Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2181895-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Pakistan geboren sei. Er sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Eltern, sein Bruder und seine beiden Schwestern würden in Pakistan leben. In seiner Heimat Afghanistan habe er nie gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor ca. 25 Jahren, als die ältere Schwester des Beschwerdeführers dort [gemeint: in Afghanistan] zur Welt gekommen sei, Probleme mit anderen Männern gehabt habe. Aus diesem Grunde seien seine Eltern mit seiner Schwester nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer und seine anderen Geschwister seien alle in Pakistan zur Welt gekommen. In seinem Dorf in Pakistan habe er gehört, dass einige Männer ihn umbringen wollten, weil sein Vater bereits zu alt (70 Jahre) und sein jüngerer Bruder zu jung sei (12 bis 13 Jahre). Da die Männer sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan nach dem Leben des Beschwerdeführers trachten würden, hätten seine Eltern beschlossen, den Beschwerdeführer nach Österreich zu entsenden.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Rawalpindi, Pakistan, gelebt. Ob seine Angehörigen dort noch aufhältig seien, wisse er nicht. Er beherrsche Dari, Paschtu in Wort und Schrift, Urdu und Englisch und ein wenig Deutsch. Von 2008 bis 2014 habe er die Grundschule besucht. Zudem habe der Beschwerdeführer die Lehre als Automechaniker absolviert und sei er von 2010 bis 2014 dieser Tätigkeit nachgegangen, wodurch er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert habe. In Afghanistan habe er keine Verwandten oder Bekannte. Das Haus und der Grund, den sie in XXXX gehabt hätten, habe der Vater aufgrund seiner Probleme aufgegeben. Über Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass deren Haus und das Grundstück von einer anderen Familie geplündert und weggenommen worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Sommer 2014 Pakistan verlassen habe und letztlich am 31.01.2015 in Österreich eingereist sei. Die Reise sei von seinem Vater organisiert worden und wisse er nicht, wieviel die Reisekosten betragen haben. Woher seine Eltern das Geld gehabt hätten, wisse er nicht. Das Ziel sei Europa gewesen, ein genaues Zielland habe er nicht gehabt. Er sei mit einer Gruppe schlepperunterstützt gereist. Unterwegs hätten die Burschen über Österreich und Deutschland gesprochen, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und habe er, nachdem er ein Problem gehabt habe, sofort das Land verlassen. Die Fragen, ob er jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung und/oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Aufgefordert seinen Fluchtgrund möglichst detailreich und in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab er an, dass vor 25 Jahren seine Eltern und zwei Brüder seines Vaters und die Schwester des Beschwerdeführers in XXXX gelebt hätten. Dort hätten sie ein Grundstück auf dem seine Eltern Weizen gezogen hätten, wovon die Familie habe leben können. Eines Tages habe sein Onkel Weizen ernten wollen. Der Vater sei nicht mitgekommen, da er sich nicht gut gefühlt habe. Ein Mitglied, der im Dorf lebenden einflussreichen Familie habe seinem Onkel verboten den Weizen zu ernten. Er habe gesagt, dass das Grundstück ihm gehöre. Es sei zu einem Streit gekommen und dieser habe seinen Onkel getötet. Daraufhin sei sein Vater zu dieser Familie gegangen und habe deren Sohn, der herausgekommen sei, erschossen. Sein Vater sei aufgebracht nach Hause gekommen, habe die nötigsten Sachen gepackt und sei mit der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan auf die Welt gekommen und sie hätten dort ein gutes Leben. Sein Vater habe gearbeitet und sei der Beschwerdeführer dort bis 2014 zur Schule gegangen. Die andere Familie habe erfahren, dass sie sich in Pakistan aufhielten. Sein Vater sei auf den Markt gegangen und habe sie dort gesehen. Er sei nach Hause gekommen und habe mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Sein Vater habe geweint, gezittert und vom Vorfall in Afghanistan erzählt. Sie hätten Angst, dass sie den Beschwerdeführer töten würden und hätten ihn deshalb nach Europa geschickt. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er gehe, jedoch habe sein Vater darauf bestanden. Sein Vater sei damals nicht zur Polizei gegangen, da es zu dieser Zeit keine Polizei gegeben habe. Die Familie sei sehr einflussreich, und habe diese machen können was sie wollten. Die Polizei sei machtlos. Der Namen von der Person, von jener er in Afghanistan verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Es sei der Vater von der Person, die sein Vater getötet habe. Der Beschwerdeführer sei nie persönlich von dieser Person verfolgt oder bedroht worden. Aufgefordert näheres über diese Person zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ein sehr reicher Mann sei, wobei er den Namen dieser Person nicht wisse. Er könne leicht die Polizei bestechen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser Mann mehrere Schlepper bezahlt habe, damit dieser den Beschwerdeführer finde. Über Nachfrage, woher der Vater wisse, dass er Schlepper auf die Familie angesetzt habe, gab er an, dass dies nur eine Vermutung seines Vaters sei. Sein Vater wisse das nicht. Weder sein Vater noch der Beschwerdeführer selbst oder seine Familie habe Kontakt zu den Verfolgern aus Afghanistan. In Afghanistan sei Blutrache üblich, wobei er die afghanischen Gesetze nicht kenne. Nur sein Vater habe Blutrache geübt. Über Nachfrage, weswegen es seinen Angehörigen nach wie vor möglich sei in Pakistan zu leben, gab er an, dass er nichts über seine Familie wisse. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gehabt habe, ob sich der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Afghanistan oder Pakistan religiös oder politisch betätigt hätten, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Zu seiner Integration brachte er vor zwei Deutschkurse der Niveaustufe A2 und B1 parallel im Jugend College besucht und Kontakt zu Schulkollegen zu haben. Er habe weder in Österreich noch einem anderen Land der EU Verwandte. In Österreich habe er weder eine Ehe oder eheähnliche Beziehung oder Partnerschaft geschlossen. Er lebe von staatlicher Unterstützung aus der Bundesbetreuung. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen tätig.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , Rawalpindi, Pakistan, gelebt. Ob seine Angehörigen dort noch aufhältig seien, wisse er nicht. Er beherrsche Dari, Paschtu in Wort und Schrift, Urdu und Englisch und ein wenig Deutsch. Von 2008 bis 2014 habe er die Grundschule besucht. Zudem habe der Beschwerdeführer die Lehre als Automechaniker absolviert und sei er von 2010 bis 2014 dieser Tätigkeit nachgegangen, wodurch er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert habe. In Afghanistan habe er keine Verwandten oder Bekannte. Das Haus und der Grund, den sie in römisch 40 gehabt hätten, habe der Vater aufgrund seiner Probleme aufgegeben. Über Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass deren Haus und das Grundstück von einer anderen Familie geplündert und weggenommen worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Sommer 2014 Pakistan verlassen habe und letztlich am 31.01.2015 in Österreich eingereist sei. Die Reise sei von seinem Vater organisiert worden und wisse er nicht, wieviel die Reisekosten betragen haben. Woher seine Eltern das Geld gehabt hätten, wisse er nicht. Das Ziel sei Europa gewesen, ein genaues Zielland habe er nicht gehabt. Er sei mit einer Gruppe schlepperunterstützt gereist. Unterwegs hätten die Burschen über Österreich und Deutschland gesprochen, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und habe er, nachdem er ein Problem gehabt habe, sofort das Land verlassen. Die Fragen, ob er jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung und/oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Aufgefordert seinen Fluchtgrund möglichst detailreich und in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab er an, dass vor 25 Jahren seine Eltern und zwei Brüder seines Vaters und die Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 gelebt hätten. Dort hätten sie ein Grundstück auf dem seine Eltern Weizen gezogen hätten, wovon die Familie habe leben können. Eines Tages habe sein Onkel Weizen ernten wollen. Der Vater sei nicht mitgekommen, da er sich nicht gut gefühlt habe. Ein Mitglied, der im Dorf lebenden einflussreichen Familie habe seinem Onkel verboten den Weizen zu ernten. Er habe gesagt, dass das Grundstück ihm gehöre. Es sei zu einem Streit gekommen und dieser habe seinen Onkel getötet. Daraufhin sei sein Vater zu dieser Familie gegangen und habe deren Sohn, der herausgekommen sei, erschossen. Sein Vater sei aufgebracht nach Hause gekommen, habe die nötigsten Sachen gepackt und sei mit der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan auf die Welt gekommen und sie hätten dort ein gutes Leben. Sein Vater habe gearbeitet und sei der Beschwerdeführer dort bis 2014 zur Schule gegangen. Die andere Familie habe erfahren, dass sie sich in Pakistan aufhielten. Sein Vater sei auf den Markt gegangen und habe sie dort gesehen. Er sei nach Hause gekommen und habe mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Sein Vater habe geweint, gezittert und vom Vorfall in Afghanistan erzählt. Sie hätten Angst, dass sie den Beschwerdeführer töten würden und hätten ihn deshalb nach Europa geschickt. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er gehe, jedoch habe sein Vater darauf bestanden. Sein Vater sei damals nicht zur Polizei gegangen, da es zu dieser Zeit keine Polizei gegeben habe. Die Familie sei sehr einflussreich, und habe diese machen können was sie wollten. Die Polizei sei machtlos. Der Namen von der Person, von jener er in Afghanistan verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Es sei der Vater von der Person, die sein Vater getötet habe. Der Beschwerdeführer sei nie persönlich von dieser Person verfolgt oder bedroht worden. Aufgefordert näheres über diese Person zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ein sehr reicher Mann sei, wobei er den Namen dieser Person nicht wisse. Er könne leicht die Polizei bestechen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser Mann mehrere Schlepper bezahlt habe, damit dieser den Beschwerdeführer finde. Über Nachfrage, woher der Vater wisse, dass er Schlepper auf die Familie angesetzt habe, gab er an, dass dies nur eine Vermutung seines Vaters sei. Sein Vater wisse das nicht. Weder sein Vater noch der Beschwerdeführer selbst oder seine Familie habe Kontakt zu den Verfolgern aus Afghanistan. In Afghanistan sei Blutrache üblich, wobei er die afghanischen Gesetze nicht kenne. Nur sein Vater habe Blutrache geübt. Über Nachfrage, weswegen es seinen Angehörigen nach wie vor möglich sei in Pakistan zu leben, gab er an, dass er nichts über seine Familie wisse. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gehabt habe, ob sich der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Afghanistan oder Pakistan religiös oder politisch betätigt hätten, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Zu seiner Integration brachte er vor zwei Deutschkurse der Niveaustufe A2 und B1 parallel im Jugend College besucht und Kontakt zu Schulkollegen zu haben. Er habe weder in Österreich noch einem anderen Land der EU Verwandte. In Österreich habe er weder eine Ehe oder eheähnliche Beziehung oder Partnerschaft geschlossen. Er lebe von staatlicher Unterstützung aus der Bundesbetreuung. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen tätig.
Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er sei im afghanischen Kulturkreis aufgewachsen und habe sich auf Dari unterhalten. Von 2010 bis 2014 habe er bei einer Firma namens " XXXX ", die einem Pakistani gehöre und wo auch Afghanen gearbeitet hätten, Automechaniker gelernt. In Pakistan habe er keine Freunde oder Bekannte. Er habe immer seiner Mutter zuhause geholfen. Die Frage, ob er in Pakistan bedroht oder verfolgt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass die Leute, die seinen Vater aus Afghanistan vertrieben hätten, in der Ortschaft nach ihm und seinem Vater gefragt hätten. Sie hätten weniger Probleme mit seinem Vater als mit dem Beschwerdeführer gehabt. Die Leute hätten seinen Onkel väterlicherseits in Afghanistan umgebracht, woraufhin sein Vater den Sohn dieser Leute umgebracht habe. Aus diesem Grunde hätten sie ein Problem mit dem Beschwerdeführer und würden ihn deswegen umbringen wollen. Weder der Vater noch der Beschwerdeführer hätten jemals Kontakt mit diesen Leuten gehabt. Sie hätten sich versteckt. Er habe von seinem Vater erfahren, dass sie deren Grundstück wegnehmen und sie umbringen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe alles von seinem Vater erfahren und habe das bei der letzten Niederschrift angegeben. Sein Vater habe die Leute gesehen, die überall nach ihm und dem Beschwerdeführer gefragt hätten, wobei sie den Vater des Beschwerdeführers nicht erkannt hätten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens habe sich nicht geändert. In der Nacht habe er immer Angst, weshalb ihm ein Medikament zum Schlafen verordnet worden sei und könne er seitdem besser schlafen. Zuletzt fügte der Beschwerdeführer noch hinzu, dass die Leute, deren Sohn sein Vater umgebracht habe, sehr mächtig seien und auch Verbindungen zu den Taliban hätten. Das habe er von seinem Vater später erfahren.Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er sei im afghanischen Kulturkreis aufgewachsen und habe sich auf Dari unterhalten. Von 2010 bis 2014 habe er bei einer Firma namens " römisch 40 ", die einem Pakistani gehöre und wo auch Afghanen gearbeitet hätten, Automechaniker gelernt. In Pakistan habe er keine Freunde oder Bekannte. Er habe immer seiner Mutter zuhause geholfen. Die Frage, ob er in Pakistan bedroht oder verfolgt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass die Leute, die seinen Vater aus Afghanistan vertrieben hätten, in der Ortschaft nach ihm und seinem Vater gefragt hätten. Sie hätten weniger Probleme mit seinem Vater als mit dem Beschwerdeführer gehabt. Die Leute hätten seinen Onkel väterlicherseits in Afghanistan umgebracht, woraufhin sein Vater den Sohn dieser Leute umgebracht habe. Aus diesem Grunde hätten sie ein Problem mit dem Beschwerdeführer und würden ihn deswegen umbringen wollen. Weder der Vater noch der Beschwerdeführer hätten jemals Kontakt mit diesen Leuten gehabt. Sie hätten sich versteckt. Er habe von seinem Vater erfahren, dass sie deren Grundstück wegnehmen und sie umbringen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe alles von seinem Vater erfahren und habe das bei der letzten Niederschrift angegeben. Sein Vater habe die Leute gesehen, die überall nach ihm und dem Beschwerdeführer gefragt hätten, wobei sie den Vater des Beschwerdeführers nicht erkannt hätten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens habe sich nicht geändert. In der Nacht habe er immer Angst, weshalb ihm ein Medikament zum Schlafen verordnet worden sei und könne er seitdem besser schlafen. Zuletzt fügte der Beschwerdeführer noch hinzu, dass die Leute, deren Sohn sein Vater umgebracht habe, sehr mächtig seien und auch Verbindungen zu den Taliban hätten. Das habe er von seinem Vater später erfahren.
Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Kursbesuchsbestätigung Deutsch, Alphabetisierung 2, ausgestellt am 18.10.2015;
* Mitgliedschaftsantrag bei einem Taekwond-do Verein vom 20.01.2016;
* ÖSD Zertifikat - Deutsch als Zweitsprache A 1 vom 22.02.2016;
* Teilnahmebestätigung über den Besuch des "Jugendcollege" vom 14.11.2016 bis 30.01.2017, ausgestellt am 10.01.2017;
* Schreiben betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Jugendcollege" vom 18.05.2017;
* Sozialbericht vom 23.05.2017;
* Empfehlungsschreiben vom 11.05.2016, vom 20.05.2016, vom 30.04.2017, vom 23.05.2017;
* Zwei Teilnahmebestätigung am "StartWien Info-Modul" jeweils vom 12.07.2017
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, weil sein Vater dem Beschwerdeführer von einer Blutrache erzählt habe, die aufgrund von Grundstückstreitereien erfolgt sei und den Vater veranlasst habe aus Afghanistan zu fliehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Eltern nach Pakistan sei der Beschwerdeführer jedoch noch nicht geboren. Hierzu folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe könne, dass der Beschwerdeführer wegen Blutrache einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe kein Glaube geschenkt werde, da er seine Fluchtgründe ausschließlich auf Hörensagen seines Vaters gestützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben arbeitsfähig und arbeitswillig sei und verfüge er sowohl über eine langjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Es könne keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Algerien [wohl gemeint: Afghanistan] festgestellt werden.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, weil sein Vater dem Beschwerdeführer von einer Blutrache erzählt habe, die aufgrund von Grundstückstreitereien erfolgt sei und den Vater veranlasst habe aus Afghanistan zu fliehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Eltern nach Pakistan sei der Beschwerdeführer jedoch noch nicht geboren. Hierzu folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe könne, dass der Beschwerdeführer wegen Blutrache einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe kein Glaube geschenkt werde, da er seine Fluchtgründe ausschließlich auf Hörensagen seines Vaters gestützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben arbeitsfähig und arbeitswillig sei und verfüge er sowohl über eine langjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Es könne keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Algerien [wohl gemeint: Afghanistan] festgestellt werden.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Zudem würden Berichte bestätigten, dass Rückkehrer, die noch nie in Afghanistan gelebt hätten und "anders aussehen" würden, schikaniert würden. Zudem bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Rückkehr aus dem Westen als "kontaminiert" angesehen und aufgrund dessen schlechter gestellt bzw. erschwerte Bedingungen in seinem Herkunftsland vorfinden würde. Zudem habe die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt, da er dieses ausschließlich vom Hören und Sagen seines Vaters kenne und angebenden habe nicht verfolgt zu werden. Dies sei jedoch aktenwidrig, da der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, aufgrund einer ausständigen Blutrache in Afghanistan, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und in Pakistan gesucht worden zu sein.
6. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen und die entsprechende UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 vorab übermittelt.
7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 wurde mitvorgelegt:
Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 (nicht bestanden), Kursbestätigung für Integration nach dem ersten Tag, Sozialbericht Diakonie, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 02.01.2019, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.01.2019, Anstellungszusage von der Firma XXXX KG vom 17.01.2019, zwei Teilnahmebestätigungen "Friedenslauf", Fachärztliche Bestätigung bezüglich posttraumatischer Belastungsstörung vom 04.01.2016,Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 (nicht bestanden), Kursbestätigung für Integration nach dem ersten Tag, Sozialbericht Diakonie, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 02.01.2019, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.01.2019, Anstellungszusage von der Firma römisch 40 KG vom 17.01.2019, zwei Teilnahmebestätigungen "Friedenslauf", Fachärztliche Bestätigung bezüglich posttraumatischer Belastungsstörung vom 04.01.2016,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Eltern des Beschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige und haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren, aufgewachsen und war bis vor seiner Ausreise, wie auch seine Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, ein Bruder und zwei Schwestern), in Pakistan, XXXX aufhältig. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten. In Pakistan besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule von 2008 - 2014 und absolvierte im Zeitraum von 2010 bis 2014 die Lehre als Automechaniker. Durch seine berufliche Tätigkeit verdiente er ca. 80 Kaldar, wovon er 15 für sich behielt und den Rest seinen Eltern gab. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari, Paschtu in Wort und Schrift, Urdu und Englisch und ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Eltern des Beschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige und haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren, aufgewachsen und war bis vor seiner Ausreise, wie auch seine Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, ein Bruder und zwei S