Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 1437987-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Dezember 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Dezember 2017, Zl:
643658602 / 14484431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (W147 1437988-2) und dem gemeinsamen Kind (W147 1437989-2) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. August 2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Cousin hätte einen Mann erschossen. In dieser Region gebe es Blutrache, egal gegen wen in der Familie. So hätte diese Blutrache auch den Ehegatten der Beschwerdeführerin und seine Familie treffen können. Er sei zunächst mit den Angehörigen am 16. August 2013 mit dem Zug von XXXX nach XXXX gefahren und wäre die Gruppe in weiterer Folge zusammen über XXXX ebenfalls am Schienenweg nach Polen gelangt. Von dort seien sie mit Unterstützung eines Schleppers nach Österreich gelangt.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Cousin hätte einen Mann erschossen. In dieser Region gebe es Blutrache, egal gegen wen in der Familie. So hätte diese Blutrache auch den Ehegatten der Beschwerdeführerin und seine Familie treffen können. Er sei zunächst mit den Angehörigen am 16. August 2013 mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 gefahren und wäre die Gruppe in weiterer Folge zusammen über römisch 40 ebenfalls am Schienenweg nach Polen gelangt. Von dort seien sie mit Unterstützung eines Schleppers nach Österreich gelangt.
Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 2. September 2013 die Asylwerber wieder aufzunehmen. Polen erklärte sich mit Schreiben vom 3. September 2013 bereit, diese auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 2. September 2013 die Asylwerber wieder aufzunehmen. Polen erklärte sich mit Schreiben vom 3. September 2013 bereit, diese auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen.
Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 10. September 2013 abermals einvernommen, gab die Beschwerdeführerin an, auch Mutter eines zweiten Kindes namens XXXX XXXX , geb. XXXX , zu sein. Dieses würde aktuell bei seinem Vater, dem ersten Mann, in der Heimat leben. In Tschetschenien habe sie ihr Leben lediglich mit den Einkünften von Arbeitslosengeld bestritten und hätte die Familie von Beginn an Österreich als endgültiges Reiseziel auserkoren. Im Bundesgebiet lebe zwar bereits seit geraumer Zeit ihre XXXX -jährige Schwester, aber kenne sie nicht deren Wohnadresse. Zuletzt habe sie sich im Jahre 2001 oder 2002 mit Letztgenannter einen gemeinsamen Haushalt geteilt und hätte man sich seither auch nie gegenseitig unterstützt. Irgendwelche Probleme habe die Gruppe während ihres Aufenthaltes in Polen nicht erlebt; allein ausschlaggebend für die Weiterreise von Polen nach Österreich sei ausschließlich der Entschluss ihres Gatten gewesen: "Mein Mann hat sich so entschieden. Es geht um die Blutrache. Die Personen von den gegnerischen Seiten sind Militärangehörige und können ohne weiteres nach Polen einreisen. Ich habe gehört, dass sie nicht nach Österreich einreisen können." Generell wolle man nicht mehr zurück in die Heimat.Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 10. September 2013 abermals einvernommen, gab die Beschwerdeführerin an, auch Mutter eines zweiten Kindes namens römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein. Dieses würde aktuell bei seinem Vater, dem ersten Mann, in der Heimat leben. In Tschetschenien habe sie ihr Leben lediglich mit den Einkünften von Arbeitslosengeld bestritten und hätte die Familie von Beginn an Österreich als endgültiges Reiseziel auserkoren. Im Bundesgebiet lebe zwar bereits seit geraumer Zeit ihre römisch 40 -jährige Schwester, aber kenne sie nicht deren Wohnadresse. Zuletzt habe sie sich im Jahre 2001 oder 2002 mit Letztgenannter einen gemeinsamen Haushalt geteilt und hätte man sich seither auch nie gegenseitig unterstützt. Irgendwelche Probleme habe die Gruppe während ihres Aufenthaltes in Polen nicht erlebt; allein ausschlaggebend für die Weiterreise von Polen nach Österreich sei ausschließlich der Entschluss ihres Gatten gewesen: "Mein Mann hat sich so entschieden. Es geht um die Blutrache. Die Personen von den gegnerischen Seiten sind Militärangehörige und können ohne weiteres nach Polen einreisen. Ich habe gehört, dass sie nicht nach Österreich einreisen können." Generell wolle man nicht mehr zurück in die Heimat.
