TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/25 W147 2184928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2184928-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Januar 2018, Zl: 1080693309 / 150986965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Januar 2018, Zl: 1080693309 / 150986965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer W147 2184926) und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer W147 2184921-1, W147 2184925-1 und W147 2184927-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 1. August 2015 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass das Leben ihrer Familie in Gefahr sei, diese Gefahr von der Polizei ausgehe und bei einer Rückkehr in das Heimatland ihr Ehegatte spurlos verschwinden würde.

3. Im Rahmen der Erstbefragung am 1. August 2015 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass auf ihn geschossen worden sei und habe man ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin vermute, dass es sich um zivile Polizisten gehandelt habe.

4. Am XXXX gebar die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2184923-1) und brachte für diesen als gesetzliche Vertretung am 14. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.4. Am römisch 40 gebar die Beschwerdeführerin einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2184923-1) und brachte für diesen als gesetzliche Vertretung am 14. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

5. Am 4. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, gesund zu sein und XXXX auf dem Standesamt von XXXX geheiratet zu haben. Im Heimatland habe sie Wirtschaft studiert und 2008 die Universität abgeschlossen. Danach habe sie bei einer Pensionsversicherung in XXXX bis zur Geburt ihres ältesten Kindes gearbeitet.5. Am 4. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, gesund zu sein und römisch 40 auf dem Standesamt von römisch 40 geheiratet zu haben. Im Heimatland habe sie Wirtschaft studiert und 2008 die Universität abgeschlossen. Danach habe sie bei einer Pensionsversicherung in römisch 40 bis zur Geburt ihres ältesten Kindes gearbeitet.

Zu den Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Cousin dritten Grades ihres Ehegatten namens "XXXX" im April/Mai 2014 umgebracht worden sei. Im August 2014 sei ihr Ehemann von zwei unbekannten Männern angesprochen worden und wollten diese, dass er sie begleite, da er "XXXX" kenne. Als der Ehemann sich geweigert habe, sei er attackiert worden und hätten die Männer bei dessen Flucht auf ihn geschossen und am Arm verwundet. Dies habe die Beschwerdeführerin nur durch Erzählungen ihres Ehegatten erfahren, da sie selbst nicht dabei gewesen sei. Der Ehegatte sei zu seinem Vater gefahren, der ihn zum Onkel gebracht hätte und sei er dort medizinisch versorgt worden.

Nach drei Tagen habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wiedergesehen, da der Onkel des Ehemannes eine Wohnung für die Familie am Stadtrand vonXXXX gemietet habe, damit sich die Familie verstecken könne.

Im Dezember 2014 habe es wieder eine Attacke auf ihren Ehegatten gegeben. Dieser sei nach dem Geburtstag seiner Schwester bei einem Park spazieren gegangen, als ihn zwei Männer angesprochen und begrüßt hätten. Die Männer hätten sodann dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Ehemann habe sich losreißen können und sei wiederum geflohen. Dies habe der Ehemann der Beschwerdeführerin erzählt. Nach diesem Vorfall habe die Familie die Wohnung nicht mehr verlassen.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin Beweise zu ihren Fluchtgründen vorlegen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass es keine Beweise gebe. Sie vermute, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, da Nachbarn nicht einfach nach "XXXX" fragen würden.

Sonst hätte die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme im Heimatland gehabt und hätten die gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe.

In Einem brachte die Beschwerdeführerin ein ÖSD-Zertifikat über einen bestandenen A2-Kurs und die Kopien der ersten Seite ihres Inlandpasses in Vorlage.

In einem händigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Länderinformationsblätter mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche aus.

