TE Vfgh Beschluss 1997/3/20 B508/97

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgrund zu gewärtigender Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der antragstellenden Arbeitnehmerin

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien wurde die von einer Imbißstuben-Betriebsgesellschaft m.b.H. beantragte Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §20 Abs6 AuslBG eine Ausfertigung des an den antragstellenden Betrieb gerichteten Bescheides zugestellt.

2. a) Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist einer Partei die Verfahrenshilfe u.a. dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos ist.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 13617/1993 mwN) setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG voraus, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.

Einer Beschäftigungsbewilligung bedarf jedoch nach §3 Abs1 AuslBG (erster Fall) nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem die Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung versagt wurde, daß die Voraussetzungen des §4 Abs7 AuslBG nicht gegeben sind, offenkundig nicht vor.

Im übrigen könnte selbst der Arbeitgeber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erheben.

c) Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

d) Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B508.1997

Dokumentnummer

JFT_10029680_97B00508_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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