RS Vfgh 2019/2/26 G24/2019

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §24 Abs1, §30a Abs8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VwGG betreffend die Verpflichtung zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht mangels Anfechtung der gesetzlich vorgesehenen Weiterleitung des Fristsetzungsantrages an den VwGH als zu eng gefasst

Rechtssatz

Der behauptete Verstoß - die Beschneidung des Rechtsschutzes nach Art133 Abs1 Z2 B-VG durch die Verpflichtung zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht (VwG) nach §24 Abs1 Satz 1 VwGG, welche es dem VwG ermögliche, durch Untätigkeit die Gewährleistung von Rechtsschutz hintanzuhalten - liegt nicht allein in der Regelung der Stelle zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages begründet; dieser folgt vielmehr aus der Notwendigkeit der Weiterleitung eines Fristsetzungsantrages (und der dazugehörigen Akten) an den VwGH, wozu das VwG ausdrücklich in §30a Abs8 VwGG verpflichtet wird. Die angefochtene Bestimmung und §30a Abs8 VwGG erweisen sich insofern als untrennbare Einheit im Sinne der Rsp des VfGH.

Der untrennbare Zusammenhang der genannten Bestimmungen verdeutlicht sich darüber hinaus darin, dass sich selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung aus §30a Abs8 iVm Abs1 und 2 VwGG - in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung der Stelle der Einbringung und angesichts des Wortlautes von §24 Abs1 VwGG nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen ersten Satzes - nach wie vor ergeben könnte, dass die Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim VwG zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • G24/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2019 G24/2019

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G24.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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