Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2155550-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des CXXXX IXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. April 2017, Zl. 1081171505-151016030, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des CXXXX IXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. April 2017, Zl. 1081171505-151016030, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang"
Folgendes aus:
"Sie stellten am 4.8.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am
7.8.2015 zugelassen wurde.
Am 5.8.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Im Folgenden werden Auszüge aus dieser Befragung widergegeben:
...
Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich bin homosexuell und das ist in meinem Land verboten. Ich habe daher Angst um mein Leben.
...
Am 9.2.2017 fand eine persönliche Anhörung/Einvernahme vor dem BFA statt, im Folgenden
wird auszugsweise die Niederschrift widergegeben:
...
LA: Bitte schildern Sie, weshalb Sie Nigeria verlassen haben und was der genaue fluchtauslösende Grund war?
VP: Der Grund ist, dass ich homosexuell bin und Leute das bemerkt haben. Meine Mutter teilte mir mit, dass Leute in unser Dorf gekommen waren, um nach mir zu suchen. Leute waren hinter mir her und versuchten, mich zu töten. Manchmal tun Leute das, weil Homosexualität nicht erlaubt ist in meinem Land. Deswegen sind sie hinter mir her. Als ich erfuhr, dass in mein Geschäft eingebrochen worden war; ging ich in eine katholische Kirche, ich rannte also um mein Leben und rannte in diese Kirche zum Pastor. Dort war auch dieser weiße Mann, dem ich meine Lage erklärte. Ich blieb drei Wochen dort, und er sagte, dass es zu gefährlich wäre mich für mich hierzubleiben, und organisierte meine Ausreise. Ich gab ihm 6000 US-$. Eines Tages fuhren wir nach Lagos und flogen zusammen.
...
Ihre Rechtsberaterin übersendete am 22.2.2017 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. April 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 8 Absatz 6 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. April 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 8, Absatz 6 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. April 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und christlichen Glaubens. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt in Nigeria. Der Beschwerdeführer kehrte am 3. Jänner 2019 freiwillig nach Nigeria zurück.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Entgegen seinem Vorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner angeblichen Homosexualität nicht verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitk