Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W245 2182015-1/7E
W245 2181854-1/7E
W245 2182011-1/5E
W245 2182018-1/7E
W245 2182001-1/7E
W245 2182007-1/7E
W245 2182004-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.
XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4.römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.
XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX und 7. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, 1. Zahl: XXXX , 2. Zahl:römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. römisch 40 und 7. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, 1. Zahl: römisch 40 , 2. Zahl:
XXXX , 3. Zahl: XXXX , 4. Zahl: XXXX , 5. Zahl: XXXX , 6. Zahl: XXXX und 7. Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:römisch 40 , 3. Zahl: römisch 40 , 4. Zahl: römisch 40 , 5. Zahl: römisch 40 , 6. Zahl: römisch 40 und 7. Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , der Drittbeschwerdeführer XXXX , der Viertbeschwerdeführer XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX und die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer römisch 40 , der Viertbeschwerdeführer römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 und die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde jedoch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde jedoch auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.4. Gegen die Bescheide der belangten Behörde richteten sich die am 28.12.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden.römisch eins.4. Gegen die Bescheide der belangten Behörde richteten sich die am 28.12.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerden.
I.5. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.römisch eins.5. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Rechtsberatung und anschließender Beratung mit dem ausgewiesenen Vertreter wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Rechtsberatung und anschließender Beratung mit dem ausgewiesenen Vertreter wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer zogen in der Beschwerdeverhandlung nach Rechtsbelehrung ihre Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. gegen die angefochtenen Beschwerden zurück.Die Beschwerdeführer zogen in der Beschwerdeverhandlung nach Rechtsbelehrung ihre Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. gegen die angefochtenen Beschwerden zurück.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt. Zur Rückziehung der Beschwerden siehe Verhandlungsprotokoll vom 28.01.2019, Seite 41 f.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung mit Beschluss vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
II.3.1. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:römisch zwei.3.1. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung daran keinen Zweifel offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung daran keinen Zweifel offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Im vorliegenden Fall wurde nach Rechtsbelehrung die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 von den Beschwerdeführern, vertreten durch den ausgewiesen Vertreter ausdrücklich, unmissverständlich und frei von Willensmängeln zu Protokoll gegeben. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (2017) § 28 K3).Im vorliegenden Fall wurde nach Rechtsbelehrung die Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 von den Beschwerdeführern, vertreten durch den ausgewiesen Vertreter ausdrücklich, unmissverständlich und frei von Willensmängeln zu Protokoll gegeben. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage (2017) Paragraph 28, K3).
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2182004.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019