TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/22 VGW-151/065/9370/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

NAG §62 idF BGBl. I Nr. 68/2013
NAG §2 Abs1 Z15
NAG §8 Abs1 Z10
NAG §11
NAG §21a Abs1
NAG §43b
ARB 1/80 Art. 6 Abs1
ARB 1/80 Art. 6 Abs2
ARB 1/80 Art. 13
AuslBG §1 Abs2 litd
IslamG 2015 §6
IslamG 2015 §7
IslamG 2015 §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. am ...1983, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 04.04.2018, Zahl ..., betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Abweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.12.2018,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsbürger, reiste (samt seiner vierköpfigen Familie) mit einem „Dienstpass“ am 25.05.2017 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 03.07.2017 persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß § 62 NAG.

Der BF legte seinem Antrag u.a. ein mit 28.06.2017 datiertes an die „zuständige Behörde“ gerichtetes Schreiben der C. bei, wonach der BF als Seelsorger bei der von der D. Wien gemäß § 8 Abs. 2 Islamgesetz geführten Moscheeeinrichtung „E.“ in Wien, F.-straße beschäftigt werden soll, mit dem Ersuchen eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erteilen. Vorab erging durch die D. Wien ein „Ansuchen für eine Aufenthaltsbewilligung für Islam. SeelsorgerInnen“ an die C.. Dieses „Ansuchen“ wurde vom Obmann und Stellvertreter des Schriftführers des Vereins „G.“ notariell beglaubigt unterzeichnet. Dam Antrag lag außerdem bei eine mit 26.06.2015 datierte „Verpflichtungserklärung für Imame“ durch den G. für den Zeitraum 23.06.2017 bis 23.06.2018 sowie ein mit 27.06.2015 datierter „Antrag auf Bestätigung der Qualifikation zur Ausübung einer islamischen seelsorgerischen Tätigkeit in Österreich durch das Bildungsamt der C.“ und eine mit 28.06.2017 datierte Entscheidung von „H.“.

Der BF wurde im Zuge seiner persönlichen Antragstellung aufgefordert diverse Unterlagen u.a. „eine Bestätigung des Vereins, wie und woher Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten werden. Es sind insbesondere die Höhe und Quelle des Entgelts anzugeben.“ vorzulegen. Des Weiteren wurde der BF darüber belehrt, dass seine (zulässige) Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffe.

Am 06.07.2017 reichte der BF diverse Unterlagen nach, u.a. auch eine Anmeldung bei der WGKK per 13.06.2017 und eine Lohn-Gehaltsabrechnung für Juni 2017 vom Verein „G.“, wonach er 428,51 EUR netto ausbezahlt erhalten habe. Eine „Bestätigung“ des Vereins wie oben angeführt wurde vom BF nicht vorgelegt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.08.2017 wurde der BF informiert, dass beabsichtigt sei seinen Antrag abzuweisen, zumal er die geforderte „Bestätigung“ nicht übermittelt habe und überdies ohne Aufenthaltsbewilligung bereits eine Erwerbstätigkeit ausübe.

Mit Eingabe vom 21.08.2017 wurden eine Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes sowie eine Stellungnahme abgegeben. Darin gab der BF an, das Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt und das Bundesgebiet verlassen zu haben. Seinem Schreiben lag eine Kopie seines elektronischen Flugtickets (und seiner Familie) für den 19.08.2017 nach I. und eine Kopie seines Ausreisestempels bei.

Mit Email vom 25.09.2017 wurde eine mit 22.09.2017 datierte Haftungserklärung (gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG) vorgelegt, wonach für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der in Wien, F.-straße ansässige Verein „G.“ mit der ZVR-Nummer ..., den BF als Seelsorger mit einem monatlichen Gehalt von 900,- EUR netto anstellen werde. Die Haftungserklärung wurde durch Herrn J. K., Herrn Doktor L. M. und des Herrn N. O. notariell beglaubigt unterzeichnet.

Mit Email vom 27.09.2017 teilte die belangte Behörde dem anwaltlich vertretenen BF mit, dass die vorgelegte Haftungserklärung nicht akzeptiert werden könne, da eine Haftungserklärung für Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gesetzlich nicht vorgesehen sei. „Die im Anhang befindliche Bestätigung des C., welche notariell zu beglaubigen und durch die zuständige Gemeinde als 2. Haftenden gegengezeichnet werden muss“ sei zu verwenden.

Mit Email vom 25.01.2018 wurde der anwaltlich vertretene BF gefragt, „ob noch Interesse an dem Antrag“ bestehe. Dieser antwortete mit Email vom 22.02.2018, dass er die (fernmündliche ergangene) Rechtsmeinung der belangten Behörde zur Kenntnis nehme und keine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme brauche.

