RS Vwgh 2019/2/11 Fr 2018/22/0001

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §62;
VwGG §25a Abs3 impl;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §30;
VwGVG 2014 §31 Abs3;

Rechtssatz

Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018220001.F01

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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