TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W257 2203456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AVG §7 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
PVG §2
PVG §41 Abs1
PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs4 litb
SchUG §9 Abs3
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. SchUG § 9 heute
  2. SchUG § 9 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025
  3. SchUG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. SchUG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 9 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 9 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 9 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  9. SchUG § 9 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  10. SchUG § 9 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 9 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  12. SchUG § 9 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  13. SchUG § 9 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch

W257 2203456-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer/innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 29.06.2018, Zl. A8-PVAB/18-13, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer/innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 29.06.2018, Zl. A8-PVAB/18-13, zu Recht erkannt:

A)

Soweit der Antrag auf Feststellung gerichtet ist, das Verwaltungsgericht möge feststellen, dass, durch die rechtswidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, wird dieser zurückgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 13.04.2018 des Beschwerdeführers an die "Personalvertretungsbehörde beim BM für öffentlichen Dienst und Sport" führte dieser zusammengefasst aus:

Die namentlich genannten Mitglieder des Dienststellenausschusses des "Wiedner Gymnasium" (in der Folge kurz. "WG"), hätten in seiner Angelegenheit, nämlich die Beendigung der weiteren Beschäftigung an dem und die Nichtbeschäftigung an der "Sir Karl Popper Schule" (in der Folge kurz: "SKPS") eigene Interessen verfolgt und gegen seine ausdrücklichen Interessen gehandelt. XXXX , Mitglied des Dienststellenausschusses an dem WG würde den Unterricht an der SKPS ab dem Schuljahr 2018/19 beenden und nur mehr an dem WG unterrichten. Sie sei dienstälter und damit den Beschwerdeführer, welcher an dem WG im gleichen Fach unterrichtet, verdrängen. Dies sei ihm auch vom Schulleiter am 25.01.2018 mitgeteilt worden. Die durch den Rückzug von XXXX freiwerdenden Stunden würde von einem weiteren Lehrkörper übernommen werden, so der Schulleiter gegenüber dem Beschwerdeführer in der erwähnten Beschwerde. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge den Dienststellenausschuss ersucht für seine Interessen einzutreten. Dabei habe er auch auf den Interessenskonflikt von Frau XXXX hingewiesen, welche zum einen Mitglied des Dienststellenausschusses sei und in dieser Funktion seine Interessen zu verfolgen habe und zum anderen ab dem nächsten Schuljahr seine Stunden an dem WG zu unterrichten gedenke und dadurch ihre persönlichen Interessen verfolge. In einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wären die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung an der WG besprochen worden. Es wäre drei Tage später zu einem Gespräch mit einem weiteren Mietglied des Dienststellenausschusses gekommen, dem schließlich ein Gespräch beim Schulleiter gefolgt sei, mit Auffassungsunterschieden zu dem dabei angefertigten Gesprächsprotokoll. Der Beschwerdeführer gelange zusammengefasst zur Ansicht, dass der Dienststellenausschuss als Personalvertretung nicht seine Interessen verfolgen würde, zu denen er verpflichtet sei.Die namentlich genannten Mitglieder des Dienststellenausschusses des "Wiedner Gymnasium" (in der Folge kurz. "WG"), hätten in seiner Angelegenheit, nämlich die Beendigung der weiteren Beschäftigung an dem und die Nichtbeschäftigung an der "Sir Karl Popper Schule" (in der Folge kurz: "SKPS") eigene Interessen verfolgt und gegen seine ausdrücklichen Interessen gehandelt. römisch 40 , Mitglied des Dienststellenausschusses an dem WG würde den Unterricht an der SKPS ab dem Schuljahr 2018/19 beenden und nur mehr an dem WG unterrichten. Sie sei dienstälter und damit den Beschwerdeführer, welcher an dem WG im gleichen Fach unterrichtet, verdrängen. Dies sei ihm auch vom Schulleiter am 25.01.2018 mitgeteilt worden. Die durch den Rückzug von römisch 40 freiwerdenden Stunden würde von einem weiteren Lehrkörper übernommen werden, so der Schulleiter gegenüber dem Beschwerdeführer in der erwähnten Beschwerde. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge den Dienststellenausschuss ersucht für seine Interessen einzutreten. Dabei habe er auch auf den Interessenskonflikt von Frau römisch 40 hingewiesen, welche zum einen Mitglied des Dienststellenausschusses sei und in dieser Funktion seine Interessen zu verfolgen habe und zum anderen ab dem nächsten Schuljahr seine Stunden an dem WG zu unterrichten gedenke und dadurch ihre persönlichen Interessen verfolge. In einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 wären die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung an der WG besprochen worden. Es wäre drei Tage später zu einem Gespräch mit einem weiteren Mietglied des Dienststellenausschusses gekommen, dem schließlich ein Gespräch beim Schulleiter gefolgt sei, mit Auffassungsunterschieden zu dem dabei angefertigten Gesprächsprotokoll. Der Beschwerdeführer gelange zusammengefasst zur Ansicht, dass der Dienststellenausschuss als Personalvertretung nicht seine Interessen verfolgen würde, zu denen er verpflichtet sei.

