TE Vwgh Beschluss 2019/1/9 Ra 2018/06/0176

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
B-VG Art133 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a  Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Juli 2018, LVwG-2018/33/0952-2, und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. Juli 2018, LVwG- 2018/33/0952-4, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 16. August 2018 erhob der Revisionswerber eine eigenhändig verfasste "Maßnahmen Beschwerde" gegen mehrere Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG), wobei er unter "weiteren Geschäftszahlen" auch den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099, anführte. Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der Verfahrenshilfe.

2 Nachdem sein Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 21. September 2018 abgewiesen worden war, wurde dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgetragen, (ua.) die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG).

3 Ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 9. November 2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

5 Da der Revisionswerber dem erteilten Verbesserungsauftrag vom 1. Oktober 2018 unter anderem zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht nachkam, war die Revision als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

6 Im Übrigen wird Folgendes angemerkt:

Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten, über Fristsetzungsanträge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsgerichten oder über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof zuständig. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben, die sich als Nachreichungen in diesem Verfahren darstellen, nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.

Sie werden zudem auf die gemäß § 62 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des § 35 AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen kann.

Wien, am 9. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060176.L00

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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