TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ra 2018/16/0173

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §25;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/16/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. des M R in U und 2. der J GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 3. April 2018, Zl. VGW- 002/086/15174/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. September 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 1 VStG der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 8.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 2.400 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die Zweitrevisionswerberin wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. 1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. September 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der dreifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 8.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 2.400 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die Zweitrevisionswerberin wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung verpflichtet.

2 Dagegen erhoben die Revisionswerber am 23. Oktober 2017 Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. April 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerden der Revisionswerber insoweit Folge, als es (wegen der Weitervermietung des Geschäftslokals ab 4.5.2017) den Tatzeitraum von "1.2.2017 bis 16.5.2017, 13.00 Uhr" auf "1.2.2017 bis 3.5.2017" einschränkte und die drei verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.500 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte. Weiters nahm es eine entsprechende Kürzung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens vor.

4 Die Revisionswerber erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1872/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit in der Revision zunächst die Beweiswürdigung des LVwG gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0028, mwN). 7 Soweit in der Revision zunächst die Beweiswürdigung des LVwG gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft vergleiche , etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0028, mwN).

8 Warum das LVwG, u.a. gestützt auf die finanzpolizeilichen Kontrolle vom 16. Mai 2017, bei der drei funktionsfähige, betriebsbereite Glücksspielgeräte samt zugehöriger technischer Hilfsmittel (Laptop samt Drucker zum Ausdrucken bzw. Einscannen von "M-Cards") im Geschäftslokal vorgefunden worden waren und die Aussage der Angestellten K, wonach sich die Apparate seit ca. vier Monaten im Lokal befunden hätten sowie den Umstand, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung defekte oder funktionsuntaugliche Apparate nicht aufgestellt würden, nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die Zweitrevisionswerberin im angeführten Tatzeitraum als Inhaberin des Geschäftslokals mittels der dort aufgestellten Glücksspielgeräte verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, zeigt die Revision nicht auf.

9 Dem Vorbringen, wonach Erhebungen der Finanzpolizei am 4.5.2017 ergeben hätten, dass an diesem Tag ein Ausdruck der "M-Card" nicht möglich gewesen sei, kommt - abgesehen davon, dass daraus nicht zwangsläufig zu schließen ist, dass dies auch im Tatzeitraum "1.2.2017 bis 3.5.2017" nicht möglich gewesen wäre - schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 41 VwGG) keine Bedeutung zu. 9 Dem Vorbringen, wonach Erhebungen der Finanzpolizei am 4.5.2017 ergeben hätten, dass an diesem Tag ein Ausdruck der "M-Card" nicht möglich gewesen sei, kommt - abgesehen davon, dass daraus nicht zwangsläufig zu schließen ist, dass dies auch im Tatzeitraum "1.2.2017 bis 3.5.2017" nicht möglich gewesen wäre - schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots (Paragraph 41, VwGG) keine Bedeutung zu.

10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nur für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165). Für die Annahme, dass beim entscheidenden Richter Zweifel an dem angelasteten Tatvorwurf bestanden hätten, sodass die Regel "in dubio pro reo" greifen hätte müssen, gibt es keine Anhaltspunkte. 10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nur für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165). Für die Annahme, dass beim entscheidenden Richter Zweifel an dem angelasteten Tatvorwurf bestanden hätten, sodass die Regel "in dubio pro reo" greifen hätte müssen, gibt es keine Anhaltspunkte.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 12 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160173.L00

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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