Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2211446-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX1975 geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , XXXX1975 geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 31.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser aus dem Gaza ist.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
""Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich meinen Kindern eine Zukunft geben möchte. Ich will, dass sie ein Leben in Sicherheit und Freiheit haben und eine Ausbildung genießen können. In meiner Heimat sind sie in ständiger Gefahr. Entweder von der Hamas, Israel oder dem IS. Ich will ihnen nur ein Leben bieten können."
Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an: "Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder, da sie dort nie in Sicherheit sind."
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:
"[...]
F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein, ich bin gesund und mir geht es gut.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende und vollständige Angaben gemacht?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und meine Angaben waren vollständig.
F: Wurden Ihnen diese Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja, es wurde rückübersetzt und alles korrekt protokolliert.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
A: Ja, alles was ich habe lege ich heute vor.
Antragsteller legt folgende Dokumente vor:
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.