RS Lvwg 2019/2/26 LVwG-AV-223/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §41 Abs1
WRG 1959 §41 Abs4
WRG 1959 §60 Abs1 litc
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §111
AVG 1991 §42

Rechtssatz

Erteilt die Wasserrechtsbehörde ohne Vorliegen der Zustimmung des Eigentümers eines zur Realisierung des Vorhabens benötigten Grundstücks bzw ohne Einräumung eines Zwangsrechts die wasserrechtliche Bewilligung, kann der Wasserberechtigte - gegen den Willen des Grundeigentümers - von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen (vgl OGH 1 Ob 5/87).  Dieser kann daher durch eine solche Bewilligung nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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