Ebenfalls am 10. September 2013 niederschriftlich einvernommen, behauptete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, er verfüge er über keinerlei Angehörige im Bundesgebiet. In Tschetschenien hätte er seinen Lebensunterhalt als Bauhilfsarbeiter bestritten und wäre ihm in der Heimat Österreich als zu bevorzugendes Reiseziel empfohlen worden. Probleme habe es in Polen zwar keine gegeben, aber "wollten wir so schnell wie möglich hierher."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 11. September 2013, Zlen.:
13 12.575 EAST West, 13 12.577 EAST West und 13 12.578 EAST West, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gemäß §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen sowie die Asylwerber unter einem aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.13 12.575 EAST West, 13 12.577 EAST West und 13 12.578 EAST West, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen sowie die Asylwerber unter einem aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Infolge rechtzeitig erhobener Beschwerden wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Oktober 2013, S5 437.987-1/2013/4E, S5 437.988-1/2013/4E und S5 437.989-1/2013/4E, gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Infolge rechtzeitig erhobener Beschwerden wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Oktober 2013, S5 437.987-1/2013/4E, S5 437.988-1/2013/4E und S5 437.989-1/2013/4E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
2. Die rechtskräftigen Entscheidungen wurde in weiterer Folge wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin nicht effektuiert.
Am 25. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, woraufhin die Asylverfahren in Österreich zugelassen wurden.
Am 19. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin und ihre mitgereiste Familie für die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat an. Am 5. September 2016 reiste letztendlich nur die Mutter der Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. November 2017 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache eingangs an, er sei russischer Staatsbürger, gehöre der Tschetschenischen Volksgruppe an, sei moslemischen Glaubens, verheiratet und habe nunmehr zwei Kinder (W147 1437989-2 und W147 2187896-1).
Er habe einen Reisepass und einen Inlandspass. Sein Reisepass sei in Polen und hier in Österreich habe er seinen Inlandspass. Auch führe er seinen Führerschein mit, den er bereits vorgelegt habe. Weder bei Ausstellung des Reisepasses noch bei der Ausstellung des Inlandreisepasses habe es Probleme gegeben. Sein Führerschein sei im Jahre XXXX ebenfalls ohne Probleme ausgestellt worden.Er habe einen Reisepass und einen Inlandspass. Sein Reisepass sei in Polen und hier in Österreich habe er seinen Inlandspass. Auch führe er seinen Führerschein mit, den er bereits vorgelegt habe. Weder bei Ausstellung des Reisepasses noch bei der Ausstellung des Inlandreisepasses habe es Probleme gegeben. Sein Führerschein sei im Jahre römisch 40 ebenfalls ohne Probleme ausgestellt worden.
Er sei gesund, habe bis dato die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt rückübersetzt worden.
Im Herkunftsstaat habe er den Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter und Maler am Bau finanzieren können. Österreich sei das Reiseziel gewesen, da seine Freunde gut über Österreich gesprochen hätten. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise sei er immer unter derselben Adresse XXXX , XXXX . gemeldet. Im Herkunftsstaat aufhältig seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder. Seine Eltern und sein Bruder seien an selber Adresse gemeldet wie er, jedoch sei sein Bruder nunmehr auf XXXX . Seine Schwester sei verheiratet und wohne in einem anderen Dorf in Tschetschenien.Im Herkunftsstaat habe er den Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter und Maler am Bau finanzieren können. Österreich sei das Reiseziel gewesen, da seine Freunde gut über Österreich gesprochen hätten. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise sei er immer unter derselben Adresse römisch 40 , römisch 40 . gemeldet. Im Herkunftsstaat aufhältig seien seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder. Seine Eltern und sein Bruder seien an selber Adresse gemeldet wie er, jedoch sei sein Bruder nunmehr auf römisch 40 . Seine Schwester sei verheiratet und wohne in einem anderen Dorf in Tschetschenien.
Befragt nach Problemen der Verwandten im Herkunftsstaat antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese hätten dieselben Probleme wie alle anderen Leute in Tschetschenien. Die Regierung mache mit den Leuten was diese wolle. Sein Bruder sei jetzt in XXXX , vor einem Monat habe er mit ihm gesprochen und er habe ihm dies bestätigt. Sonst hätten seine Verwandten keine Probleme.Befragt nach Problemen der Verwandten im Herkunftsstaat antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese hätten dieselben Probleme wie alle anderen Leute in Tschetschenien. Die Regierung mache mit den Leuten was diese wolle. Sein Bruder sei jetzt in römisch 40 , vor einem Monat habe er mit ihm gesprochen und er habe ihm dies bestätigt. Sonst hätten seine Verwandten keine Probleme.
Erstmals den Gedanken seinen Herkunftsstaat zu verlassen habe er ca. im Jahr 2012 gefasst. Sein letzter Arbeitstag sei ungefähr ein halbes Jahr vor seiner Ausreise gewesen, danach habe er nicht mehr gearbeitet und an seiner Meldeadresse gelebt. Davor habe er in verschiedenen Städten unter verschiedenen Adressen gewohnt. In der Stadt XXXX im Bezirk XXXX in Russland habe er schwarz auf dem Bau gearbeitet und dort gewohnt und in XXXX in Russland habe er ebenfalls gewohnt und schwarz auf dem Bau gearbeitet.Erstmals den Gedanken seinen Herkunftsstaat zu verlassen habe er ca. im Jahr 2012 gefasst. Sein letzter Arbeitstag sei ungefähr ein halbes Jahr vor seiner Ausreise gewesen, danach habe er nicht mehr gearbeitet und an seiner Meldeadresse gelebt. Davor habe er in verschiedenen Städten unter verschiedenen Adressen gewohnt. In der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Russland habe er schwarz auf dem Bau gearbeitet und dort gewohnt und in römisch 40 in Russland habe er ebenfalls gewohnt und schwarz auf dem Bau gearbeitet.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, seine Familie hätte ein Blutracheproblem seit dem Jahr 1999 bis 17. Oktober 2014 gehabt. Der Gegner sei XXXX gewesen. Am 17. Oktober 2014 sei das Blutracheproblem gelöst worden und existiere dieses Problem nicht mehr. Aber es sei ein neues Problem aufgetreten, am 17. Mai 2015 sei die Polizei in schwarzer Uniform bei ihnen zu Hause gewesen und habe sein Bruder die Türe geöffnet. Die Polizei habe seinem Bruder Fotos von der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gezeigt und nach ihrem Aufenthalt gefragt. Sein Bruder habe geantwortet, dass sie in der Russischen Föderation seien. Die Polizisten hätten aber gewusst, dass sie sich in Österreich befinden. Die Polizei habe gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nach ihrer Rückkehr melden müssen. Die Fotos, die die Polizei seinem Bruder gezeigt hätten, seien aus Österreich. Wo diese aufgenommen worden seien, könne der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sein Bruder vermeinte, dass die von der Polizei in Österreich gewesen seien, weil sie "von vorne und von der Seite gemacht worden" seien. Woher die Polizei zuhause seine Fotos und die seiner Frau habe, sei für ihn ein Rätsel. Befragt, weshalb er sich zu Hause bei der Polizei melden solle, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen. Seine Verwandten könnten das nicht übers Telefon erklären, weil alles von der Staatspolizei abgehört werde, das Telefon, WhatsApp, etc. Vermutlich andere Tschetschenen, die schon nachhause zurückgekehrt seien, müssten über den Ehegatten der Beschwerdeführerin und sie selbst gesprochen haben. Die Polizei sei am 7. Mai 2015 bei ihnen zu Hause gewesen, danach nicht mehr. Befragt, was genau die Polizei zum Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin gesagt habe, antwortete dieser, "Sie sagten, dass wir uns melden sollen bei der Polizei, sobald wir zuhause sind. Egal wie, die Polizei erfährt so und so das wir wieder zuhause sind."Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, seine Familie hätte ein Blutracheproblem seit dem Jahr 1999 bis 17. Oktober 2014 gehabt. Der Gegner sei römisch 40 gewesen. Am 17. Oktober 2014 sei das Blutracheproblem gelöst worden und existiere dieses Problem nicht mehr. Aber es sei ein neues Problem aufgetreten, am 17. Mai 2015 sei die Polizei in schwarzer Uniform bei ihnen zu Hause gewesen und habe sein Bruder die Türe geöffnet. Die Polizei habe seinem Bruder Fotos von der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gezeigt und nach ihrem Aufenthalt gefragt. Sein Bruder habe geantwortet, dass sie in der Russischen Föderation seien. Die Polizisten hätten aber gewusst, dass sie sich in Österreich befinden. Die Polizei habe gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nach ihrer Rückkehr melden müssen. Die Fotos, die die Polizei seinem Bruder gezeigt hätten, seien aus Österreich. Wo diese aufgenommen worden seien, könne der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht beantworten. Sein Bruder vermeinte, dass die von der Polizei in Österreich gewesen seien, weil sie "von vorne und von der Seite gemacht worden" seien. Woher die Polizei zuhause seine Fotos und die seiner Frau habe, sei für ihn ein Rätsel. Befragt, weshalb er sich zu Hause bei der Polizei melden solle, antwortete der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen. Seine Verwandten könnten das nicht übers Telefon erklären, weil alles von der Staatspolizei abgehört werde, das Telefon, WhatsApp, etc. Vermutlich andere Tschetschenen, die schon nachhause zurückgekehrt seien, müssten über den Ehegatten der Beschwerdeführerin und sie selbst gesprochen haben. Die Polizei sei am 7. Mai 2015 bei ihnen zu Hause gewesen, danach nicht mehr. Befragt, was genau die Polizei zum Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin gesagt habe, antwortete dieser, "Sie sagten, dass wir uns melden sollen bei der Polizei, sobald wir zuhause sind. Egal wie, die Polizei erfährt so und so das wir wieder zuhause sind."
Zwei oder drei Tage später habe er von diesem Vorfall erfahren.
Befragt, weshalb sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin dann am 19. Mai 2016 zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland angemeldet habe, antwortete dieser, dass damals noch seine krebskranke Schwiegermutter in Österreich gewesen sei. Sie habe unbedingt zuhause sterben wollen. Die Ärzte hätten bestätigt, dass sie nur noch zwei oder drei Monate zu leben habe. Sie habe nicht alleine fliegen können, deshalb hätten sie sich alle zur freiwilligen Rückkehr angemeldet. Später sei die Schwiegermutter so weit gewesen, dass sie alleine geflogen sei und sei sie dann auch zwei Monate später gestorben.
3. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Sie und die Kinder seien gesund und hätten die Kinder keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe noch ein Kind, eine Tochter, sie sei XXXX Jahre alt und stamme aus ihrer ersten Ehe.3. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Sie und die Kinder seien gesund und hätten die Kinder keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe noch ein Kind, eine Tochter, sie sei römisch 40 Jahre alt und stamme aus ihrer ersten Ehe.
