TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W204 2181224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2181207-1/9E

W204 2181214-1/11E

W204 2181224-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am darauffolgenden Tag wurden der BF2 und die BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach den Fluchtgründen führte der BF2 aus, er habe für eine neuseeländische Firma in Bamyan gearbeitet, die für die Sicherheit zuständig gewesen sei. Er sei von den Dorfbewohnern und den Taliban unter Druck gesetzt worden, er solle ihnen entweder Geld geben oder er würde umgebracht werden. Außerdem sei seine Familie gegen die Eheschließung mit seiner jetzigen Frau gewesen. Die BF3 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe als Frau keine Rechte in Afghanistan, sie hätte trotz Studienabschluss nicht arbeiten dürfen. Es habe Probleme zwischen ihr und ihren Schwiegereltern gegeben, weswegen ihr Mann und sie nach Ghorband gezogen seien. Dort sei ihr Mann unter Druck gesetzt worden, weil er für eine ausländische Organisation gearbeitet habe.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurden der BF2 und die BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach den Fluchtgründen führte der BF2 aus, er habe für eine neuseeländische Firma in Bamyan gearbeitet, die für die Sicherheit zuständig gewesen sei. Er sei von den Dorfbewohnern und den Taliban unter Druck gesetzt worden, er solle ihnen entweder Geld geben oder er würde umgebracht werden. Außerdem sei seine Familie gegen die Eheschließung mit seiner jetzigen Frau gewesen. Die BF3 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe als Frau keine Rechte in Afghanistan, sie hätte trotz Studienabschluss nicht arbeiten dürfen. Es habe Probleme zwischen ihr und ihren Schwiegereltern gegeben, weswegen ihr Mann und sie nach Ghorband gezogen seien. Dort sei ihr Mann unter Druck gesetzt worden, weil er für eine ausländische Organisation gearbeitet habe.

I.3. Am XXXX wurden der BF2 und die BF3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab der BF2 an, sie hätten wegen ihres adoptierten Sohnes Probleme bekommen. So sei seiner Frau von seiner Mutter gedroht worden, dass er eine weitere Frau heiraten werde. Die Familie habe seine Frau nicht arbeiten gehen lassen, obwohl diese studiert habe. Sie seien daraufhin nach Ghorband gezogen, wo sie ebenfalls aufgrund der Adoption diskriminiert worden seien. In Parwan sei ihm außerdem vorgeworfen worden, für die ausländischen Sicherheitskräfte zu arbeiten.römisch eins.3. Am römisch 40 wurden der BF2 und die BF3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die BF wurden dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die die BF bewogen, ihre Heimat zu verlassen, gab der BF2 an, sie hätten wegen ihres adoptierten Sohnes Probleme bekommen. So sei seiner Frau von seiner Mutter gedroht worden, dass er eine weitere Frau heiraten werde. Die Familie habe seine Frau nicht arbeiten gehen lassen, obwohl diese studiert habe. Sie seien daraufhin nach Ghorband gezogen, wo sie ebenfalls aufgrund der Adoption diskriminiert worden seien. In Parwan sei ihm außerdem vorgeworfen worden, für die ausländischen Sicherheitskräfte zu arbeiten.

Die BF3 gab nach den Gründen befragt, die sie bewogen hätten, die Heimat zu verlassen, an, sie sei von ihren Schwiegereltern und nach ihrem Umzug nach Ghorband von den Dorfbewohnern aufgrund der Adoption geschlagen und belästigt worden. Es sei ihr auch gesagt worden, sie könne gesteinigt werden, da ihr Sohn eine fremde Person sei und sie mit diesem im Haushalt lebe.

Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und afghanische Urkunden genommen.

I.4. Am XXXX legte die BF3 Deutschzertifikate vor.römisch eins.4. Am römisch 40 legte die BF3 Deutschzertifikate vor.

I.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom XXXX , den BF am XXXX beziehungsweise am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom römisch 40 , den BF am römisch 40 beziehungsweise am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, die BF hätten keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass ihnen der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die BF über Verwandtschaft in Kabul verfügten und ihnen eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei. Zudem bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Großstädten Afghanistans. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ eine Rückkehrentscheidung.Begründend führte die Behörde aus, die BF hätten keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass ihnen der Status eines Asylberechtigen nicht zuerkannt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass die BF über Verwandtschaft in Kabul verfügten und ihnen eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar sei. Zudem bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Großstädten Afghanistans. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen, und erließ eine Rückkehrentscheidung.

I.6. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten, soweit sie nicht geltend gemacht worden seien, aufzugreifen, den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt III. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise zu verlängern, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten, soweit sie nicht geltend gemacht worden seien, aufzugreifen, den BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise zu verlängern, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend wird auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, das BFA habe unvollständige, veraltete und teilweise unrichtige Länderfeststellungen getroffen. Den BF sei zudem zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden, das BFA hätte vielmehr feststellen müssen, dass die BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung unterliegen. Jedenfalls sei ihnen jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

I.8. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF2 und die BF3 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF2 und die BF3 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen genommen.

I.10. Am XXXX legte die BF einen medizinischen Befund vor, wonach eine Schwangerschaft nur durch eine IVF möglich sei.römisch eins.10. Am römisch 40 legte die BF einen medizinischen Befund vor, wonach eine Schwangerschaft nur durch eine IVF möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF2 und der BF3 im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
    XXXX ;römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die von den BF vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

Die BF sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischen Bekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Identität steht fest.

Der BF2 und die BF3 sind verheiratet. Der BF1 wurde von den BF2 und BF3 adoptiert, da die BF3 unfruchtbar ist. Die Adoption wurde von der Mutter der BF3 finanziert.

Der BF2 stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr lebte. Danach siedelte der BF mit seiner Familie nach Kabul. In Kabul besuchte der BF zumindest fünf Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er in Kabul als Installateur. Er arbeitete nicht für eine ausländische Firma.Der BF2 stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr lebte. Danach siedelte der BF mit seiner Familie nach Kabul. In Kabul besuchte der BF zumindest fünf Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er in Kabul als Installateur. Er arbeitete nicht für eine ausländische Firma.

Die BF3 stammt aus Kabul und wuchs dort auf. Sie besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss danach das Lehramtsstudium Erziehung und Bildung erfolgreich ab. Die BF3 arbeitete nie offiziell als Lehrerin. In XXXX unterrichtete sie zu Hause, erhielt jedoch kein Geld dafür. Ansonsten war die BF3 als Hausfrau tätig.Die BF3 stammt aus Kabul und wuchs dort auf. Sie besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss danach das Lehramtsstudium Erziehung und Bildung erfolgreich ab. Die BF3 arbeitete nie offiziell als Lehrerin. In römisch 40 unterrichtete sie zu Hause, erhielt jedoch kein Geld dafür. Ansonsten war die BF3 als Hausfrau tätig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten