TE Vwgh Beschluss 2019/1/22 Ra 2018/05/0250

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wassergasse 11/2/5b, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2018, Zl. LVwG-AV-15/005-2018, betreffend Ordnungsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde L dem Revisionswerber auf, näher genannte Baugebrechen zu beheben, und schrieb ihm unter einem gemäß § 76 AVG Kommissionsgebühren von EUR 55,20 vor. Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde L blieb ebenso erfolglos wie die in der Folge in Ansehung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde, die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2018 als unbegründet abgewiesen wurde. 5 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde L dem Revisionswerber auf, näher genannte Baugebrechen zu beheben, und schrieb ihm unter einem gemäß Paragraph 76, AVG Kommissionsgebühren von EUR 55,20 vor. Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde L blieb ebenso erfolglos wie die in der Folge in Ansehung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobene Beschwerde, die mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

6 Mit Eingabe vom 20. August 2018 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG. Aufgrund von bestimmten, im Wiederaufnahmeantrag gemachten Ausführungen des Revisionswerbers wurde über ihn mit dem angefochtenen Beschluss eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG in der Höhe von EUR 250.- verhängt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. 6 Mit Eingabe vom 20. August 2018 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Aufgrund von bestimmten, im Wiederaufnahmeantrag gemachten Ausführungen des Revisionswerbers wurde über ihn mit dem angefochtenen Beschluss eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG in der Höhe von EUR 250.- verhängt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

7 Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des AVG durch ein Verwaltungsgericht und damit auch der Bestimmung des § 34 AVG für andere als Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, insbesondere Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, noch nicht beantwortet habe, sodass eine diesbezügliche Rechtsprechung fehle. 7 Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des AVG durch ein Verwaltungsgericht und damit auch der Bestimmung des Paragraph 34, AVG für andere als Beschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, insbesondere Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, noch nicht beantwortet habe, sodass eine diesbezügliche Rechtsprechung fehle.

8 § 34 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001, lautet auszugsweise: 8 Paragraph 34, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, lautet auszugsweise:

"6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34, (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

  1. (2)Absatz 2,Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
  2. (3)Absatz 3,Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

..."

9 § 69 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet 9 Paragraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet

auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

...

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
  3. (4)Absatz 4,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

10 Art. 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, lautet: 10 Artikel 130, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, lautet:

     "Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über

Beschwerden

1.        gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen

Rechtswidrigkeit;

2.        gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.        wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine

Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

11 § 17 VwGVG, BGBl. I Nr 33/2013, lautet: 11 Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:

"3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Azuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

12 § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I. Nr. 2/2017, 12 Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 aus 2017,,

lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

...

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
  3. (4)Absatz 4,Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. (5)Absatz 5,Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich § 17 VwGVG nicht nur auf Beschwerdeverfahren, sondern auch auf mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehende "Annexverfahren", wie insbesondere Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens nach § 32 VwGVG bezieht (vgl. VwGH 5.11.2018, Ra 2018/08/0219). Das Verwaltungsgericht hatte daher im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren das AVG, und damit auch dessen § 34, sinngemäß anzuwenden. Ist der Wortlaut des Gesetzes aber eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar auch dann nicht, wenn es bisher dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben hat, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN). 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich Paragraph 17, VwGVG nicht nur auf Beschwerdeverfahren, sondern auch auf mit einem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehende "Annexverfahren", wie insbesondere Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 32, VwGVG bezieht vergleiche , VwGH 5.11.2018, Ra 2018/08/0219). Das Verwaltungsgericht hatte daher im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren das AVG, und damit auch dessen Paragraph 34,, sinngemäß anzuwenden. Ist der Wortlaut des Gesetzes aber eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar auch dann nicht, wenn es bisher dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben hat, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN).

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen. 14 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050250.L00

Im RIS seit

02.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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