RS Vwgh 2019/2/11 Fr 2018/22/0001

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §62;
VwGG §25a Abs3 impl;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §30;
VwGVG 2014 §31 Abs3;

Rechtssatz

Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 29, Absatz eins und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde vergleiche VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018220001.F01

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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