TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 99/11/0146

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 28. Jänner 1999, Zl. ST/71/05/06/57, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der im Jahre 1971 geborene Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes mit Wirkung vom 3. Mai 1999 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten einberufen worden ist.

Dagegen richtet sich die auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides behauptet sowie dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, einem von ihm gestellten Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht sei nicht stattgegeben worden. Es lägen jedoch dessenungeachtet Befreiungsgründe vor. Ein weiterer Befreiungantrag sei noch nicht erledigt. Schließlich sei die Schädigung seiner Wirbelsäule nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Diesem Beschwerdevorbringen ist es von vornherein versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert die - im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Befreiungsantrages als unbegründet zu wertende - Behauptung, es lägen Gründe vor, die die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zur Folge haben müßten, die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht. Erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1997, Zl. 97/11/0093, und die darin zitierte Vorjudikatur). Dasselbe gilt auch, wenn über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht noch nicht entschieden worden ist.

Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation wäre in einem über seinen Antrag einzuleitenden neuerlichen Stellungsverfahren geltend zu machen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bedurft hätte.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110146.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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