Mit Schreiben vom 26.02.2018 erging dennoch eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ an den BF, worin u.a. mitgeteilt wurde, dass das Verfahren aufgrund der Novellierung des NAG (FRÄG 2017) als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ fortgeführt werde, womit auch Deutschkenntnisse auf A1-Niveau zu erbringen wären. Mit Email vom 01.03.2018 teilte der anwaltlich vertretene BF mit, dass er keine Stellungnahme mehr abgeben werde und ersuchte um Bescheiderlassung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß „§ 43b IVm § 11 Abs. 2 Z 1 u 2 u 3 u 4 iVm Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 3 und 5 iVm § 21a Abs. 1 NAG idgF“ abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammenfassend damit, dass der Lebensunterhalt des BF mangels Vorlage einer (näher umschriebenen entsprechenden) „Bestätigung“ und Überprüfbarkeit, ob eine unzulässige Auslandsfinanzierung im Sinne des Islamgesetzes vorliege, als nicht gesichert anzunehmen sei und der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen worden seien.

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der –anwaltlich vertretene – BF ein, dass die Frage, ob das Einkommen nach dem Islamgesetz als unzulässige Auslandsfinanzierung zu qualifizieren sei, kein Erteilungstatbestand nach dem NAG sei. Somit habe die belangte Behörde die Vorlage von Unterlagen zur Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemacht, welche nicht vom Gesetz gedeckt sei. Der Beschwerde war ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der P. GmbH als Wohnungseigentümer und Q. R. als Mieter, über die Wohnung im Hause Wien, S.-gasse (mit einer Nutzfläche von 25 m²) beigelegt. Der BF beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seines Antrages.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde mit 18.07.2018 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte eine mündliche Verhandlung am 04.12.2018 durch, zu der lediglich der Beschwerdeführervertreter erschien.

Der Rechtsvertreter des BF gab in der Verhandlung am 04.12.2018 folgendes zu Protokoll (unkorr. Wiedergabe):

„Ich habe den Beschwerdeführer nicht von Beginn an vertreten. Ich bin in das Verfahren erst als Schwierigkeiten entstanden sind eingetreten. Zum Beweis dafür lege ich eine Kopie meiner Vollmachtsbekanntgabe vom 21.08.2017 vor. Infolge hat mich die Behörde nicht über eine Novelle des NAG informiert. Es war mir aber sehr wohl bewusst, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2017 auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet war. Für mich war es klar, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung und keine Niederlassungsbewilligung haben wollte. Es ist mir nicht erinnerlich, dass ich mit dem Beschwerdeführer erörtert hätte, dass die Gesetzesnovelle zur Innehabung einer Niederlassungsbewilligung verpflichtet hätte.

Mein Auftraggeber ist natürlich der Beschwerdeführer. Zwischen mir und dem Beschwerdeführer besteht eine Mandatsvereinbarung. Bis zur negativen Entscheidung war ich mit dem Beschwerdeführer ständig in Kontakt. Die zahlende Stelle ist der Vereinsvertreter. Ich habe auch den Auftrag diese Beschwerde hier einzubringen und zu vertreten.

Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer bereits persönlich mit seiner Familie in Wien war. Ich glaube er ist sichtvermerksfrei mit seinem Dienstpass eingereist. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Seelsorger aufgenommen hat. Er hat im Juli und teilweise im August gearbeitet und seinen Lohnzettel der Behörde vorgelegt. Das Problem war, dass der Beschwerdeführer auch mit Vertretern des Vereins im Alleingang bei der Behörde vorgesprochen hat ohne mit mir Rücksprache zu halten. Der Beschwerdeführer war vom Verein falsch informiert. Der Verein hat geglaubt, dass der Beschwerdeführer vom AuslBG ausgenommen ist und gleich zu arbeiten beginnen kann. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis setzte, dass er ohne Aufenthaltsbewilligung nicht arbeiten könne ist der Beschwerdeführer nachweislich in die Türkei ausgereist.

Ich glaube, dass der Beschwerdeführer für die D. Wien bzw. deren Unterorganisation tätig werden soll, während das Dienstverhältnis ausschließlich zum Verein nach dem Vereinsgesetz bestehen soll. Der Vereinsname steht auf der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom Juni 2017, demnach handelt es sich um den „G.“.

Dem Rechtsvertreter wird das Schreiben der C. datiert mit 28.06.2017 sowie die „Haftungserklärung datiert mit 22.09.2017 welche sich im behördlichen Akt befinden zur Einsicht vorgelegt. Aus diesen zwei Beilagen ist eindeutig ersichtlich, dass die anerkannte Religionsgemeinschaft den Einsatz des Beschwerdeführers als Seelsorger an der in Rede stehenden Einrichtung genehmigt. Außerdem ist ersichtlich wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers sein würde und aus welchen Quellen (nämlich aus Vereinsmitteln) sich diese speist. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weitere Haftungserklärungen oder Gegenzeichnungen von zuständigen Gemeinden als nicht gegeben erachtet, sind dem NAG oder allfälligen Verordnungen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Vielmehr dürfte es sich um verwaltungsinterne Erlässe handeln, welche mit Blick auf die normative Bedeutung Verordnungscharakter hätten und mangels einer Kundmachung gesetzwidrig wäre. Der Beschwerdeführervertreter regt an, den entsprechenden Erlass als Verordnung zu qualifizieren und beim Verfassungsgerichtshof eine Verordnungsprüfung zu beantragen.

Selbst wenn man der rechtswidrigen Ansicht sein sollte, neben den Voraussetzungen des NAG auch noch allfällige Voraussetzungen des Islamgesetzes für die Erteilung eines Aufenthaltstitel prüfen zu müssen, ist der angefochtene Bescheid aus folgendem Grund rechtswidrig: der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter haben Unterlagen vorgelegt aus denen die Höhe und die Quelle des Entgeltes ersichtlich war. Die belangte Behörde hätte nur dann weitere Nachweise verlangen dürfen, wenn sie erstens ernsthafte Zweifel an der Finanzierbarkeit des Einkommens durch den Verein selbst gehabt hätte und zweitens diese Zweifel auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht somit vorgehalten hätte. Eine Pflicht zur umfassenden Offenlegung der Finanzgebarung eines Dienstgebers bei jedem Aufenthaltsverfahren ist weder dem NAG noch dem Islamgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus verkennt die belangte Behörde, dass das Islamgesetz die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgesellschaft aber nicht die Erteilung von Aufenthaltstitel regelt und somit einen ganz anderen Normadressaten und Norminhalt hat. Für den Beschwerdeführer selbst lassen sich daraus keine konkrete Rechtspflicht im Sinne von Beischaffung von Unterlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten. Schließlich hat die belangte Behörde den Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine klassische Inlandsfinanzierung und nicht um eine vom Islamgesetz verpönte Auslandsfinanzierung handelt. Weshalb die Behörde im angefochtenen Bescheid angesichts des offengelegten Beschäftigungsverhältnisses mit einem österreichischen Verein und der Bezahlung aus Vereinsmitteln in Frage stellt, ob eine Finanzierung aus dem Ausland vorliegen würde, kann nicht nachvollzogen werden.

Es handelt sich beim angefochtenen Bescheid auch um eine offenkundige Verletzung des Unionrechts. Die von der belangten Behörde vorausgesetzten weiteren Nachweise wie insbesondere Deutschkenntnisse verletzen sowohl die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB-1/80 als auch jene des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen. Nach Art. 13 ARB dürfen die Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer und für ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Bestimmung begünstigt nicht nur die bereits in den Arbeitsmarkt integrierten Personen, sondern auch jene wie den Beschwerdeführer, deren Aufenthalt durch die Sichtvermerksfreiheit legal ist und die Absicht haben, eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen. Dasselbe gilt für Art. 71 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wie der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert habe (15.12.2011, 2007/18/0430).“

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an:

„ich beantrage die Behebung des Bescheides und die Erteilung eines Aufenthaltstitels welche dem beabsichtigten Erwerbszweck des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trägt. Da der Beschwerdeführer weiterhin die Absicht hat, in Österreich einer unbefristeten Beschäftigung nachzugehen wird die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43b NAG beantragt.“

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte in Folge unter Bezugnahme des vorgelegten Schreibens der C. vom 28.06.2017 und der Haftungserklärung vom 22.09.2017 das Kultusamt (eingerichtet beim Bundeskanzleramt) als oberste Kultusbehörde in Österreich um Stellungnahme, ob die Bedeckung des religiösen Aufwandes des Vereins „G.“, welcher eine Einrichtung der islamischen Kultusgemeinde „D. Wien“ der „C. (C.)“ ist, den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 entspricht und somit eine rechtskonforme Finanzierung der beabsichtigten Beschäftigung des BF als Seelsorger angenommen werden kann.