In ihrem Herkunftsstaat habe sie bei ihrer Mutter gewohnt und ihr Mann habe in verschiedene Städte gearbeitet. Sie habe dann geheiratet und ihre Tochter bekommen. Dann seien sie von zuhause geflüchtet. Ihr Gatte hätte immer gearbeitet, außer die letzten fünf Monate. Sie habe neun Klassen Pflichtschule abgeschlossen und danach ohne Ausbildung drei Jahre lang im Kindergarten gearbeitet. Danach habe sie fünf Kinder von zuhause aus neun Monate hindurch betreut, als Tagesmutter. Dies sei nach ihrer Scheidung gewesen. Im Jahre XXXX habe sie ihren jetzigen Mann geheiratet und nicht mehr gearbeitet. Österreich sie ihr Reiseziel gewesen.In ihrem Herkunftsstaat habe sie bei ihrer Mutter gewohnt und ihr Mann habe in verschiedene Städte gearbeitet. Sie habe dann geheiratet und ihre Tochter bekommen. Dann seien sie von zuhause geflüchtet. Ihr Gatte hätte immer gearbeitet, außer die letzten fünf Monate. Sie habe neun Klassen Pflichtschule abgeschlossen und danach ohne Ausbildung drei Jahre lang im Kindergarten gearbeitet. Danach habe sie fünf Kinder von zuhause aus neun Monate hindurch betreut, als Tagesmutter. Dies sei nach ihrer Scheidung gewesen. Im Jahre römisch 40 habe sie ihren jetzigen Mann geheiratet und nicht mehr gearbeitet. Österreich sie ihr Reiseziel gewesen.
In Österreich aufhältig seien ihre Schwester, sie sei anerkannter Flüchtling und ihr Bruder, der ebenso Asylwerber sei. Seit dem Jahr 2000 sei sie von ihrer Schwester getrennt, die damals geheiratet hätten. Sie hätten viel Kontakt wegen ihrer verstorbenen Mutter, unterstützt werde sie jedoch von dieser nicht. In ihrem Herkunftsstaat habe sie außer ihrer Tochter aus erster Ehe, mit der kein Kontakt bestehe, keine Verwandten. Ihren Vater sei im Krieg verschwunden.
Ihr Mann habe entschieden, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen. Er habe Probleme zuhause gehabt und entschieden, dass sie flüchten. Sie persönlich habe keine Probleme zuhause.
Befragt, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Gatte habe ein Problem gehabt und deswegen sei sie mit ihm ausgereist. Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Gatte habe Blutrache als Problem von 1999 - 2014 gehabt. Jetzt gebe es das Problem nicht mehr. Aber es gebe ein neues Problem. Die Polizei sei am 7. Mai 2015 beim Bruder des Gatten zuhause gewesen und habe diesem Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Gatten von der Polizei hier in Österreich gezeigt. Die Fotos seien von vorne und von der Seite, dieselben die hier in Österreich gemacht worden seien. Die Polizei habe dann zu dem Bruder ihres Mannes gesagt, wenn sie zuhause seien, müssten sei sich bei der Polizei in Tschetschenien melden. Sie würden sich fragen, wie diese Fotos nach Tschetschenien kommen. Befragt, woher sie wisse, dass diese Fotos jene seien, die von der österreichischen Polizei gemacht worden seien antwortete diese, sie könne dies nicht bestätigen, aber sie hätten solche Fotos nur hier in Österreich bei der Polizei gemacht. Der Bruder ihres Mannes habe angerufen und dies erzählt. Einen weiteren Besuch der Polizei habe es nicht gegeben.
Befragt, wann der Bruder ihres Mannes sie darüber informiert hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, circa eine Woche später. Er hätte Angst, Einzelheiten zu erzählen, weil er wisse, dass die Telefone abgehört würden. Er habe gesagt, dass die Polizei da gewesen sei und sie sich melden müssen, sobald sie zuhause sind.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann. Er habe nichts Kriminelles gemacht. Es habe diesen Vorfall mit der Blutrache gegeben, den es aber nicht mehr gebe. Sie würde nicht verstehen, weshalb sie sie noch suchen. Wenn ihrem Mann etwas passieren würde, könne sie ihre Kinder nicht alleine großziehen.
Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Heimatland am 19. Mai 2016 nicht ausgereist sei, antwortete diese, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und Krebs gehabt hätte. Diese habe im Heimatland sterben wollen und hätte sich die Familie entschieden, allesamt ins Heimatland zurückzukehren. Schlussendlich habe ihre Mutter gesagt, dass sie hierbleiben sollen und sei diese alleine geflogen. Eine andere tschetschenische Frau, die sich auch zur freiwilligen Rückkehr angemeldet habe, habe ihre Mutter dann begleitet.
Sie hätte weder jemals eine Anzeige bei der Polizei im Herkunftsstaat erstattet noch um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen angesucht.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nic