TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 W156 2010464-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2010464-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der W XXXX B XXXX und des W XXXX A XXXX , vertreten durch Mag. Gerhard WALZL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.04.2014, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der W römisch 40 B römisch 40 und des W römisch 40 A römisch 40 , vertreten durch Mag. Gerhard WALZL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.04.2014, Zahl:

XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG der J XXXX Frömisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG der J römisch 40 F

XXXX beschlossen:römisch 40 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Wien im Verfahren Zl. XXXX , ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Wien im Verfahren Zl. römisch 40 , ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 11.04.2014, Zahl: VA/ED-V- XXXX , wurde von der NÖGKK festgestellt, dass J XXXX F XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit für Frau W XXXX B XXXX und Herrn W XXXX A XXXX , Reinigungsagentur T XXXX , in XXXX XXXX , als Dienstnehmerin der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm. Abs. 2 ASVGund Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.1. Mit Bescheid vom 11.04.2014, Zahl: VA/ED-V- römisch 40 , wurde von der NÖGKK festgestellt, dass J römisch 40 F römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit für Frau W römisch 40 B römisch 40 und Herrn W römisch 40 A römisch 40 , Reinigungsagentur T römisch 40 , in römisch 40 römisch 40 , als Dienstnehmerin der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVGund Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

2. Mit Schreiben vom 09.05.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Bescheid vom 03.07.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 17.07.2014 beantragten die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit 05.08.2014 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2018, 2018/08/0014 bis 0017-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2017, W156 2010464-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

7. Im Zuge des Verfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht wurde erhoben, dass beim Bundesfinanzgericht Wien ein Verfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien XXXX vom 05.10.2015 über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011, 2012 und 2013, und gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX vom 05.10.2015 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, die Haftung von zu entrichtender Lohnsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DB für die Jahre 2012 und 2013 und des Säumniszuschlages für die Lohnsteuer 2012 unter der GZ: RV/ XXXX anhängig sind.7. Im Zuge des Verfahrens vor den Bundesverwaltungsgericht wurde erhoben, dass beim Bundesfinanzgericht Wien ein Verfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien römisch 40 vom 05.10.2015 über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011, 2012 und 2013, und gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 vom 05.10.2015 über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, die Haftung von zu entrichtender Lohnsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, über die Festsetzung des Säumniszuschlages für den DB für die Jahre 2012 und 2013 und des Säumniszuschlages für die Lohnsteuer 2012 unter der GZ: RV/ römisch 40 anhängig sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1 Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Einbeziehung in die Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt - hier von Bundesfinanzgericht Wien - zu entscheiden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Einbeziehung in die Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem ASVG stellt die Frage der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt - hier von Bundesfinanzgericht Wien - zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2010464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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