Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2178944-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz Maidan Wardak zu stammen und der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es habe in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Zwei Cousins, die bei den Taliban seien, hätten ihn dreimal mit dem Tod bedroht. Zudem wären die Taliban bei seinem Vater gewesen, um den BF für den Kampf gegen den IS zu rekrutieren.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, aus der Provinz Maidan Wardak zu stammen und der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es habe in seiner Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Zwei Cousins, die bei den Taliban seien, hätten ihn dreimal mit dem Tod bedroht. Zudem wären die Taliban bei seinem Vater gewesen, um den BF für den Kampf gegen den IS zu rekrutieren.
I.3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den BF Anklage erhoben worden sei.römisch eins.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den BF Anklage erhoben worden sei.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, es habe in der Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Sein Onkel wolle die Grundstücke des BF in Besitz nehmen. Die Söhne seines Onkels, die bei den Taliban seien, hätten den BF dreimal angehalten und ihn bedroht, die Grundstücke zu übergeben. Andernfalls würden sie ihn umbringen. Er habe dann mit seinen Cousins mütterlicherseits gesprochen, die ihm zur Ausreise geraten hätten. Darüber hinaus seien die Taliban immer wieder in die Moschee gekommen und hätten junge Burschen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der BF jedoch nicht gewollt habe.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, es habe in der Familie Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Sein Onkel wolle die Grundstücke des BF in Besitz nehmen. Die Söhne seines Onkels, die bei den Taliban seien, hätten den BF dreimal angehalten und ihn bedroht, die Grundstücke zu übergeben. Andernfalls würden sie ihn umbringen. Er habe dann mit seinen Cousins mütterlicherseits gesprochen, die ihm zur Ausreise geraten hätten. Darüber hinaus seien die Taliban immer wieder in die Moschee gekommen und hätten junge Burschen aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der BF jedoch nicht gewollt habe.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und die Tazkira des BF genommen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF jedenfalls eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF jedenfalls eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde begründe ihre Entscheidung mit inhaltsleeren Floskeln. Nach Kabul könne der BF nicht zurück, da er dort über keinen familiären Anschluss verfüge und keine Arbeit finden könne. Dem BF sei unabhängig von der Glaubwürdigkeit Asyl zu gewähren, da Rückkehrer aus Europa einem Entführungsrisiko unterlägen. Jedenfalls wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde begründe ihre Entscheidung mit inhaltsleeren Floskeln. Nach Kabul könne der BF nicht zurück, da er dort über keinen familiären Anschluss verfüge und keine Arbeit finden könne. Dem BF sei unabhängig von der Glaubwürdigkeit Asyl zu gewähren, da Rückkehrer aus Europa einem Entführungsrisiko unterlägen. Jedenfalls wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Der BF beantragte, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
I.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme zu den Länderberichten genommen.
I.10. Mit Schreiben vom XXXX nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderinformationen Stellung.römisch eins.10. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktualisierten Länderinformationen Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF:römisch zwei.1.1. Zum BF:
Der BF ist ledig, volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischen Bekenntnisses. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF besuchte zwölf Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Der BF konnte in Afghanistan problemlos seine Existenz sichern und war neun Jahre als Bäcker tätig. Der BF beherrscht Dari und Paschtu in Wort und Schrift.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF besuchte zwölf Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Der BF konnte in Afghanistan problemlos seine Existenz sichern und war neun Jahre als Bäcker tätig. Der BF beherrscht Dari und Paschtu in Wort und Schrift.
Drei Onkel mütterlicherseits des BF befinden sich im österreichischen Bundesgebiet, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und die er selten sieht. Im Heimatdorf des BF befinden sich nach wie vor seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits. Seine Familie besitzt in seinem Heimatdorf ein drei Jirib großes Grundstück, das die Familie landwirtschaftlich bewirtschaftet. Zurzeit kümmert sich sein Vater um die Bewirtschaftung des Grundstücks. Weitere Onkel und Tanten samt deren Nachkommen leben in der Heimatprovinz des BF.
Der BF wurde in seinem Heimatdorf nicht durch seine Cousins beziehungsweise seinen Onkel aufgefordert, diesen Verwandten das Grundstück zu überschreiben. Er wurde deswegen von ihnen nicht geschlagen oder mit dem Tod bedroht. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könnte durch seine in Maidan Wardak aufhältige Familie finanziell unterstützt werden.
Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, engagierte sich nicht ehrenamtlich und ist kein Mitglied in einem Verein. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen und verfügt zumindest über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Er nahm am XXXX an der Veranstaltung zum Thema "Kommunikation und Erziehung. Kommunikation in der Familie" der " XXXX " teil. Am XXXX besuchte er das "StartWien" Info-Modul "Arbeitsmarktintegration". Der BF hat in Österreich soziale Kontakte geknüpft, insbesondere hat er zwei österreichische Freunde, mit denen er auch Sport betreibt.Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, engagierte sich nicht ehrenamtlich und ist kein Mitglied in einem Verein. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen und verfügt zumindest über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Er nahm am römisch 40 an der Veranstaltung zum Thema "Kommunikation und Erziehung. Kommunikation in der Familie" der " römisch 40 " teil. Am römisch 40 besuchte er das "StartWien" Info-Modul "Arbeitsmarktintegration". Der BF hat in Österreich soziale Kontakte geknüpft, insbesondere hat er zwei österreichische Freunde, mit denen er auch Sport betreibt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, dessen Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, dessen Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Im