Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
ASVG §293Spruch
W157 2007429-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014, XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 07.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 14.02.2014 erging dazu ein Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit am 15.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Wachkoma liege (Grad der Behinderung 100 %) und zu Hause von seiner Ehegattin gepflegt werde. Dem Antrag seien Belege für einige der außergewöhnlichen Belastungen beigelegt worden (Arztkosten, Physiotherapie, Logopädie). Dies seien nur einige der Kosten, aber nicht alle. Diese Kosten würden die im Bescheid festgestellte Überschreitung der Betragsgrenze bei Weitem übersteigen, seien bei der herangezogenen Berechnungsgrundlage aber nicht angeführt worden.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 22.04.2014 (hg. eingelangt am 28.04.2014) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben wurde angemerkt, dass bis 31.03.2014 eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bestanden habe.
6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:7. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:
"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben."I. In Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,, und in Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
[...]"
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, W157 2007429-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden könnten, da trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt (vgl. VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.).8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, W157 2007429-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 5 und 6 Absatz 2, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden könnten, da trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt vergleiche VfGH 03.07.2015, G 176/2014, römisch fünf 89/2014 ua.).
9. Einer hiegegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (zu diesem Zeitpunkt) anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer wäre gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern gewesen, die vage Aufforderung der Behörde zur Vorlage "geeigneter Nachweise" hätte auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden können.
10. Mit hg. Schreiben vom 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, hg. einlangend, für die Jahre 2014 bis 2017 Einkommensteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen bzw. für Zeiträume ab 01.09.2016 allfällige Nachweise eines Zuschusses des Sozial