Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2184926-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Januar 2018, Zl: 1080693701 / 150987029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Januar 2018, Zl: 1080693701 / 150987029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Laken zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W147 2184928-1) und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer W147 2184921-1, W147 2184925-1 und W147 2184927-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 1. August 2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er von 1991 bis 2001 die Grundschule in Machatschkala besucht habe und im Anschluss für ein Jahr eine juristische Akademie besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Administrator in einer Schuhfabrik gearbeitet. In Dagestan würden noch seine Eltern und zwei Geschwister wohnen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie und er in Gefahr seien. Es sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden und habe man ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um zivile Polizisten gehandelt habe. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland vermute der Beschwerdeführer, dass er spurlos verschwinden werde, da sich die Polizei nach ihm erkundigt habe. Im Rahmen dieser Befragung legte der Beschwerdeführer einen internationalen Führerschein, ausgestellt am XXXX mit der Nr.XXXX im Original, die Kopie seines Inlandsreisepasses und eine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX mit der Nr. XXXX im Original, in Vorlage.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie und er in Gefahr seien. Es sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden und habe man ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um zivile Polizisten gehandelt habe. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland vermute der Beschwerdeführer, dass er spurlos verschwinden werde, da sich die Polizei nach ihm erkundigt habe. Im Rahmen dieser Befragung legte der Beschwerdeführer einen internationalen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 mit der Nr.XXXX im Original, die Kopie seines Inlandsreisepasses und eine Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 mit der Nr. römisch 40 im Original, in Vorlage.
2. Am XXXX brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2184923-1) zur Welt und stellte die Ehefrau für den Sohn als gesetzliche Vertretung am 14. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Am römisch 40 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen weiteren Sohn (Beschwerdeführer W147 2184923-1) zur Welt und stellte die Ehefrau für den Sohn als gesetzliche Vertretung am 14. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4. Dezember 2017 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, dass seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu Dokumenten, die die Identität des Beschwerdeführers belegen können, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen russischen Inlandspass und einen Auslands-Reisepass gehabt habe. Bei der Passausstellung habe es keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gegeben. Zu seinem Leben im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX in der XXXX zusammen mit seiner gesamten Familie (Mutter und Schwester) gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Cousin dritten Grades "XXXX" entführt worden sei, weil er ein Auto angefahren habe. Wochenlang habe die Familie nichts von dem Cousin gehört woraufhin diese ihn auch im Internet gesucht habe. Schließlich seien zwei Männer in ziviler Kleidung im April dieses Jahres erschienen und hätten die Familie aufgefordert, die Suchanzeige aus dem Internet zu löschen, dann würden sie den Cousin zurückbekommen. Im Mai/Juni habe man schließlich die Leiche des Cousins der Familie übergeben. Dieser sei sodann beerdigt worden. Zwei Monate später erkundigten sich zwei dem Beschwerdeführer unbekannte Männer nach dem Cousin und forderten den Beschwerdeführer nach dessen Bejahung auf, mit ihnen zu kommen. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, seien die Männer handgreiflich geworden und hätten den Beschwerdeführer am linken Ellbogen angeschossen. Der Beschwerdeführer habe den Männern entkommen können und sei sodann von einem Hausarzt versorgt worden3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4. Dezember 2017 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, dass seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu Dokumenten, die die Identität des Beschwerdeführers belegen können, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen russischen Inlandspass und einen Auslands-Reisepass gehabt habe. Bei der Passausstellung habe es keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gegeben. Zu seinem Leben im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in römisch 40 in der römisch 40 zusammen mit seiner gesamten Familie (Mutter und Schwester) gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Cousin dritten Grades "XXXX" entführt worden sei, weil er ein Auto angefahren habe. Wochenlang habe die Familie nichts von dem Cousin gehört woraufhin diese ihn auch im Internet gesucht habe. Schließlich seien zwei Männer in ziviler Kleidung im April dieses Jahres erschienen und hätten die Familie aufgefordert, die Suchanzeige aus dem Internet zu löschen, dann würden sie den Cousin zurückbekommen. Im Mai/Juni habe man schließlich die Leiche des Cousins der Familie übergeben. Dieser sei sodann beerdigt worden. Zwei Monate später erkundigten sich zwei dem Beschwerdeführer unbekannte Männer nach dem Cousin und forderten den Beschwerdeführer nach dessen Bejahung auf, mit ihnen zu kommen. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe, seien die Männer handgreiflich geworden und hätten den Beschwerdeführer am linken Ellbogen angeschossen. Der Beschwerdeführer habe den Männern entkommen können und sei sodann von einem Hausarzt versorgt worden
Als der Onkel des Beschwerdeführers erfahren habe, dass sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt worden sei, habe der Onkel eine Wohnung außerhalb der Stadt für den Beschwerdeführer und dessen Familie gemietet. Dort habe die Familie von August bis Dezember gelebt und sich versteckt gehalten. Am 9. Dezember habe der Beschwerdeführer dessen Schwester anlässlich ihres Geburtstages besucht und sei er auf dem Heimweg von zwei Männern in der Nähe eines Parks angesprochen worden. Danach habe der Beschwerdeführer einen Schlag am Kopf gespürt, sei ins Schwanken gekommen und habe um Hilfe gerufen. Blutend habe er sich mit einem Taxi in Sicherheit flüchten können. Im Juli des nächsten Jahres hätten der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, das Heimatland zu verlassen. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen.
Auf Nachfrage, welche Männer den Beschwerdeführer attackiert hätten, konnte der Beschwerdeführer keine Auskunft geben und wisse der Beschwerdeführer auch nicht, was diese von ihm wollen könnten.
Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass im August auf ihn geschossen worden sei und er im Dezember durch die Waffe einen Schädelbasisbruch erlitten habe. Wie der Beschwerdeführer im Anschluss an die Verletzungen medizinisch versorgt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr beantworten, er wisse nur, dass er zwei Spritzen bekommen habe. Die Vorfälle habe der Beschwerdeführer nicht der Polizei gemeldet.
Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass sich die Vorfälle im Jahr 2014 zugetragen hätten. Das Heimatland habe er mit seiner Familie am 20. Juli 2015 verlassen. Ab dem ersten Zwischenfall habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der "XXXX" in XXXX am Stadtrand gelebt. Seine Familie sei im August nachgezogen. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit von seinem Ersparten, welches er als Verwalter in der Schuhfabrik verdient habe, gelebt und habe sodann finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalten.Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass sich die Vorfälle im Jahr 2014 zugetragen hätten. Das Heimatland habe er mit seiner Familie am 20. Juli 2015 verlassen. Ab dem ersten Zwischenfall habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der "XXXX" in römisch 40 am Stadtrand gelebt. Seine Familie sei im August nachgezogen. Der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit von seinem Ersparten, welches er als Verwalter in der Schuhfabrik verdient habe, gelebt und habe sodann finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalten.
Nach der Aufforderung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sämtliche medizinische Beweise zu seinen Verletzungen vorlegen möge, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich nur im Gummipatronen gehandelt habe und er die Gummipatrone selbst aus seinem Arm gezogen habe.
Letztlich gab der Beschwerdeführer an, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, er sonst im Heimatland keine Probleme gehabt habe und er nicht wisse, warum er im Heimatland gesucht werde.
In Einem legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem "Werte- und Orientierungskurs" vom 6. April 2017, eine A1-Prüfungsbestätigung, die A2-Prüfungsbestätigung seiner Ehegattin, ein Volkschulzeugnis seinesXXXX geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184921-1), die Heiratsurkunde in der russischen Sprache mit beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde seines XXXX geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184923-1), Auszug aus dem Geburtseintrag, vier Unterstützungserklärungen und einen Zeitungsausschnitt mit dem Foto seiner Ehegattin bei einer gemeinnützigen Veranstaltung vor.In Einem legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem "Werte- und Orientierungskurs" vom 6. April 2017, eine A1-Prüfungsbestätigung, die A2-Prüfungsbestätigung seiner Ehegattin, ein Volkschulzeugnis seinesXXXX geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184921-1), die Heiratsurkunde in der russischen Sprache mit beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde seines römisch 40 geborenen Sohnes (Beschwerdeführer W147 2184923-1), Auszug aus dem Geburtseintrag, vier Unterstützungserklärungen und einen Zeitungsausschnitt mit dem Foto seiner Ehegattin bei einer gemeinnützigen Veranstaltung vor.
4. Am selben Tag wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin (W147 2184928-1) niederschriftlich einvernommen. Zu den Problemen ihres Ehegatten im Herkunftsland befragt, gab die Ehegattin im Wesentlichen an, dass der Cousin dritten Grades ihres Ehegatten im Juni 2014 nach seiner Entführung ermordet worden wäre. Im August sei der Ehegatte während eines Spazierganges von Unbekannten, nach der Frage, ob er einen "XXXX" kenne, misshandelt worden und habe man auch auf ihn geschossen. Dies wisse sie alles nur aus Erzählungen, selbst habe die Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Vorfall mitbekommen. Ende August sei die Ehegattin samt den Kindern in die Wohnung am Stadtrand zu dem Beschwerdeführer gezogen.
Auf Nachfrage gab die Ehegattin bekannt, dass sie persönlich nicht betroffen gewesen sei, aber sich jedoch in einem Stresszustand befunden habe. Ihr Ehegatte sei im August 2014 angeschossen worden und hätte die Familie das Heimatland am 20. Juli 2015 verlassen. Am 9. Dezember habe es einen weiteren Zwischenfall mit Verletzungen ihres Ehegatten gegeben. Auch zu diesem Vorfall könne die Ehegattin nur die Schilderungen ihres Ehemannes nacherzählen. Sie selbst habe keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Auch hätten sich zeitliche Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erheben. So habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er von August bis Dezember 2014 in der Wohnung außerhalb des Stadtrandes gelebt habe. Später habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bis zu seiner Ausreise in der Wohnung am Stadtrand gelebt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer von den Unbekannten gesucht werde und die weiteren Familienmitglieder unbehelligt im Heimatland leben könnten. Auch spreche gegen die Vermutung eines Zusammenhangs mit der Polizei, dass auf den Beschwerdeführer mit Gummigeschossen geschossen worden sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall noch so lange Zeit im Heimatland verblieben sei.
Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit am 29. Januar 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen in vollem Umfang an.
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den Hinweisen des Beschwerdeführers nicht ausreichend nachgegangen sei. Weiters sei die Sicherheitslage in Dagestan instabil und wäre es dem Beschwerdeführer im Heimatland nicht möglich eine Existenz aufzubauen und habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen.
Der Beschwerde wurden ein Ambulanzbrief eines Krankenhauses des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2018 sowie ein weiterer Ambulanzbrief den XXXX geborenen Sohn betreffend vom 29. Dezember 2018 beigelegt.Der Beschwerde wurden ein Ambulanzbrief eines Krankenhauses des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2018 sowie ein weiterer Ambulanzbrief den römisch 40 geborenen Sohn betreffend vom 29. Dezember 2018 beigelegt.
8. Am 14. Mai 2018 langte ein Ultraschallbefund des Beschwerdeführers vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 17. Oktober 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben, wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie seinem Gesundheitszustand befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Arbeitsplatzbestätigungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über die Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers für den Besuch eines Abendgymnasiums, ein Befürwortungsschreiben der Bürgermeisterin einer Marktgemeinde, Arbeitsplatzbestätigungen des Beschwerdeführers, ein weiteres Unterstützungsschreiben, ein Jahreszeugnis des XXXX geborenen Sohnes des Beschwerdeführers sowie eine Urkunde des Österreichischen Judoverbandes, über eine abgelegte Prüfung desXXXX geborenen Sohnes vorgelegt.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Arbeitsplatzbestätigungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über die Anmeldung der Ehegattin des Beschwerdeführers für den Besuch eines Abendgymnasiums, ein Befürwortungsschreiben der Bürgermeisterin einer Marktgemeinde, Arbeitsplatzbestätigungen des Beschwerdeführers, ein weiteres Unterstützungsschreiben, ein Jahreszeugnis des römisch 40 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers sowie eine Urkunde des Österreichischen Judoverbandes, über eine abgelegte Prüfung desXXXX geborenen Sohnes vorgelegt.
10. Am 29. November 2018 langte eine Judo-Urkunde des XXXX geborenen Sohnes samt Foto beim Bundesverwaltungsgericht ein.10. Am 29. November 2018 langte eine Judo-Urkunde des römisch 40 geborenen Sohnes samt Foto beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Laken zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am 1. August 2015 nach illegaler Einreise in die Europäische Union den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2018 wegen anhaltender Schmerzen in der Brust im Krankenhaus XXXX, Abteilung für Innere Medizin, untersucht und wurden ein vertebragener Thoraxschmerz, ein bekannter Lebertumor und einen Nikotinabusus diagnostiziert.Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 2018 wegen anhaltender Schmerzen in der Brust im Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, untersucht und wurden ein vertebragener Thoraxschmerz, ein bekannter Lebertumor und einen Nikotinabusus diagnostiziert.
Hinsichtlich des diagnostizierten und dem Beschwerdeführer bekannten Lebertumors wurde am 13. April 2018 ein Ultraschall durchgeführt und die nächste Sonografie-Kontrolle nach einem Jahr angeordnet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Während der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als Verwalter in einer Schuhfabrik ein gutes Einkommen erzielte, ist er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W147 2184928-1) und den vier minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer W147 2184927-1, W147 2184925-1, W147 2184923-1, W147 2184921-1) keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er lebt mit seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und sind diese, wie der Beschwerdeführer selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch kann vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.