerden in der Nacht nicht gut schlafen, ist ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, e