6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab dieser im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinem Leben im Herkunftsstaat befragt an, dass er in XXXX in der XXXX zusammen mit seiner gesamten Familie sowie dessen Mutter und Schwester gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsland befragt, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sein Cousin dritten Grades "XXXX" entführt worden sei, weil er ein Auto angefahren habe. Wochenlang habe die Familie nichts von dem Cousin gehört, woraufhin diese ihn auch im Internet gesucht habe. Schließlich seien zwei Männer in ziviler Kleidung im April dieses Jahres erschienen und hätten die Familie aufgefordert, die Suchanzeige aus dem Internet zu löschen, dann würden sie den Cousin zurückbekommen. Im Mai/Juni habe man schließlich die Leiche des Cousins der Familie übergeben. Dieser sei sodann beerdigt worden. Zwei Monate später erkundigten sich zwei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin unbekannte Männer nach dem Cousin und forderten den Ehegatten der Beschwerdeführerin nach dessen Bejahung auf, mit ihnen zu kommen. Als dieser sich geweigert habe, seien die Männer handgreiflich geworden und hätten ihn am linken Ellbogen angeschossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe den Männern entkommen können und sei sodann von einem Hausarzt versorgt worden6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab dieser im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinem Leben im Herkunftsstaat befragt an, dass er in römisch 40 in der römisch 40 zusammen mit seiner gesamten Familie sowie dessen Mutter und Schwester gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsland befragt, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sein Cousin dritten Grades "XXXX" entführt worden sei, weil er ein Auto angefahren habe. Wochenlang habe die Familie nichts von dem Cousin gehört, woraufhin diese ihn auch im Internet gesucht habe. Schließlich seien zwei Männer in ziviler Kleidung im April dieses Jahres erschienen und hätten die Familie aufgefordert, die Suchanzeige aus dem Internet zu löschen, dann würden sie den Cousin zurückbekommen. Im Mai/Juni habe man schließlich die Leiche des Cousins der Familie übergeben. Dieser sei sodann beerdigt worden. Zwei Monate später erkundigten sich zwei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin unbekannte Männer nach dem Cousin und forderten den Ehegatten der Beschwerdeführerin nach dessen Bejahung auf, mit ihnen zu kommen. Als dieser sich geweigert habe, seien die Männer handgreiflich geworden und hätten ihn am linken Ellbogen angeschossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe den Männern entkommen können und sei sodann von einem Hausarzt versorgt worden

Als dessen Onkel erfahren habe, dass sich nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin erkundigt worden sei, habe der Onkel eine Wohnung außerhalb der Stadt gemietet. Dort habe die Familie von August bis Dezember gelebt und sich versteckt gehalten. Am 9. Dezember habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin dessen Schwester anlässlich ihres Geburtstages besucht und sei er auf dem Heimweg von zwei Männern in der Nähe eines Parks angesprochen worden. Danach habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Schlag am Kopf gespürt, sei ins Schwanken gekommen und habe um Hilfe gerufen. Blutend habe er sich mit einem Taxi in Sicherheit flüchten können. Im Juli des nächsten Jahres hätten der Vater und der der Onkel des Ehegatten der Beschwerdeführerin diesen aufgefordert, das Heimatland zu verlassen. Zwei Tage später habe die Familie das Heimatland verlassen.

Auf Nachfrage der belangten Behörde, welche Männer den Ehegatten der Beschwerdeführerin attackiert hätten, konnte der Beschwerdeführer keine Auskunft geben und wisse der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch nicht, was diese von ihm wollen könnten.

Auf weitere Nachfrage gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass im August auf ihn geschossen worden sei und er im Dezember durch die Waffe einen Schädelbasisbruch erlitten habe. Wie der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verletzungen medizinisch versorgt worden sei, könne er nicht mehr beantworten, er wisse nur, dass er zwei Spritzen bekommen habe. Die Vorfälle habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht der Polizei gemeldet.

Auf Nachfrage antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass sich die Vorfälle im Jahr 2014 zugetragen hätten. Das Heimatland habe er mit seiner Familie am 20. Juli 2015 verlassen. Ab dem ersten Zwischenfall habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin bis zu seiner Ausreise in der "XXXX" in XXXXam Stadtrand gelebt. Seine Familie sei im August nachgezogen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe während dieser Zeit von seinem Ersparten, welches er als Verwalter in der Schuhfabrik verdient habe, gelebt und habe sodann finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalten.

Nach der Aufforderung der belangten Behörde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sämtliche medizinische Beweise zu seinen Verletzungen vorlegen möge, antwortete er, dass es sich nur im Gummipatronen gehandelt habe und er die Gummipatrone selbst aus seinem Arm gezogen habe.

Letztlich gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, er sonst im Heimatland keine Probleme gehabt habe und er nicht wisse, warum er im Heimatland gesucht werde.

In Einem legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem "Werte- und Orientierungskurs" vom 6. April 2017, eine A1-Prüfungsbestätigung, die A2-Prüfungsbestätigung der Beschwerdeführerin, ein Volkschulzeugnis seines XXXX geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184921-1), die Heiratsurkunde in der russischen Sprache mit beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde seines XXXX geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184923-1), ein Auszug aus dem Geburtseintrag, vier Unterstützungserklärungen und einen Zeitungsausschnitt mit dem Foto der Beschwerdeführerin bei einer gemeinnützigen Veranstaltung vor.In Einem legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem "Werte- und Orientierungskurs" vom 6. April 2017, eine A1-Prüfungsbestätigung, die A2-Prüfungsbestätigung der Beschwerdeführerin, ein Volkschulzeugnis seines römisch 40 geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184921-1), die Heiratsurkunde in der russischen Sprache mit beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde seines römisch 40 geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184923-1), ein Auszug aus dem Geburtseintrag, vier Unterstützungserklärungen und einen Zeitungsausschnitt mit dem Foto der Beschwerdeführerin bei einer gemeinnützigen Veranstaltung vor.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben, nicht als glaubhaft gewertet werde, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und logisch seien und sie auf Detailfragen stets angegeben habe, nicht dabei gewesen zu sein. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Ehegatte der Beschwerdeführerin von den Unbekannten gesucht werde und die weiteren Familienmitglieder unbehelligt im Heimatland leben könnten. Auch wisse der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht, weshalb er verfolgt werde. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Autounfall des Cousins habe nicht hergestellt werden können.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem letzten Vorfall mit ihrem Ehegatten noch so lange Zeit im Heimatland verblieben sei.

Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG Tag wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit am 29. Januar 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen in vollem Umfang an.

Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den Hinweisen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgegangen sei. Weiters sei die Sicherheitslage in Dagestan instabil und wäre es den Beschwerdeführern im Heimatland nicht möglich eine Existenz aufzubauen. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen.

Der Beschwerde wurden ein Ambulanzbrief eines Krankenhauses des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2018 sowie ein weiterer Ambulanzbrief ihren XXXXgeborenen Sohn betreffend vom 29. Dezember 2018 beigelegt.

10. Am 14. Mai 2018 langte ein Ultraschallbefund des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 17. Oktober 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Arbeitsplatzbestätigungen der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung über die Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Besuch eines Abendgymnasiums, ein Befürwortungsschreiben der Bürgermeisterin einer Marktgemeinde, Arbeitsplatzbestätigungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ein weiteres Unterstützungsschreiben, ein Jahreszeugnis des XXXX geborenen Sohnes sowie eine Urkunde des Österreichischen Judoverbandes, über eine abgelegte Prüfung des XXXX geborenen Sohnes vorgelegt.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Arbeitsplatzbestätigungen der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung über die Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Besuch eines Abendgymnasiums, ein Befürwortungsschreiben der Bürgermeisterin einer Marktgemeinde, Arbeitsplatzbestätigungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ein weiteres Unterstützungsschreiben, ein Jahreszeugnis des römisch 40 geborenen Sohnes sowie eine Urkunde des Österreichischen Judoverbandes, über eine abgelegte Prüfung des römisch 40 geborenen Sohnes vorgelegt.

12. Am 29. November 2018 langte eine Judo-Urkunde des XXXX geborenen Sohnes samt Foto beim Bundesverwaltungsgericht ein.12. Am 29. November 2018 langte eine Judo-Urkunde des römisch 40 geborenen Sohnes samt Foto beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Gattin des Beschwerdeführers zu W147 2184926-1 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu W147 2184921-1, W147 2184925-1 W147 2184927-1 und W147 2184923-1.

Die Beschwerdeführerin brachte am 1. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einem chronischen Nierenleiden, jedoch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit August 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vor der Geburt ihres ersten Kindes bei einerPensionsversicherung in XXXX arbeitete, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vor der Geburt ihres ersten Kindes bei einerPensionsversicherung in römisch 40 arbeitete, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Gatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden, keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

0. "Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten