TE Bvwg Beschluss 2019/1/10 W138 2211896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BVergG 2018 §327
B-VG Art.133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015

Spruch

W138 2211896-1/2E

W138 2211896-2/3E

W138 2211896-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER bezüglich der Mitteilung der XXXX , vom 01.01.2019 betreffend das Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade", der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER bezüglich der Mitteilung der römisch 40 , vom 01.01.2019 betreffend das Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade", der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, den Beschluss:

A)

Die Verfahren über die Mitteilung vom 01.01.2019 werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Per Mail vom 01.01.2019 übermittelte die XXXX dem BVwG eine Stellungnahme zum Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade".Per Mail vom 01.01.2019 übermittelte die römisch 40 dem BVwG eine Stellungnahme zum Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade".

Das BVwG setzte im Zuge eines Parteiengehöres am 07.01.2019 die XXXX und die Auftraggeberin darüber in Kenntnis, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.Das BVwG setzte im Zuge eines Parteiengehöres am 07.01.2019 die römisch 40 und die Auftraggeberin darüber in Kenntnis, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.

Innerhalb der vom BVwG gesetzten Stellungnahmefrist langte eine solche nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Das E-Mail vom 01.01.2019 übermittelte die XXXX an die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at.Das E-Mail vom 01.01.2019 übermittelte die römisch 40 an die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at.

Mit Schreiben vom 07.01.2019 gewährte das BVwG Parteiengehör.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein. (Akt des BVwG)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 1. (1) BVwG-EVV Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins, (1) BVwG-EVV Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt A)

Die XXXX hat am 01.01.2019 ausschließlich per E-Mail eine Mitteilung betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren übermittelt.Die römisch 40 hat am 01.01.2019 ausschließlich per E-Mail eine Mitteilung betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren übermittelt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche zum insofern wortidenten Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Da die Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail ausdrücklich nicht zulässig ist und daher entsprechend der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen entfaltet, wurden damit weder ein Nachprüfungsantrag, noch sonstige Anträge gestellt, noch eine Gebührenpflicht ausgelöst.

Daher waren die Verfahren über die Mitteilung vom 01.01.2019 einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

E - Mail, Einbringung, Einstellung, elektronischer Rechtsverkehr,
Rechtswirkung, Schriftsatz, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2211896.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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