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ersuchte die Mitglieder des Dienststellenausschusses des WG und der SKPS um eine Stellungnahme binnen 14 Tagen.

Am 30.04.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Dienststellenausschusses des WG und der SKPS ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass (i) der Beschwerdeführer seinen Dienst am "Bundesrealgymnasium Draschestraße" begonnen hätte und der dortige Schulleiter mit Schreiben vom Mai 2010 den Beschwerdeführer für den Lehrberuf als "bedingt geeignet" beschrieben habe; er weise ua eine "starke Lehrerzentrierung" auf. Im Schuljahr 2011/12 hätte er seine Lehrtätigkeit am WG begonnen und der Dienststellenausschuss hätte sich dazumals für ihn ausgesprochen, auch weil er Familienvater sei. Die Fächerkolleg/innen hätten ihm Kooperationsbereitschaft, doch wenig Motivation und Lernförderung unterstellt. Kollegin XXXX hätte nunmher gesundheitlichen Gründe, welche sie veranlassen würde die Lehrtätigkeit an der SKPS zu beenden und vollends an der WG zu unterrichten vorgebracht, welche vom Dienststellenausschuss persönlich nachvollziehbar seien. Insgesamt wurde eine zu jeder Aussage des Beschwerdeführers punktuelle Gegendarstellung verfasst, wobei selbst die "konkludenten Willenserklärungen" nach dem ABGB und dem KSchG miteinbezogen wurden.Am 30.04.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Dienststellenausschusses des WG und der SKPS ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass (i) der Beschwerdeführer seinen Dienst am "Bundesrealgymnasium Draschestraße" begonnen hätte und der dortige Schulleiter mit Schreiben vom Mai 2010 den Beschwerdeführer für den Lehrberuf als "bedingt geeignet" beschrieben habe; er weise ua eine "starke Lehrerzentrierung" auf. Im Schuljahr 2011/12 hätte er seine Lehrtätigkeit am WG begonnen und der Dienststellenausschuss hätte sich dazumals für ihn ausgesprochen, auch weil er Familienvater sei. Die Fächerkolleg/innen hätten ihm Kooperationsbereitschaft, doch wenig Motivation und Lernförderung unterstellt. Kollegin römisch 40 hätte nunmher gesundheitlichen Gründe, welche sie veranlassen würde die Lehrtätigkeit an der SKPS zu beenden und vollends an der WG zu unterrichten vorgebracht, welche vom Dienststellenausschuss persönlich nachvollziehbar seien. Insgesamt wurde eine zu jeder Aussage des Beschwerdeführers punktuelle Gegendarstellung verfasst, wobei selbst die "konkludenten Willenserklärungen" nach dem ABGB und dem KSchG miteinbezogen wurden.

