TE OGH 2019/2/26 10Ob104/18v

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI H*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 95.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. 2. 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über den Revisionsrekurs der Beklagten bereits mit Beschluss vom 22. 1. 2019 entschieden. Der nach Beendigung des Verfahrens (am 15. Februar 2019) eingebrachte Schriftsatz des Klägers („Anregung“) war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E124221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00104.18V.0226.000

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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