Das Kultusamt nahm mit Schreiben vom 25.01.2019 unter Vorlage des Genehmigungsbescheides betreffend die Satzung der „Kultusgemeinde D. Wien der C. (U.-Wien)“ samt deren Statuen wie folgt dazu Stellung:

„Die „D. Wien“ ist eine Kultusgemeinde der C.. Deren Statuten wurden mit Bescheid vom 25. Mai 2016, z.Z. ... genehmigt (siehe Beilage). Die Moscheeeinrichtung „E.“, F.-straße, Wien gehört zur Kultusgemeinde der „D. Wien“.

Als organschaftliche Vertreter der Kultusgemeinde wurden J. K. als Obmann, T. O. als Generalsekretär und V. W. als Kassier genannt. Die Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG wurde vom Obmann der Kultusgemeinde, von Dr. L. M., Vorsitzender der Religionsgemeinde Wien der C. und N. O., offenbar als Vertreter des G., abgegeben. Die Religionsgemeinde Wien der C. ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Handeln ist der C. zuzurechnen. Aus der Haftungserklärung ergibt sich zudem, dass der „G.“ das Gehalt des Seelsorgers übernimmt.

Der „G.“ ist rechtlich nicht mit der Kultusgemeinde „D. Wien“ verbunden. Offenbar soll aber der Seelsorger für die Kultusgemeinde von dem „G.“ zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Finanzierung entspricht dann dem § 6 Abs. 2 IslamG, wenn sichergestellt ist, dass die Aufbringung der entsprechenden Mittel des Vereins im Inland erfolgt. Falls Bedenken über eine rechtskonforme Finanzierung bestehen, müsste nach Ansicht des Kultusamtes der Verein im Zuge des anhängigen Verfahrens aufgefordert werden, seine Rechnungsabschlüsse vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob die Aufbringung der Mittel für den Seelsorger durch Mittel aus dem Inland gesichert ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der BF, ein türkischer Staatsbürger, reiste (samt seiner vierköpfigen Familie) mit einem „Dienstpass“ am 25.05.2017 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 03.07.2017 persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck der Ausübung einer seelsorgerischen Tätigkeit.

Der BF und seine Familie meldete sich in Wien, X.-straße behördlich an.

Der BF nahm am 13.06.2017 beim Verein „G.“ mit der ZVR-Nummer ... eine Tätigkeit als Seelsorger auf. Der BF war von 13.06.2017 bis 18.08.2017 bei diesem Verein als Arbeiter bei der WGKK gemeldet. Als Monatslohn wurden 900 EUR netto vereinbart. Im Juni wurde dem BF 428,51 EUR netto ausbezahlt.

Der BF beendigte – über Aufforderung der belangten Behörde – sein Dienstverhältnis und reiste am 19.08.2017 (samt seiner Familie) aus dem Bundesgebiet aus.

Der BF und seine Familie wurden mit 22.11.2017 von der Adresse Wien, X.-straße abgemeldet.

Die C. (C.) ist eine anerkannte Religionsgemeinschaft in Österreich.

Die Kultusgemeinde D. Wien der C. (U.-Wien) ist eine „genehmigte“ Kultusgemeinde der C.. Ihr Handeln ist der C. zuzurechnen. Die Kultusgemeinde U.-Wien verfügt (zurzeit) über die erforderliche Anzahl an Moscheeeinrichtungen und an Mitgliedern. Die Regelungen über die Rechnungslegung in der vom Kultusamt genehmigten Satzung sind dem Grund nach ausreichend für die Nachprüfung der Einhaltung des § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015.

Der G. Wien ist ein eingetragener Verein nach dem Vereinsgesetz. Dieser Verein ist rechtlich mit der Kultusgemeinde U.-Wien nicht verbunden. Seit 01.07.2017 sind folgende Personen organschaftliche Vertreter des Vereins: Y. Z. (Obmann), N. O. (Obmann-Stv.), AA. AB.(Schriftführer) und AC. AD. (Kassier).

Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einsichtnahme in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister ad BF am 30.07.2018, das Zentrale Melderegister ad BF, Ehegattin und drei Kinder, das AJ-WEB Auskunftsverfahren ad BF, jeweils am 30.07.2018 und Wiederholung der Abfragen am 26.11.2018, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, Anfrage am 07.01.2019 bzw. Einholung einer Stellungnahme des Kultusamtes vom 25.01.2019 und Einsichtnahme in den Vereinsregisterauszug zum Stichtag 14.02.2019 betreffend den Verein „G.“.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich somit auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, die eingeholte Stellungnahme des Kultusamtes sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, VDA) und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013:

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 62. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben und

3.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

15.

Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

10.

Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.

eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und

3.

die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

§ 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG in der geltenden Fassung (auszugsweise):

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

d)

Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015 in der geltenden Fassung (auszugsweise):

Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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