In einer Senatssitzung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, bei dem wegen der Beschwerde ein Verfahren anhängig war, wurde am 14.05.2018 Folgendes entschieden: "Der Dienststellenausschuss hätte wegen Interessenskollision das Unterstützungsansuchen des Antragstellers formal ablehnen müssen. Seine Interessen wären sodann im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse bei der Lehrfächerverteilung mit zu berücksichtigen gewesen. Die Entscheidung, den Antragsteller bei seinem Anliegen, im WG bzw in der SKPS verbleiben zu können, ist jedoch im Ermessensspielraum des Dienststellenausschusses gelegen. Er hat sich mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf nachvollziehbare sachliche Argumente gestützt. Dennoch hat man versucht den Antragsteller so weit wie möglich zu unterstützten. Dass ein Dienststellenausschuss-Mietglied aus gesundheitlichen Gründen nur mehr am WG unterrichtet und seine Tätigkeiten an der SKPS beendet, weshalb keine Stunden für den Antragsteller mehr zur Verfügung stehen, stellt keine nach PVG unzulässige Interessenskollision dar, weil dieses Dienststellenausschuss-Mietglied bei der Lehrfächerverteilung nur mitbetroffen ist und es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die nur das Dienststellenausschuss-Mitglied betrifft, wie es beispielsweise die Betrauung mit einer Leitungsfunktion wäre. Ein Befangenheitsgrund ist daher gleichfalls nicht gegeben. ...."

Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde den Parteien (dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenausschuss) seitens der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Parteiengehör geschenkt. Am 05.06.2018 langte seitens des Dienststellenausschusses, am 08.06.2018 langte seitens des Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, eine Stellungnahme ein. In der letztgenannten Stellungnahme ist folgender Antrag zu entnehmen: "Ich beantrage daher festzustellen, dass ich durch die rechtswidrige Geschäftsführung des DA (i.S.d. 3 41 Abs. 1 PVG) in meinen Rechten verletzt wurde. Überdies beantrage ich die als Zustimmung zur Versetzung zu wertende nicht getätigte Stellungnahme bzw nicht erfolgtes Einschreiten als rechtswidrig i.S.d. § 41 Abs. 2 PVG aufzuheben, mit der Konsequenz, dass der DA erneut mit dieser Angelegenheit zu befassen ist."Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde den Parteien (dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenausschuss) seitens der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Parteiengehör geschenkt. Am 05.06.2018 langte seitens des Dienststellenausschusses, am 08.06.2018 langte seitens des Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, eine Stellungnahme ein. In der letztgenannten Stellungnahme ist folgender Antrag zu entnehmen: "Ich beantrage daher festzustellen, dass ich durch die rechtswidrige Geschäftsführung des DA (i.S.d. 3 41 Absatz eins, PVG) in meinen Rechten verletzt wurde. Überdies beantrage ich die als Zustimmung zur Versetzung zu wertende nicht getätigte Stellungnahme bzw nicht erfolgtes Einschreiten als rechtswidrig i.S.d. Paragraph 41, Absatz 2, PVG aufzuheben, mit der Konsequenz, dass der DA erneut mit dieser Angelegenheit zu befassen ist."

Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer würde die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses wegen dessen Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 für gesetzwidrig erachten. Er würde gegen seinen Willen am WG im Schuljahr 2018/19 nicht mehr als Lateinlehrer weiter beschäftigt und in der SKPS nicht als solcher beschäftigt werden. Dadurch habe der Dienststellenausschuss seine Pflichten grob vernachlässigt, wozu noch komme, dass drei der vier Dienstausschuss-Mitglieder Latein als Fach unterrichten und daher befangen wären. Der Dienststellenausschuss sei daher an der Verteilung der Stunden direkt interessiert und habe seine eigenen Interessen gewahrt und hätte trotz gesetzlicher Verpflichtungen nicht die Interessen des Beschwerdeführers unterstützt. Der Dienststellenausschuss hätte trotz Unterstützungsersuchens des Beschwerdeführers die genannte Entscheidung des Schulleiters, die darin bestand hätte, ihn nicht weiter zu beschäftigen, offen unterstützt.

Mit Schreiben vom 08.06.2018 wurden die beiden Stellungnahmen den gegnerischen Verfahrensparteien zum Parteiengehör zugestellt. Am 17.06.2018 langte seitens des Dienststellenausschusses eine Stellungnahme ein. Dem Verwaltungsakt ist unter OZ 10 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2018 als Stellungnahme zum Parteiengehör zu entnehmen.

Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 29.06.2018, Zl. A 8-PVAB/18-13, entschied diese Behörde den Antrag soweit er darauf gerichtet ist, vom Dienststellenausschuss entgegen den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) keine Verständigung zum Ersuchen des Antragstellers vom 13.03.2018 auf Vertretung in seiner Einzelpersonalangelegenheit erhalten zu haben, stattgegeben, und im übrigen Umfang abzuweisen.

Die Behörde begründete den stattgebenden Aspekt damit, dass entgegen den Bestimmungen des PVG der Dienststellenausschuss den Antrag des Beschwerdeführer auf Vertretung mittels Beschluss hätte ablehnen müssen und hinsichtlich der abgewiesenen Aspekte erkannte die Behörde keine Befangenheit der einzelnen Mitglieder im Dienststellenausschuss und vermeinte, dass der Dienststellenausschuss richtigerweise das Gesamtinteresse vor dem Einzelinteresse des Beschwerdeführer gestellt habe, und dadurch der Lehrfächerverteilung auch in korrekter Weise zugestimmt habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde indem er den Bescheid unrichtige Sachverhaltsdarstellung, und dadurch unrichtige Schlussfolgerungen unterstellte. Zudem sei der Bescheid in einigen Punkten widersprüchlich.

Er stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit des Beschlusses (gemeint den Bescheid) der Behörde feststellen und den Beschluss entsprechend abändern.

Mit Eingabe vom 05.11.2018 übersandte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Fachausschusses vom 08.03.2018, eine weitere vom 11.04.2018, einen Antrag auf Vertretung an den Dienststellenausschuss vom 01.10.2018, die Antwort des Dienststellenausschusses vom 17.10.2018, einen Antrag auf Vertretung an den Fachausschuss vom 22.10.2018. In diesen Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 26.11.2018 übersandte der Beschwerdeführer ein E-Mail welches er am 14.11.2018 an die Personalvertretung gesandt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2016/17 Lehrer für Latein, beschäftigt am WG.

XXXX , zugleich Mitglied im Dienststellenausschuss an dem WG, beabsichtigte ab dem Schuljahr 2018/19 ihre Stunden an der SKPS aufzulösen und gänzlich Latein am WG zu unterrichten. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 mit seinen Lateinstunden keine Zuweisung mehr bekam. Es folgten Vorgespräche zwischen den Beteiligten und schließlich eine provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19.römisch 40 , zugleich Mitglied im Dienststellenausschuss an dem WG, beabsichtigte ab dem Schuljahr 2018/19 ihre Stunden an der SKPS aufzulösen und gänzlich Latein am WG zu unterrichten. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 mit seinen Lateinstunden keine Zuweisung mehr bekam. Es folgten Vorgespräche zwischen den Beteiligten und schließlich eine provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19.

Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2018 gegenüber dem Dienststellenausschuss einen Antrag seine Interessen zu vertreten. Vier von drei Mitgliedern im Dienststellenausschuss unterrichten ebenso wie der Beschwerdeführer Latein.

Der Dienststellenausschuss erledigte diesen Antrag nicht schriftlich.

Der Dienststellenausschuss stimmte der vom Schulleiter erstellen provisorischen Lehrfächerverteilung am 19.04.2018 zu, womit der Beschwerdeführer an dem WG nicht mehr und an der SKPS nicht Latein unterr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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